29.01.2016

Pitch

Pitchen ist eine Kunst für sich und für Startups enorm wichtig. Denn wer mit einem guten Pitch überzeugt, kann geeignete Investoren, neue Kunden aber auch andere Unterstützer für sein Unternehmen gewinnen. Pitch ist aber nicht gleich Pitch. Wie auch in der Kunst, kann einiges schief gehen.
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Ein Pitch sollte vor allem eines: Überzeugen! (kasto - Fotolia.com)

Pitch: Was ist das?

Der Pitch-Begriff stammt eigentlich aus der Agentur- bzw. Werbeagenturbranche. Denn Agenturen treten im Rahmen eines Pitchs vor einem potentiellen Kunden gegeneinander an, um den Kunden zu überzeugen und Aufträge zu ergattern. So hat sich der Begriff „Pitch“ in der Startup-Szene entwickelt. Gründer haben so die Möglichkeit, vor Investoren innerhalb kürzester Zeit ihre Geschäftsideen zu präsentieren und sie davon zu überzeugen.

Pitch: Welche Präsentationsarten gibt es?

  • Elevator Pitch
  • Startup Pitch
  • Speed-Pitching-Sessions

Was ist ein Elevator Pitch?

Beim Elevator Pitch (“Aufzugspräsentation”) handelt es sich um die kürzeste Präsentationsart des Pitchens. Hier geht es darum innerhalb kürzester Zeit – ca. 30 Sekunden – einen zusammenfassenden und informativen Überblick seiner Geschäftsidee bzw. seines Startups zu präsentieren, um Investoren von der Idee zu überzeugen.

Die Bezeichnung Elevator Pitch stammt daher, weil junge Unternehmer früher oft nur in kurzen Aufzugsfahrten die Möglichkeit hatten, erfolgreiche Geschäftsleute von ihren Ideen zu überzeugen. Auch heute noch hat man meist nur wenige Sekunden Zeit das Interesse eines potentiellen Investors zu wecken. Beim Elevator Pitch werden daher auch keine zusätzlichen Unterlagen oder Präsentationen (Keynote, Power Point, etc.) verwendet. Denn sie würden bei solchen Bedingungen eher hinderlich als hilfreich sein.

Was ist ein Startup Pitch?

Bei einem herkömmlichen Pitch, der zeitlich nicht so stark begrenzt ist wie der Elevator Pitch, dienen meist Präsentationen als zusätzliches Hilfsmittel. So kann die Geschäftsidee und ihre Zusammenhänge besser dargestellt werden. Zwar steht für die Präsentation mehr Zeit zur Verfügung, dennoch macht es auch hier Sinn, den Pitch eher kurz als zu lange zu halten. Denn viele Investoren hören dutzende Präsentationen am Tag und müssen sich auf jeden einzelnen Pitch konzentrieren. Die Aufmerksamkeitsspanne ist daher dann meist nach wenigen Minuten erschöpft.

Was sind Speed-Pitching-Sessions?

Oft finden Speed-Pitching-Sessions im Rahmen von Veranstaltungen statt. Gründerteams haben hier die Möglichkeit innerhalb kurzer Zeit – ca. drei bis fünf Minuten – einen möglichen Investor von ihrer Startup-Idee zu überzeugen. Danach wechselt man den Gesprächspartner, den Investor, und präsentiert seine Geschäftsidee noch einmal. Diese Art des Pitchens ist an das Prinzip des Speed-Datings angelehnt. Speed-Pitching-Sessions haben für Startups den Vorteil, die Geschäftsidee mehreren potentiellen Investoren vorstellen zu können.

Was ist ein Pitchdeck?

Als Pitch Deck werden die Präsentationsfolien eines Pitchs bezeichnet. Die Folien oder Slides können z.B. mit Keynote, Power Point oder Prezi erstellt werden. Wichtig dabei ist es, auf den Inhalt der Folien und deren Aufbau zu achten. Die Anzahl der präsentierten Folien sollte gering gehalten – ca. 10-13 Folien – und alle wichtigen Informationen auf ihnen kurz und bündig zusammengefasst werden. Dabei ist es sehr wichtig, die Folien nicht mit zu viel Text zu beladen, da sich die Aufmerksamkeit des Publikums sonst mehr auf den Text als auf den Vortragenden selbst richtet.

Hier ein Bespiel:

Unbenannt

Das Grundkonzept eines Pitchs ist also eigentlich gar nicht so schwer. Man versucht seine Geschäftsidee in kurzer Zeit überzeugend zu präsentieren. Gelingt einem das, hat man gute Chancen neue Kunden, passende Investoren oder andere Unterstützer für das Unternehmen zu gewinnen. Das klingt im ersten Moment zwar simpel, sieht aber in der Umsetzung etwas schwieriger aus. Denn obwohl es hilfreiche Präsentationsvorlagen – Pitch Decks – gibt, ist es wichtig, dass man dennoch heraussticht und mit seinem einzigartigen Pitch den Investoren bzw. dem Publikum in Erinnerung bleibt.

Pitch: Dos and Don’ts

  • Geschichten und Emotionen: Jeder liebt Geschichten, auch Investoren. Erzählt also eine Geschichte passend zu eurer Geschäftsidee.
  • Slides – weniger ist oft mehr: Versucht eure Slides nicht mit Informationen zu überladen. Das Publikum soll sich auf die Vortragenden konzentrieren und nicht durch die Präsentationsfolien zu sehr abgelenkt werden.
  • Erster Eindruck: Der erste Eindruck bei einer Präsentation ist enorm wichtig. Versucht in den ersten zwei bis drei Minuten von euch zu überzeugen und das Publikum nicht zu langweilen!
  • Team: Zeigt die Menschen hinter eurer Idee. Fokussiert euch dabei auf die herausragenden und interessanten Eigenschaften der Team-Mitglieder. Zu einer guten Geschäftsidee gehört auch ein erstklassiges Team!
  • Bleibt einheitlich: Gestaltet eure Präsentationsfolien im selben Design. Verwendet die gleichen Farben und Schriftarten.
  • Kennt eure Metrik und Zahlen: Kennzahlen sprechen mehr als Worte!
  • Keep it short & simple: Durchschnittlicher Pitch: 38 Slides. Durchschnittliche Investoren-Aufmerksamkeitspanne: 10 Slides. Die Rechnung ist also einfach!
  • Vorbereitung ist alles: Seid auf alle mögliche Fragen vorbereitet! Am Ende der Präsentation wird von Investoren gerne nachgehakt, um zu sehen, ob ihr euch auch wirklich umfassende Gedanken über eure Geschäftsidee gemacht habt. Hier sollt ihr Rede und Antwort stehen können.

Pitch Decks – Beispiele bekannter Startups

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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