26.01.2024

Personalkürzung bei Storebox: Das sagt CEO Braith dazu

Das Wiener Scaleup Storebox kündigte diese Woche zehn von insgesamt rund 100 Mitarbeiter:innen. brutkasten sprach mit Gründer und CEO Johannes Braith über die Hintergründe.
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Die Storebox-Gründer © Storebox
Die Storebox-Gründer © Storebox

Das Wiener Scaleup Storebox meldete diese Woche zehn Mitarbeiter:innen zur Kündigung an. Eine entsprechende Information aus einer anonymen Mail, die brutkasten erhielt, wird von Co-Founder und CEO Johannes Braith bestätigt. Insgesamt beschäftigt das Unternehmen aktuell an allen Standorten zusammen rund 100 Personen. Es handelt sich also um eine Kürzung von etwa zehn Prozent der Belegschaft.

„Stellen auch weiterhin Leute ein“

Mit kurzfristigen Einschnitten aufgrund schlechter Geschäftsentwicklung habe das aber nicht zu tun, sagt Braith gegenüber brutkasten. „Wir hatten fast 90 Prozent Umsatzwachstum im vergangenen Jahr. Wir stellen auch weiterhin Leute ein und wollen auch 2024 unsere strategischen Ziele erreichen und unsere Marktführerschaft ausbauen“, so der Storebox-CEO

„Strategische Entscheidung“ wegen schrittweisem Wandel des Geschäftsmodells bei Storebox

Man werde in einigen Abteilungen dieses Jahr Leute einstellen. Bei der aktuellen Personalkürzung handle es sich um eine strategische Entscheidung aufgrund eines schrittweisen Wandels des Geschäftsmodells und einer Re-Organisation innerhalb des Unternehmens. “Wir bewegen uns aktuell noch stärker vom B2C-Geschäft zu B2B2C-Geschäft”, sagt Braith. Entsprechend ändere sich auch der Personalbedarf in bestimmten Abteilungen, um effizient zu bleiben.

Keine weiteren Kündigungen in Aussicht

Dabei räumt der Storebox-CEO ein: „Natürlich sind Kündigungen immer hart und unangenehm für alle Beteiligten, auch für uns“. Man habe sich dazu entschlossen, die Personalkürzung nicht schrittweise, sondern auf einmal umzusetzen und dabei innerhalb des Teams klarzustellen, dass keine weiteren Kündigungen in Aussicht sind. „Und wir wollen natürlich einvernehmliche Lösungen mit allen Betroffenen“, so Braith.

Storebox: Start 2016 mit Self-Storage

2016 gegründet startete Storebox zunächst mit selbst betriebenen Self-Storage-Standorten in den Markt. Den ersten großen Skalierungsschritt brachte dann ein Franchise-Modell, mit dem das Unternehmen vor allem im deutschsprachigen Raum die Zahl der Standorte schnell erhöhte – und weiter erhöht.

B2B-Lösung gewinnt an Bedeutung

Seit Anfang des aktuellen Jahrzehnts setzt das Scaleup zusätzlich auf ein B2B-Modell, mit dem andere Unternehmen lokale, dezentrale Lagerstandorte betreiben können, um ihre Effizienz zu steigern. Das brachte Storebox den nächsten großen Wachstumsschub und achtstellige Investments, mit denen sich das Unternehmen auf die Liste der heimischen „Soonicorns“ setzte. Dieses neue Geschäftsmodell gewinnt zunehmend gegenüber dem B2C-Modell an Bedeutung.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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