14.11.2023

Polaschek und Tursky präsentieren AI-Maßnahmenpaket für Schulen

Sechs Schwerpunkte sollen die Digitalisierung in Schulen regeln. Ein Knackpunkt: ChatGPT darf Leistungen nicht vortäuschen.
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Martin Polaschek (c) BKA/Andy Wenzel und Florian Tursky (c) BKA/Wenzel

Der Einfluss von Künstlicher Intelligenz (KI) auf unsere Gesellschaft ist unumstritten. Wichtig ist daher die Regulierung rund um KI und Co – vor allem in Ausbildungsstätten wie heimischen Schulen. Denn Künstliche Intelligenz stellt neue Herausforderungen, ist aber auch eine Chance für das Bildungssystem in Österreich.

Polaschek und Tursky verkünden Änderungen

So haben Bildungsminister Martin Polaschek und Staatssekretär für Digitalisierung, Florian Tursky, heute ein neues Maßnahmenpaket zur Regulierung von KI und Digitalisierung in Schulen verkündet. „Die Schulen aus dem Jahr 2019 sind mit den Schulen aus dem Jahr 2023 nicht mehr vergleichbar. Ein entscheidender Grund dafür ist sicherlich die Digitalisierung. Dabei sind wir an unseren Schulen Vorreiter in der Digitalisierung: Wir haben nahezu 100 Prozent aller Bundesschulen an das Glasfasernetz angeschlossen, wir stellen jedem Kind ab der 5. Schulstufe ein Tablet oder einen Laptop zur Verfügung und wir haben den neuen Pflichtgegenstand ‚Digitale Grundbildung‘ eingeführt“, erklärt Bildungsminister Polaschek. Das Maßnahmenpaket umfasst sechs Schwerpunkte, die „unsere Schulen noch besser für die Zukunfts-Chancen von KI und Digitalisierung vorbereiten“, heißt es.

KI biete „innovative Lernmöglichkeiten“

Staatssekretär für Digitalisierung, Florian Tursky, hebt zudem hervor, dass KI nicht nur „innovative Lernmöglichkeiten, sondern auch kritisches Denken, Problemlösungsfähigkeiten und digitale Kompetenzen“ bieten würde. „Die Schülerinnen und Schüler werden so fit für die Zukunft, in der KI eine zentrale Rolle spielen wird. Unser Ziel ist es, die Chancen von KI zu nutzen, gleichzeitig aber auch verantwortungsbewussten Umgang und ethisches Bewusstsein zu vermitteln“, führt Tursky weiter aus.

Man wolle ab sofort KI „gemäß unserer eigenen Werte nutzen“, so Tursky, „und wir müssen uns daher über unsere Ziele und Perspektiven im Klaren sein. Wir sind überzeugt, dass dies den Schülerinnen und Schülern die notwendigen Fähigkeiten vermittelt, um in einer zunehmend digitalen Welt erfolgreich zu sein.“

Das Maßnahmenpaket in sechs Schwerpunkten

#1 KI-Pilotschulen: Lernen und Lehren mit KI-Tools

Hierbei sollen zunächst 100 Schulen zu KI-Pilotschulen gemacht werden. Diese erhalten ein Projektbudget, können damit KI-Lernsoftware den Lernenden zur Verfügung stellen und diese – begleitet von Hochschulen – testen und evaluieren. Schulen können sich für diese Pilotierung von KI-Lernsoftware, die individuelle Lernbedürfnisse und -stile berücksichtigen, bewerben, heißt es. Die Auswahl der Schulen erfolge durch ein Expert:innen-Team des Schulnetzwerkes eEducation Austria.

#2 Unterrichtsmaterialien – Eduthek, digi.case und Schulbücher

Nach dem vorgestellten KI-Maßnahmenpaket soll im Pflichtgegenstand „Digitale Grundbildung“ und im übergreifenden Thema „Informatische und digitale Kompetenzen“ ab der 1. Schulstufe das Thema Künstliche Intelligenz behandelt werden. Eine Sammlung von diesbezüglichen Unterrichtsmitteln finde sich in der Eduthek – einem freizugängigen Contentpool des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF), sowie in der digi.case, einem Digital-Lernkoffer, der an Volkschulen ausgerollt wird. Hierbei sollen künftig auch KI-Beispiele enthalten sein.

#3 Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften

Pädagogische Hochschulen haben bereits im Laufe des Sommersemester 2023 bereits eine Reihe von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu verschiedenen Aspekten der Künstlichen Intelligenz angeboten, heißt im Zuge der Maßnahmepaket-Verkündigung. Zudem sollen im Rahmen einer eLecture-Reihe der Virtuellen Pädagogischen Hochschule sowohl Hintergründe zu KI und etwa der Umgang im Klassenzimmer thematisiert werden.

Außerdem sollen im Sommersemester eine digitale Grundschulung im Rahmen des MOOCs – eines Massive Open Online Courses – angeboten werden. Auch für Schulen in der Primarstufe, in der Mittelschule und in maturaführenden Schulen bestünde die Möglichkeit für KI-SCHILFs – sogenannten „Schulinternen Lehrer:innenfortbildungen“.

#4 KI bei schriftlichen Arbeiten

Definitiv ein Knackpunkt im KI-Maßnahmenpaket: Die Nutzung generativer KI wie ChatGPT. Diese kann natürlich missbräuchlich genutzt werden, um Leistungen vorzutäuschen. Für das Erstellen von schriftlichen Arbeiten mit KI-basierten Tools seien also klare Regeln einzuhalten, heißt es. Es spiele also keine Rolle, wer der oder die Urheber:in der Leistung ist – seien es Nachhilfe-Lehrer:innen oder KI-Chatbots. Eine nachgewiesene vorgetäuschte Leistung ist nicht zu beurteilen, heißt es im Maßnahmenpaket.

So werden bei Schularbeiten und Tests schon jetzt die verwendbaren Hilfsmittel – wie Taschenrechner oder Wörterbuch – festgelegt. Diese Vorab-Festlegung trifft auch auf nutzbare Software – wie Internetseiten oder Tools und KI-Anwendungen zu.

Bei Abschlussarbeiten – wie VWAs oder Diplomarbeiten – werden KI basierte Tools unterstützend einsetzbar sein, heißt es. Dies muss aber klar nachgewiesen werden. „Schülerinnen und Schüler tragen somit eine klare Verantwortung für den Inhalt. Hilfsmittel und Quellen müssen angegeben werden, dies trifft auch auf KI-Tools zu“, so das Maßnahmenpaket.

#5 KI-Schwerpunkt in der Bildungsforschung

Im Rahmen des Forschungsprogrammes „Bildungsinnovation braucht Bildungsforschung“ wurden bereits Konsortien aus Pädagogischen Hochschulen und Universitäten aufgefordert, sich mit Forschungsprogrammen zu relevanten Bildungsschwerpunkten, wie etwa Digitalisierung, zu bewerben. 2023 sollen neun von 39 Einrichtungen dazu bewilligt und mit insgesamt 8,8 Millionen Euro finanziert worden sein.

#6 Digitale Schulentwicklung im Bereich KI

Zu guter Letzt umfasst das KI-Maßnahmenpaket die digitale Schulentwicklung rund um KI: So umfasst das Netzwerk eEducation Austria derzeit 4.108 Schulen, davon über 1.400 Expert oder Expert+ Schulen. Diese erfassen Aktivitäten, die im Digitalen gesetzt werden (sogenannte Badges) und stellen dadurch die Entwicklung von Member- über Expert- zu Expert+ Schulen dar, so das Maßnahmenpaket.

Neu ist hierbei die Einführung von KI-Badges, die zusätzlich zu den bisherigen Aktivitäten angeboten werden. Außerdem soll sich der Schwerpunkt bei allen Digi-Tagungen 2024 auf das Thema Digitalisierung und KI fokussieren.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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