25.04.2025
NEW WORK

Places2be: Puchenauer Startup ermöglicht Workation als Mitarbeiter-Benefit

Wem die Planung von Workation für seine Mitarbeiter:innen als zu lästig und mühsam erscheint, kann sich fortan an das oberösterreichische Startup Places2be wenden. Auch Privaturlaube sind möglich.
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Places2be, Workation, wie workation beantragen
© Places2be - Birgit Koxeder-Hessenberger (li.) und Elke Mühlberger haben einen modernen Benefit entwickelt.

Lichtdurchflutete Räume, ein großer Pool sowie eine Sauna im Badezimmer. Dazu der frische Geruch des Meeres, bloß ein paar Gehminuten entfernt. Doch statt farbige Cocktails und lokale Spezialitäten sind KPIs, Meetings und das alltägliche Arbeitspensum auf der Tagesagenda – was nicht schlimm ist, denn hier lautet das Stichwort: Workation. Und nach Feierabend warten Strände, Wanderwege, Mountainbike-Touren oder sonstige Aktivitäten auf einen, wenn mal der Laptop zugeklappt wird. Ermöglich durch die eigene Firma, die Mitarbeiter:innen-Benefits anders denkt, als den klassischen Obstkorb oder den Fitnessstudio-Gutschein. Dies und Ähnliches ermöglichen die Founderinnen Birgit Koxeder-Hessenberger und Elke Mühlberger mit ihrem Startup Places2be.

Places2be: „Klassische Benefits schön“

Die beiden Frauen sind Mütter von schulpflichtigen Kindern, oft gemeinsam auf Urlaub gefahren und so mit dem Begriff Workation vertraut geworden. Zufällig haben sich beide gleichzeitig Gedanken darüber gemacht, sich beruflich umzuorientieren und sich überlegt, was sie als Mütter bei einem Arbeitgeber ansprechen würde. So recherchierten sie und sahen sich verschiedene Firmen und deren Benefits für Mitarbeiter:innen an.

„Wir sind nur auf klassische Sachen gestoßen, alles schön, aber langfristig angesprochen, haben wir uns nicht gefühlt“, erklärt Koxeder-Hessenberger. „Benefits sollen Mitarbeiter motivieren und wir haben gesehen, dass das durch übliche Benefits nicht erreicht wird. Also haben wir uns die Frage gestellt, was es in einer veränderten Arbeitswelt braucht, um das Gefühl zu haben, der Arbeitgeber drückt Wertschätzung seiner Angestellten aus.“

Der Gedanke der Workation manifestierte sich so richtig vor rund zwei Jahren. Mit Unterstützung des Mogree-Founders (Exit an Cloudflight) Harald Weinberger gründeten beide Founderinnen Places2be und begannen die Arbeit.

Kroatien, Italien oder Mallorca?

Konkret musste man als Schnittstelle für Vermieter von touristischen Regionen ein Netzwerk aufbauen und legte dabei den Fokus auf „Randzeiten“. „Was nicht leicht war“, wie Koxeder-Hessenberger gesteht. „In Nebensaisonen muss man Regionen finden, die attraktiv sind. Da haben wir viel Zeit hineingesteckt.“ Parallel dazu hat man Unternehmen angesprochen, die diese Benefits für ihre Mitarbeiter:innen ermöglichen wollten. Heute hat man Locations wie Kroatien, Mallorca, Italien und einige Orte innerhalb Österreichs im Repertoire, sowie drei Unternehmen als Kunden.

„Was denn noch?“

Wie aufmerksame Leser vielleicht mitbekommen haben, war „New Work“ im Zuge der Pandemie eine neue Größe in der Arbeitswelt, die diese auch am Laufen gehalten hat. Von Remote-Work, Home-Office über Achtsamkeit gab es beim Auslaufen von Covid-19 jene, die die neuen Tendenzen nicht mehr missen, aber auch Gegner davon, die zu alten Mustern zurückkehren wollten. In Gesprächen im Vorfeld der Gründung haben beide Founderinnen von Arbeitgebenden etwa oft hören müssen „was soll ich denn noch alles für meine Mitarbeiter machen?“.

„Workation ist noch immer etwas Neues und es herrscht eine große Unsicherheit“, erinnert sich Koxeder-Hessenberger. „Damit verbunden war es uns wichtig, dass Unternehmen bei unserer Lösung keinen großen Aufwand haben.“

Somit wurde das Netzwerk aufgebaut, das aus Unterkünften in Europa besteht, die sich sowohl für Workations als auch Urlaube eignen und somit ganz individuell beruflich und privat genutzt werden können. Arbeitgeber, die mit Places2be kooperieren, können so ihren Mitarbeiter:innen Aufenthalte zu stark reduzierten Preisen an den Standorten ermöglichen.

Einfach umsetzbar als Dogma

Denn, was Mitarbeiter heutzutage wollen würden und ein Großteil der klassischen Benefits nicht bieten könne, sei Zeit für sich, für Erholung, für neue Erlebnisse und Inspiration mit Freunden, mit der Familie oder mit Kolleginnen und Kollegen zu schaffen. Gleichzeitig aber sollten Benefits für Arbeitgeber möglichst einfach umsetzbar sein: „Unser Konzept ist mit keinem internen Aufwand und Budgetrisiko verbunden. Unternehmen legen ihr Budget flexibel fest und wir kümmern uns um den Rest“, erklärt Mühlberger.

Anders gesagt, eine Firma kann als Kunde von Places2be einen bestimmten Betrag X als Benefit festlegen. Mitarbeiter:innen ist es dann möglich über die Firmenmailadresse einen Urlaub oder eine Workation (bis zu 30 Prozent reduzierten Preisen) zu buchen. Solange bis das festgelegte Budget dafür aufgebraucht ist.

Telearbeitsgesetz

Arbeitsrechtlich beschränken sich die Unternehmen, die Places2be-Kunden sind, auf Europa als Zieldestination für Workation. Alles, was Interessierte zu dieser Thematik wissen möchten, wird per bereitgestelltem Whitepaper erklärt. Das sei grundsätzlich in der EU gar nicht so viel, sagt Koxeder-Hessenberger und verweist auf das Telearbeitsgesetz, das 2025 ausgeweitet wurde und im Paper erklärt wird. Darin heißt es:

„Telearbeit bzw. Workation wird in der Europäischen Union durch die sogenannte Rom I-Verordnung geregelt. Wenn Workation in einem Land stattfindet, mit dem Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, was auf sämtliche EU-Staaten zutrifft, kann eine doppelte Besteuerung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Einkünfte vermieden werden.“

Beim Unfallversicherungsschutz gelten nach dem Telearbeitsgesetz ab 2025 unterschiedliche Regelungen:

  • Bei einer „Telearbeit im engeren Sinn“ – also in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in Coworking-Spaces – ist auch der Arbeitsweg unfallversicherungsrechtlich geschützt. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Örtlichkeiten „in der Nähe“ der eigenen Wohnung oder der Arbeitsstätte liegen bzw. die Entfernung dem üblichen Arbeitsweg entspricht.
  • Bei „Telearbeit im weiteren Sinn“ – also an allen anderen Orten – gibt es keinen Wegeschutz. Zwar sind die Arbeitnehmer:innen während der Verrichtung der Tätigkeit vor Ort im Falle eines Arbeitsunfalls versicherungsrechtlich geschützt. Am Weg selbst allerdings, etwa zu einem Hotel oder in ein Café, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Es empfiehlt sich, eine zusätzliche Reiseversicherung abzuschließen.

Places2be: Neue Ziele in Aussicht

Das eigenfinanzierte Startup möchte künftig sein Netzwerk weiter ausbauen und dabei den Fokus darauf legen, dass sowohl „Mitarbeiter von Unternehmen Freude an anderen Destinationen haben, als auch Partner (Vermieter) neue Zielgruppen gewinnen, die zu unüblichen Zeiten in Regionen „urlauben“.

Neben den bisherigen Reisezielen sollen in Zukunft Frankreich, Südtirol und Portugal dazu kommen. Man befinde sich bereits in Gesprächen.

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Notariatskammer-Präsident Michael Umfahrer und notarity-CEO Jakobus Schuster | (c) ÖNK/Klaus Ranger Fotografie / notarity
Notariatskammer-Präsident Michael Umfahrer und notarity-CEO Jakobus Schuster | (c) ÖNK/Klaus Ranger Fotografie / notarity

Der Fall sorgte in der heimischen Startup-Szene und darüber hinaus bereits mehrmals für erhitzte Gemüter: Im Herbst 2023 klagte die Österreichische Notariatskammer das Wiener Startup notarity, das seit 2022 eine Plattform für die Online-Durchführung notarieller Dienstleistungen betreibt. Im Herbst 2024 folgte das erstinstanzliche Urteil, nach dem beide Seiten in Berufung gingen. Nun entschied das Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz.

ÖNK klagte in mehreren Punkten gegen notarity-Geschäftsmodell

In der Klage hatte die ÖNK mehrere Punkte eingebracht, in denen das Geschäftsmodell von notarity ihrer Ansicht nach nicht den geltenden gesetzlichen Regelungen entspreche. Ein zentrales Argument war dabei, dass das Startup über seine Seite direkt notarielle Dienstleistungen anbiete und verrechne. Dabei handle es sich aber lediglich um eine Vermittlung der besagten Dienstleistungen, die von Notariaten ausgeführt werden, argumentierte man bei notarity bereits damals und legte ein selbst in Auftrag gegebenes Gutachten vor.

Hauptpunkte in erster Instanz abgewiesen

In erster Instanz wurden dann vom Handelsgericht die Hauptpunkte in der Klage der ÖNK abgewiesen, allerdings wurde einigen sogenannten Eventualbegehren stattgegeben. Dabei handle es sich größtenteils um Punkte, die man bereits nach Eingang der Klage im Herbst 2023 noch vor Start des Gerichtsverfahrens geändert habe, betonte man damals bei notarity.

Änderungen in zweiter Instanz für notarity-CEO „Kleinigkeiten“

Im zweitinstanzlichen Urteil durch das Oberlandesgericht Wien ändert sich nicht viel – das sehen auch beide Seiten gegenüber brutkasten so. Konkret wurde einem in erster Instanz abgelehnten Eventualbegehren stattgegeben, während ein anderes in erster Instanz bestätigtes nun abgelehnt wurde. Die ÖNK sieht gegenüber brutkasten das erstinstanzliche Urteil somit bestätigt. Für notarity-CEO Jakobus Schuster handelt es sich bei den Änderungen um „Kleinigkeiten“. Beim nun doch bestätigten Eventualbegehren geht es konkret um eine spezifische Formulierung im Marketing, die das Startup bereits seit der Klage 2023 nicht mehr nutzt. „Für uns ändert sich in der praktischen Arbeit durch das Urteil gar nichts“, so Schuster.

Beide Seiten prüfen mögliche Berufung erst

Ob nun abermals berufen wird, ist auf beiden Seiten noch nicht klar. „Es ist noch nicht entschieden, wie wir weitermachen“, sagt Schuster. „Es wird geprüft, ob nochmal berufen wird“, heißt es von der Notariatskammer.

„Es wurde hier viel Geld verbrannt“

Jakobus Schuster äußert gegenüber brutkasten jedenfalls einmal mehr die Hoffnung, dass nun zu „ernsthaften Gesprächen“ zwischen notarity und der ÖNK und einer einvernehmlichen Lösung außerhalb des Gerichtssaals kommt. „Vielleicht kommt jetzt frischer Wind herein“, so der Gründer. Denn: „Das verursacht in unseren Augen nur unnötige Kosten auf beiden Seiten. Es wurde hier viel Geld verbrannt.“

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