21.03.2022

Wiener Startup MeetFox zur Auswanderung gezwungen: “Österreich ist nicht Innovations-offen”

MeetFox-Gründerin Susanne Klepsch hat kürzlich einen Exit an Sendinblue geschafft. Wie es für sie nun weitergeht und wie sie den Schritt nach New York gewagt hat, erklärt sie im brutcast-Interview.
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Susanne Klepsch gibt ihren Exit an Sendinblue bekannt. | © MeetFox
Susanne Klepsch gibt ihren Exit an Sendinblue bekannt. | © MeetFox

New York, Silicon Valley und Co – das Land der Möglichkeiten lockt viele Startup-Founder:innen aus aller Welt an. So auch die MeetFox-Gründerin Susanne Klepsch. Die Jungunternehmerin gründete erst 2019 ihr Wiener Startup MeetFox. Kurze Zeit später versetzte der Terminbuchungs- und Videokonferenz-Software-Anbieter seinen Standort nach New York. “Österreich und Deutschland sind Länder, die nicht Innovations-offen sind. Zudem fehlt es hier an Early Adopters. Viele Unternehmen behaupteten, ihre Kund:innen würden sie persönlich treffen oder anrufen wollen, anstatt einen Link anzuklicken”, sagt Klepsch. 

Um das Wachstum von MeetFox in Schwung zu bringen, zog die Founderin für ihr Startup in die Vereinigten Staaten. Das erst drei Jahre alte Wiener Startup, welches in New York ansässig ist, gab kürzlich seinen Exit an den französischen Softwareanbieter Sendinblue bekannt – der brutkasten berichtete. Der Kaufpreis wurde nicht bekanntgegeben. 

Fusion von MeetFox und Sendinblue führt zur All-in-One-Lösung 

“Mit MeetFox haben wir ein gutes Produkt entwickelt, welches bei den Kund:innen sehr gut angekommen ist. Gleichzeitig haben wir aber auch immer häufiger gemerkt, dass Kund:innen gerne alles aus einer Hand haben möchten. Viele Nutzer:innen sind frustriert, wenn sie für ihren Arbeitsablauf unterschiedliche Tools verwenden müssen”, sagt die Gründerin. Nach Partnerschafts-Diskussionen mit Sendinblue wurde Klepsch klar, wie ähnlich die Visionen beider Unternehmen waren. Aus diesem Grund wurde kurz darauf der Zusammenschluss von MeetFox und Sendinblue bekannt gegeben. “Mit Sendinblue können wir unsere Technologie einer sehr große Reichweite an Kunden anbieten, dieses mal als Teil eines großen Unternehmens”, so Klepsch. 

Mit Tränen in den Augen in den Exit

Der Zusammenschluss wird mit dem Einstieg des gesamten MeetFox-Teams bei Sendinblue abgewickelt. “Wir sind ab jetzt dafür verantwortlich, unsere Terminvereinbarungs-Lösung sowie die Videokonferenz-Technologie in den nächsten Monaten und Jahren in Sendinblue zu integrieren”, sagt die MeetFox-Gründerin. Als großes Unternehmen, das Abteilungen, Organisationen und Prozesse bereits verfestigt hat, aber trotzdem die Denkweise eines Startups verfolgt, sei Sendinblue laut Klepsch ein dennoch angenehmer Kontrast zum Startup-Leben, wo es auch sehr viel zu lernen gibt. “Der Wechsel ist spannend. Bei MeetFox lagen alle Entscheidungen bei mir und meinem Team. Da hatte ich noch einen Überblick über alles, wo was passiert. Auch Entscheidungen konnten sehr schnell gefällt werden, auch ohne Recherchen. Deswegen ist es nun sehr sehr spannend, bei Sendinblue dabei zu sein und zu sehen, wie Prozesse einem helfen, ein hoch qualitatives Produkt zu entwickeln. Es ist wirklich ein langer Prozess des Researches, der Spaß macht und sehr spannend ist”, sagt Klepsch. 

Der Tag, an dem sie ihre Unterschrift auf die Exit-Verträge gesetzt hat, sei ein sehr emotionaler gewesen, erklärt die MeetFox-Gründerin. “Mir sind die Tränen gekommen. Ich war hin- und hergerissen, denn das Startup ist natürlich dein Baby. Man kümmert sich tagtäglich darum”. Ihre Karriere wird Klepsch nun als Geschäftsführerin der österreichischen Tochtergesellschaft der Sendinblue-Gesellschaft fortsetzen. Zudem operiert sie als General-Managerin der neu gegründeten Sendinblue Meetings-Unit, die sich auf die Integration der MeetFox-Technologien in Sendinblue fokussiert. 

Von Coaching-Plattform-Idee zu Terminvereinbarungs- und Videokonferenz-Lösungen

Den Schritt in die Startup-Welt wagte Klepsch schon 2016, als sie ihr erstes Startup CoachFox gründete. Aus dem ursprünglichen Geschäftsmodell – auf einer Coaching-Plattform Video-Gespräche und Terminvereinbarungen anzubieten – war die Idee zu MeetFox geboren. “Wir haben gemerkt, dass unsere Kund:innen die Terminvereinbarungs- und Videokonferenz-Technologien auch separat zu CoachFox nutzen wollten”, sagt die Founderin. Aus diesem Grund entschied sich das Team, sich vollständig auf die Entwicklung seiner Technologien zu fokussieren und diese als SaaS-Modelle über die neue Brand “MeetFox” zu vermarkten. “Dass wir uns in Österreich und Deutschland sehr schwer getan haben, Kund:innen von unserem Produkt zu begeistern, das war ein Problem. Aus diesem Grund war es auch schwer, ein Wachstum zu erreichen”, sagt Klepsch. 

Nachdem ein externer Vertriebspartner herangezogen wurde, realisierte MeetFox ein plötzliches Hoch. “Da war der Knackpunkt, wo ich mich dazu entschieden habe, nach Amerika zu ziehen und den Vertrieb unserer Produkte im amerikanischen Markt zu versuchen”, sagt die Founderin. Gesagt getan, zog die CoachFox- und MeetFox-Gründerin nach New York. Klepsch erklärt, dass durch den plötzlichen Start der Pandemie die Nachfrage an Terminvereinbarungs- und Videokonferenz-Lösungen weltweit stieg. “Wäre ich in Wien geblieben und hätte weiterhin Österreich und Deutschland als MeetFox-Kernmarkt bedient, hätten wir uns vielleicht während der Pandemie dort besser etablieren können”, erklärt sie weiter.

Dank Pandemie stieg Nachfrage an MeetFox-Technologie

Auch das Wiener Startup traf die Pandemie ohne Vorbereitung, als über Nacht die Nachfrage und die Zahlen in die Höhe schossen. “Wir waren nicht vorbereitet und hatten keine Zeit, neue Mitarbeiter:innen zu rekrutieren”, sagt Klepsch. Mit ihrem bestehenden kleinen Team arbeitete sie teilweise Tag und Nacht, um der Nachfrage nachzukommen. “Es war eine sehr intensive Zeit mit vielen schlaflosen Nächten”, erklärt die Gründerin weiter.

Als neue Startuplerin ohne Kund:innen, Metor:innen, Investor:innen und Kontakte in New York konnte Klepsch trotz allem sehr schnell in der Szene Fuß fassen. “Wir haben von den amerikanischen Accelerators sehr profitiert, da wir die Netzwerke, die wir nicht hatten, ausschöpfen konnten”, sagt die MeetFox-Gründerin. 

Welche Fehler die MeetFox-Gründerin Anfangs mit ihrem Startup gemacht hat und ob sie wieder gründen möchte, erklärt Susanne Klepsch im Podcast. 

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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