26.07.2018

Pantos-Token nun auf Bitpanda handelbar – obwohl es ihn noch nicht gibt

Der Pantos-Token PAN kann nun auf der Plattform Bitpanda gehandelt werden. Tatsächlich wird es den ERC 20 Token erst in etwa einem Monat geben. Wir sprachen mit Pantos- und Bitpanda-Co-Founder Paul Klanschek.
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Bitpanda: Paul Klanschek über den Pantos-Token und Aktien auf der Blockchain
(c) Bitpanda: Co-Founder Paul Klanschek

Im März war das Projekt Pantos, das Bitpanda in Kooperation mit der Wiener TU und einigen weiteren Playern betreibt, vorgestellt worden. Das Ziel ist ambitioniert: Pantos soll das weltweit erste „Multi-Blockchain-Tokensystem“ werden. Bei einem verhältnismäßig sehr kurzen ICO ohne Pre-Sale und sonstigem Brimborium kamen bis zum Ende, Mitte April, umgerechnet rund vier Millionen Euro Budget für das Projekt herein. Der Pantos-Token PAN, der dabei ausgegeben wurde, kann nun auf Bitpanda gehandelt werden – nicht ganz.

+++ Pantos: ICO von Bitpanda-Gründern bringt ca. vier Mio. Euro ein +++

Pantos-Token: Bitpanda als „Liquiditätspuffer in der Mitte“

Nicht ganz deswegen, weil der Pantos-Token eigentlich noch nicht exisitiert – bzw. noch daran gearbeitet wird und er noch nicht online ist. Genau so, wie beim ICO nur Datenbank-Einträge verkauft werden, können nun auch auf Bitpanda Datenbankeinträge getradet werden. „Wir fungieren hier als Liquiditätspuffer in der Mitte für Leute, die den Token bereits jetzt kaufen oder verkaufen wollen“, erklärt Pantos- und Bitpanda-Co-Founder Paul Klanschek im Gespräch mit dem Brutkasten.

Archiv: Video-Interview zu Pantos

„In der Software-Entwicklung können immer Hindernisse auftreten“

Den PAN, einen ERC 20 Token (also einen, der auf der Ethereum Blockchain läuft), soll es dann ab in etwa einem Monat geben. Dann könne er auch auf anderen Plattformen gehandelt werden, sagt Klanschek. Wie fix der Zeitplan ist? „In der Software-Entwicklung können immer Hindernisse auftreten. Uns ist es wichtig, dass das solide gemacht ist und keine Probleme auftreten. Schlimmstenfalls kann es sich um ein, zwei Wochen verzögern. Auch wenn der Launch-Termin vom Markt her gerade besonders schlecht ist, verschieben wir vielleicht“, sagt der Co-Founder.

„Die langfristige Version hat nichts mit dem Token per se zu tun“

Das weltweit erste „Multi-Blockchain-Tokensystem“

Vorerst ergebe sich der Preis den Pantos-Token jedenfalls einmal gänzlich aus Angebot und Nachfrage. Langfristig ist er aber Aushängeschild des Pantos-Projekts, mit dem man weitreichende Ziele verfolgt. Oder wie Klanschek es sagt: „Die langfristige Version hat nichts mit dem Token per se zu tun“. Das große Ziel, an dem neben Bitpanda mehrere Forschungseinrichtungen, darunter die TU Wien, arbeiten, ist das weltweit erste „Multi-Blockchain-Tokensystem“. Die Technologie soll es ermöglichen, Assets von einer Blockchain auf eine andere zu übertragen.

Beispiel: Ein Utility Token für eine Aktie

Klanschek erklärt: „Wenn man etwa eine Aktie tokenized und damit auf die Blockchain bringt, kann man sie durch Pantos auf andere Blockchains übertragen“. Zur genaueren Erklärung: Die Idee ist in diesem Fall, dass es Utility Tokens gibt, die mit einer spezifischen Aktie gedeckt sind. Wer den Token besitzt, hat damit das Recht, die Aktie auszulösen. Die Aktie kann dadurch also am Krypto-Markt gehandelt werden. „Wenn es jetzt aber fünf Projekte gibt, die so einen Utility Token für die gleiche Aktie auf fünf verschiedene Blockchains bringen, kann das zu starken Preisunterschieden führen. Durch Pantos kann man das mit einem Projekt für alle fünf Blockchains machen und die User können entscheiden, welche ihnen lieber ist“, erklärt Klanschek. Aktien seien freilich nur ein Beispiel.

Rechtliche Hürden bei der Umsetzung

Abgesehen von der technischen Entwicklung steht der Umsetzung des genannten Beispiels auch rechtlich noch einiges im Wege. Zwar gibt es mit dem Coin Tether, der für je einen US-Dollar steht und auch damit gedeckt ist (das ist allerdings umstritten) eine Art Präzedenzfall. Doch gerade wenn es um Aktien gehe, sei die Gesetzeslage derzeit noch schwer mit der Blockchain vereinbar, erklärt Klanschek. „Es wird allerdings in vielen Jurisdiktionen, etwa in Malta, daran gearbeitet. Und es geht klar in diese Richtung“, sagt er.

Auch in Österreich möglich?

Auch in Österreich hält der Gründer, der selbst im vom Finanzministerium einberufenen FinTech-Beirat sitzt, eine entsprechende Regelung für möglich. Man spreche jedenfalls auch im Beirat über die Thematik. „Österreich will sich ja im Bereich Blockchain einen Standort-Vorteil verschaffen. Das wäre eine Möglichkeit“, sagt er. Gesetze müssten dazu gar nicht zwingend abgeändert werden. „Wenn ein klarer Leitfaden erstellt wird, wie die Regelungen in diesem Fall auszulegen und umzusetzen sind, könnte das auch schon reichen“.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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