02.07.2021

So hat die Pandemie das Zahlungsverhalten in Österreich wirklich verändert

Hat sich COVID-19 darauf ausgewirkt, wie in Österreich bezahlt wird? Zwei neue Studien - eine vom Beratungsunternehmen BearingPoint und eine von der Neobank N26 - liefern konkrete Daten.
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N26 hat - ebenso wie BearingPoint - eine Studie zum Zahlungsverhalten in Österreich durchgeführt.
N26 hat - ebenso wie BearingPoint - eine Studie zum Zahlungsverhalten in Österreich durchgeführt. | Foto: N26

Dass die Corona-Pandemie das Zahlungsververhalten beeinflusst hat, ist ein naheliegender Schluss – in vielen Geschäften wurde man ja sogar explizit zur Kartenzahlung aufgefordert. Nun wurden – unabhängig voneinander – zwei repräsentative Studien veröffentlicht, die empirisch untersucht haben, wie sich das Zahlungsverhalten in Österreich verändert hat. Eine Studie wurde von der Neobank N26 beauftragt, die andere von der Management- und Technologieberatung BearingPoint. Beide zeigen: Das Zahlungsverhalten hat sich verändert – und zwar ungefähr so wie man es erwarten würde.

„Seit dem vergangenen Jahr ist bargeldloses Bezahlen im Alltag von vielen ÖsterreicherInnen angekommen“, kommentiert Georg Hauer, General Manager Österreich bei N26, die Ergebnisse der von der Neobank beauftragten Studie. In dieser gaben 42 Prozent der Befragten an, seit der Pandemie häufiger mit Bankomatkarte zu bezahlen. 30 Prozent sagten, dass sie Online-Banking, Smartphone oder Smartwatch nun öfter nutzen. Konkret zahlen laut der Studie 71 Prozent der Befragten mindestens einmal pro Woche mit Bankomat- bzw. Debitkarte.

Dass es dabei vor allem das kontaktlose Bezahlen mit der Bankomatkarte ist, das zunehemend gefragt ist, zeigt wiederum die Studie von BearingPoint. Sie wurde am Donnerstag in einem gemeinsamen Pressegespräch mit OeNPAY, dem Hub für Finanzinnovationen der Nationalbank, präsentiert – und zeigte unter anderem: Hatten im Vorjahr nur 36 Prozent der Befragten in Österreich mit der Bankomatkarte kontaktlos bezahlt, waren es dieses Jahr schon 67 Prozent – der Wert hat sich also fast verdoppelt.

Die herkömliche Kartenzahlung, bei dem diese in das Bezahlterminal eingeführt wird, ging im Gegenzug um rund die Hälfte von 71 auf 36 Prozent zurück. „Das ist aus unserer Sicht auf COVID-19 zurückzuführen, denn die Möglichkeit kontaktlos zu bezahlen, gibt es schon seit Jahren. Das ist aber immer so dahingedümpelt. Es hat diesen Anstoß durch die Pandemie gebraucht“, sagte BearingPoint-Partner Christian Bruck bei der Präsentation der Studie.

Starker Zuwachs bei Apple Pay in junger Altersgruppe

Einen starken Zuwachs ortet die Studie außerdem bei Apple Pay – insbesondere bei der Gruppe der 18- bis 24-Jährigen. Dort hat sich der Umfrage zufolge die Nutzung des Zahlungsdienstes mehr als verdoppelt – von rund 6 auf fast 14 Prozent. Die Nutzung von Google Pay ging laut der Studie in der Altergruppe dagegen zurück und liegt nun bei 4 Prozent. In der Gesamtbevölkerung befindet sie sich in einer ähnlichen Größenordnung knapp unter 4 Prozent, während Apple Pay auf etwas über 5 Prozent kommt.

Wie erklärt sich der Unterschied? „Apple hat ein geschlossenes System und zwingt Banken in eine Kooperation, weil der NFC-Chip derzeit für Drittanbieter-Apps nicht zugänglich ist“, erläuterte OeNPAY-Geschäftsführer Bernhard Krick. Banken könnten mit ihren eigenen Apps somit nicht auf die Infrastruktur von Apple zugreifen. In den vergangenen Jahren seien die österreichischen Großbanken wohl auch deshalb Kooperationen mit Apple eingegangen, führte Krick aus.

Google Pay dagegen sei ein offenes System: „Hier haben die österreichischen Banken eine andere Strategie verfolgt und für Android-Smartphones die Bezahlungsfunktion in ihre eigenen Apps integriert“, sagt der OeNPAY-Geschäftsführer. Google Pay selbst werde in Österreich nur von einzelnen kleineren Banken unterstützt. Wie berichtet, war die A1-Bank paybox mit dem Start von Google Pay im April die erste österreichische Bank, die den Zahlungsdienst anbietet. Daneben ist er in Österreich bei mehreren Banken mit Sitz im Ausland – wie N26 oder Revolut – verfügbar.

Rund 12 Prozent zahlen mit Smartphone

Neben den Smartphone-Zahlungsdiensten der Silicon-Valley-Giganten gibt es allerdings auch einen europäischen, der nicht auf der NFC-Technologie basiert: Bluecode. Die Payment-Lösung des operativ in Wien angesiedelten Startups wurde ebenfalls abgefragt – und kam auf rund 3 Prozent.

Zusammengenommen liegen die drei Mobile-Payment-Optionen in der Gesamtbevölkerung also bei rund 12 Prozent – wobei Mehrfachnennungen möglich waren. Allerdings werden wohl nur wenige Nutzer gleichzeitig ein iPhone sowie ein Android-Smartphone nutzen und beide für Zahlungen verwenden. Dass Bluecode parallel zu Apple oder Google Pay verwendet wird, ist dagegen schon plausibler. Andere Mobile-Payment-Optionen wurden nicht abgefragt. An der Größenordnung dürfte dies jedoch ohnehin nicht viel ändern. Denn auch die N26-Studie bestätigt die Zahl: Laut den Ergebnissen der von der Neobank beauftragten Umfrage bezahlt jeder Achte regelmäßig mit dem Smartphone – was ebenfalls ungefähr 12 Prozent entspricht.

50 Prozent sehen keinen Änderungsbedarf bei eigenem Zahlungsverhalten

Dass Mobile Payments in den nächsten Jahren an Relevanz gewinnen werden, ist zwar eine naheliegende Annahme – die meisten Befragten in Österreich haben sich aber zumindest nicht bewusst vorgenommen, sich mit dem Thema Smartphone-Zahlungen auseinanderzusetzen: Rund die Hälfte der Befragten gab in der BearingPoint-Studie an, keinen Änderungsbedarf beim eigenen Zahlungsverhalten zu sehen. Nur etwas mehr als 10 Prozent sagten, in den nächsten beiden Jahren Mobile-Payment-Dienste häufiger nutzen zu wollen.

Die Nummer 1 bei den Zahlungsmitteln ist übrigens weiterhin Bargeld – wenn auch mit rückläufiger Tendenz. Laut der BearingPoint-Studie nutzen 78 Prozent Bargeld häufig. Im Vorjahr waren es noch 83 Prozent gewesen. Auch in der N26-Studie war Bargeld ein Thema. Hier gaben 39 Prozent an, seltener mit Bargeld bezahlt zu haben. Der deutliche Rückgang steht aber nicht unbedingt in einem Widerspruch mit der von BearingPoint genannten Zahl, da sich die Fragestellungen etwas unterscheiden: Es ist beispielsweise völlig plausibel, dass jemand zwar etwas seltener mit Bargeld zahlt als vor der Pandemie, aber Bargeld trotzdem weiterhin häufig nutzt.

3 Prozent zahlen mit Kryptowährungen

Verzichten auf Bargeld will man in Österreich jedenfalls nicht: In der BearingPoint-Studie gaben über 70 Prozent der Befragten an, sich eine Abkehr von Bargeld in den nächsten zehn Jahren nicht vorstellen zu können. In der N26-Studie sagten 64 Prozent, eine Abschaffung des Bargelds abzulehnen. Gleichzeitig hielten es jedoch 78 Prozent der Befragten für möglich, dass ein bargeldlose Gesellschaft in den nächsten 30 Jahren in Österreich Realität werden könnte.

Und was ist eigentlich mit Kryptowährungen? Auch die wurden in der Studie von BearingPoint abgefragt: Demnach nutzen 3 Prozent der Befragten Bitcoin oder andere Kryptowährungen als Zahlungsmittel. In der Altersgruppe zwischen 18 und 24 waren es mit 4 Prozent nur unwesentlich mehr.

Zur Methodologie der Studien:

Für die N26-Studie führte marketagent.at zwischen 16. und 21. Juni eine repräsentative Online-Befragung von insgesamt über 1.000 Personen zwischen 18 und 69 Jahren durch.

Für die BearingPoint-Studie befragte YouGov Deutschland zwischen dem 2. und 21. Juni insgesamt 3.119 Personen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die hier genannten Zahlen beziehen sich nur auf die Befragten in Österreich Die Ergebnisse wurden gewichtet und sind ebenfalls repräsentativ für die Bevölkerung ab 18 Jahren.
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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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