16.12.2019

Rebranding: Darum ändert “Own Austria” seinen Namen

Das Online-Anlegeportal "Own Austria" ändert seinen Namen auf "Own360". Co-Founder Thomas Niss erläuterte gegenüber dem brutkasten die Gründe des Rebrandings.
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own360
(c) own360

Das Online-Anlegeportal “Own Austria” bietet seit 2017 einen Standort-Fonds an, bei dem sich Kleinanleger an den für Österreich relevantesten Unternehmen beteiligen können. Dazu zählen neben heimische Unternehmen, wie der OMV, Voestalpine oder der EVN, auch ausländische Unternehmen, wie Siemens, Nike oder McDonalds. Das Team rund um die Manger Thomas Niss, Martin Foussek und Markus Fallenböck hat sich laut Eigendefinition zum Ziel gesetzt, die Österreicher für alternative Formen des Vermögensaufbaus zu begeistern – der brutkasten berichtete bereits über das Geschäftsmodell.

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Die Gründe für das Rebranding

Das Unternehmen hat nun bekannt gegeben, dass es ein Rebranding vollzieht und den Namen von “Own Austria” auf “Own360” ändert. Für das Rebranding gibt es laut Thomas Niss, Co-Founder des Online-Anlegeportals, gleich mehrere Gründe. Einer davon liegt in den Expansionsplänen nach Deutschland. “Wir wollen, dass unsere Anleger in Österreich und in Deutschland auf einer Plattform miteinander kommunizieren können. Viele Unternehmen sind sowohl im Own Austria Standortfonds als auch im Own Germany Standortfonds vertreten. Da macht es Sinn, dass der Meinungsaustausch über – als Beispiel – Siemens auf einer gemeinsamen Plattform erfolgen kann”, so Niss. Mit dem neuen Namen “Own360” wolle das Unternehmen das “Rundherum-Mieverdienen” künftig noch besser verdeutlichen, sei es vom Sneaker bis hin zum Erfrischungsgetränk.

Update der App

Am Fonds soll sich laut Niss nichts ändern. Dazu heißt es: “Die Dienstleistung rund um den Own Austria Standortfonds und unseren Sparplan bleibt unverändert. Genau wie unser Versprechen, das gesamte Service unter einem Prozent Kosten pro Jahr anzubieten,” Eine Änderung gibt es allerdings. Mit dem Rebranding geht ein Update der App einher.  Dieses soll das Kommentieren von Beiträgen und die Kommunikation innerhalb der “Own360”-Community vereinfachen.


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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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