10.09.2025
QUANTENCOMPUTER

planqc: Startup mit Tiroler Co-Founder gewinnt Deutschen Gründerpreis

Der Münchner Quantencomputing-Hersteller planqc rund um den Tiroler Co-Founder und CEO Alexander Glätzle gewinnt den Deutschen Gründerpreis 2025 in der Kategorie Startup.
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© planqc/Dirk Bruniecki - (v.l.) Alexander Glätzle (planqc Co-founder & CEO), Johannes Zeiher (planqc Co-founder, Principal Scientist) und Sebastian Blatt (planqc Co-founder & CTO).

Seit seiner Gründung im April 2022 hat das Unternehmen bereits zahlreiche Erfolge vorzuweisen: Kooperationen mit Airbus, der ESA oder Fraunhofer, den ersten Großauftrag vom Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt sowie eine Serie-A-Finanzierungsrunde, bei der planqc im vergangenen Jahr 50 Millionen Euro einsammeln konnte.

Allzu überraschend kommt es also nicht, dass das Münchner Startup nun den diesjährigen Deutschen Gründerpreis mit nach Hause nimmt. Die Auszeichnung wurde heuer zum 23. Mal vergeben und zählt zu den renommiertesten Preisen für unternehmerische Leistungen in Deutschland.

Kooperation mit Wissenschaft und Industrie

In ihrer Begründung hob die Jury „die klare Skalierbarkeit mit den drei Standbeinen Hardware-Verkauf, Cloud-basiertes Quantumcomputing as a Service und Software-Entwicklung“ hervor. Zudem würdigte man „die starke Kooperation mit Wissenschaft und Industrie, das skalierbare Geschäftsmodell sowie das Zukunftspotenzial von ‘Quantencomputing made in Germany’“.

Planqc ist das erste Spin-off des Max-Planck-Instituts für Quantenoptik im Rahmen der Munich Quantum Valley-Initiative und baut damit auf jahrzehntelanger Spitzenforschung in der Neutral-Atom-Quantentechnologie auf.

Skalierbare Quantenprozessoren

„Diese Auszeichnung ist für uns eine enorme Bestätigung. Sie zeigt, dass wir mit unserer Technologie nicht nur wissenschaftlich, sondern auch unternehmerisch überzeugen können“, sagt Glätzle, Tiroler Co-Founder und CEO von planqc. „Wir wollen Quantencomputing mit starken Partnern aus Industrie und Wissenschaft in die Anwendung bringen und Deutschland und Europa zu einem Spitzenplatz in dieser Zukunftsindustrie verhelfen.“

Auch CTO und Co-Founder Sebastian Blatt hebt die Bedeutung des Preises hervor: Er gebe dem Startup „Rückenwind“, um die Technologie international auszurollen und damit „völlig neue Möglichkeiten für Industrie und Gesellschaft zu eröffnen“.

Das Startup fokussiert seine Forschung auf universales, digitales Quantencomputing. Dabei bauen sie Quantencomputer, die Quanteninformation in einzelnen Atomen speichern und anschließend verarbeiten. Planqc entwickelt Quantencomputer auf Basis neutraler Atome, die als der schnellste Weg zu skalierbaren Quantenprozessoren für industrielle Anwendungen gelten.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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