09.06.2021

OSS: So funktioniert der neue One-Stop-Shop für die Umsatzsteuer

Über ein neues Portal können Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze erklären und bezahlen.
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Umsatzersatz - Steuern in der Homeoffice-Regelung - Ecovis-Experten zur Verlängerung von Ausfallsbonus , Verlustersatz und Härtefallfonds
(c) Ecovis: Katharina Geweßler & Christoph Puchner

GASTBEITRAG

Mit 1. Juli 2021 wurde das neue One-Stop-Shop-System (OSS) eingeführt, mit dem Unternehmer über ein elektronisches Portal relevante, gewisse in der EU anfallende Umsatzsteuern erklären und bezahlen können. Damit kommt es für Unternehmen grundsätzlich zu einer Verwaltungsvereinfachung – um in den Genuss des OSS zu kommen, sind jedoch einige Punkte zu beachten. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte der neuen Regelungen zusammengefasst.

Das EU-weit einheitliche OSS-System wurde in Österreich durch das E-Commerce-Paket im Zuge des Abgabenänderungsgesetz 2020 umgesetzt. Nach einmaliger Verschiebung tritt die Regelung nun am 1. Juli 2021 in Kraft. Das System vereinheitlicht die umsatzsteuerliche Behandlung von gewissen Lieferungen und sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (Versandhandel).

Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren.

Es gibt 3 verschiedene Systeme

Innerhalb der EU gibt es drei verschiedene One-Stop-Shop Schemen: Über den EU-OSS können sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und bestimmte Umsätze einer Plattform erklärt werden. Über den IOSS können sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen Einfuhr-Versandhandelsumsätze erklären. Für den Nicht-EU-OSS können sich nur Drittlandsunternehmen registrieren, um dort ihre Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Nichtunternehmer zu erklären. Nachfolgend eine kurze Übersicht:

UnternehmenNicht-EU-OSSEU-OSSIOSS
EU-UnternehmenRegistrierung nicht möglichDienstleistungen an Nichtunternehmer*
Innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
Innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen (§ 3 Abs. 3a Z 2 UStG)
Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal EUR 150,-
Drittlands-UnternehmenDienstleistungen an NichtunternehmerInnergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze
Innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen (§ 3 Abs. 3a Z 2 UStG)
Einfuhr-Versandhandelsumsätze bis maximal EUR 150,-
*Dienstleistungen können nur im EU-OSS erklärt werden, wenn das Unternehmen im Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, nicht niedergelassen ist.

In diesem Zusammenhang kommt es auch zur Abschaffung der bisherigen Lieferschwellen für Versandhandelslieferungen. Stattdessen wird eine Kleinstunternehmer-Regelung für innergemeinschaftlichen Versandhandel und Dienstleistungen an Nichtunternehmer in Höhe von EUR 10.000 bezogen auf den gesamten EU-Raum eingeführt (wird diese Schwelle in einer Gesamtbetrachtung über den EU-Raum nicht überschritten, können Umsätze im Ursprungsland umsatzsteuerlich erfasst werden). Bei Überschreiten der Schwelle ist grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Erfassung im jeweiligen Bestimmungsland erforderlich. Alternativ dazu ist unter gewissen Voraussetzungen die Meldung und Zahlung nach erfolgter Registrierung über das elektronische System OSS möglich. Entscheidet sich ein Unternehmen für die OSS-Registrierung sind grundsätzlich alle relevanten Umsätze (Dienstleistungen und innergemeinschaftlicher Versandhandel an Nichtunternehmer) über das System zu melden. 

So kann man sich zum OSS anmelden

Die Antragstellung für eine Registrierung zum EU-OSS in Österreich erfolgt elektronisch über FinanzOnline. Die Verwendung setzt eine österreichische UID-Nummer voraus. Möchte der Unternehmer den OSS verwenden und liegen die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme vor, ist der OSS ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt (zB will ein Unternehmer den OSS ab 1. Juli 2021 verwenden, muss er einen Antrag auf Registrierung bis spätestens 30. Juni 2021 abgeben).

Betreibt ein Unternehmer beispielsweise in Österreich sein Unternehmen (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich), ist Österreich Mitgliedstaat der Identifizierung für das OSS System. Betreibt ein Drittstaatsunternehmer sein Unternehmen außerhalb der EU und hat er innerhalb der EU nur eine Betriebstätte in Österreich, ist ebenfalls Österreich der Mitgliedstaat der Identifizierung. Hat dieser Unternehmer noch eine andere Betriebsstätte innerhalb der EU, kann er einen Mitgliedstaat zur Registrierung auswählen.

Im Falle der erstmaligen Leistungserbringung einer Leistung, die unter die Sonderregelung fällt, kann davon abweichend der Antrag bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats gestellt werden (zB erfolgt die erstmalige Leistungserbringung im August 2021 ist bis 10. September 2021 ein Antrag über Finanzonline einzubringen).

Laufende Meldungen und Bezahlung

Die laufenden Umsatzsteuermeldungen erfolgen über FinanzOnline. Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Erklärung ist bis zum letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats abzugeben:

ErklärungszeitraumMeldung bis spätestens
Q1 (Jänner – März)30. April
Q2 (April – Juni)31. Juli
Q3 (Juli – September)31. Oktober
Q4 (Oktober – Dezember)31. Jänner

Die unter den EU-OSS fallenden Umsätze sind in jenes Quartal aufzunehmen, in dem die Lieferung bzw Dienstleistung ausgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen der Istbesteuerung nach § 17 UStG unterliegt oder wenn eine Anzahlung getätigt wurde. Hat der Unternehmer in einem Quartal keine Umsätze erbracht, muss er eine Nullerklärung abgeben.

Der Vorsteuerabzug ist nicht über den OSS möglich. Sofern Vorsteuern abzugsfähig sind, sind diese im Vorsteuererstattungsverfahren oder im Veranlagungsverfahren (sofern das Unternehmen auf Grund anderer Umsätze registriert ist) geltend zu machen.

Die Entrichtung der Steuer für die über OSS erklärten Umsätze erfolgt über den Mitgliedstaat der Identifizierung auf ein für Zwecke des OSS eingerichtetes Konto. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung. Die Zahlung hat bei Abgabe der Erklärung, spätestens jedoch bis zum letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen.

Beendigung des EU-OSS

Eine Beendigung des EU-OSS ist jederzeit möglich. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Tätigkeit eingestellt wird. Die Beendigung ist spätestens 15 Tage vor Ende eines Kalendervierteljahres elektronisch zu erklären und entfaltet mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres Wirkung.

Für das EU-OSS System steht bereits eine elektronische Testumgebung und eine dazugehörige Anleitung zur Verfügung. Unternehmer können hier den künftigen Ablauf testen.

Nicht-EU-OSS (Nicht EU-Schema)

Betreibt ein Drittlandsunternehmer sein Unternehmen außerhalb der EU und hat weder eine Betriebstätte in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat und ist er aus anderen Gründen nicht verpflichtet, sich aus umsatzsteuerlichen Gründen in einem Mitgliedstaat registrieren zu lassen, kann der Unternehmer Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen. 

Die Antragstellung für eine Registrierung zu diesem Nicht-EU-OSS erfolgt elektronisch über das beim BMF dafür eingerichtete Portal. Auch hier wurde bereits eine Testumgebung eingerichtet.

Im Wesentlichen gelten hinsichtlich der laufenden Meldungen und Bezahlungen sowie Vorsteuern dieselben Rahmenbedingungen wie im Zusammenhang mit dem EU-OSS-System.

IOSS für Einfuhr-Versandhandelsumsätze

Neben den oben angeführten Änderungen wird auch ein Import-One-Stop-Shop ab 1. Juli 2021 implementiert. Dahingehend werden Einfuhr-Versandhandelsumsätze an Nichtunternehmer, bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung EUR 150,- nicht übersteigt von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Alle anderen Einfuhrlieferungen mit Warenwert über EUR 150,- sind nach den bestehenden Regelungen zu deklarieren und besteuern. Bei der Einfuhr hat der Händler dem von ihm beauftragten Transporteur seine IOSS-Identifikationsnummer bekanntzugeben, damit die IOSS-Nummer (spätestens) bei Abgabe der Einfuhrzollanmeldung vorgelegt werden kann.

Im Wesentlichen gelten hinsichtlich Registrierung, laufenden Meldungen und Bezahlungen sowie Vorsteuern dieselben Rahmenbedingungen wie im Zusammenhang mit dem OSS-System, wobei hinsichtlich Erklärungszeitraum der jeweilige Kalendermonat relevant ist.

Damit gilt auch, dass die Anwendung von IOSS optional ist. Der betroffene Unternehmer kann auch bei der aktuellen Abwicklung mittels zollrechtlicher Einfuhr bleiben, mit dem Nachteil, dass die Einfuhr dann nicht der Steuerbefreiung unterliegt.

Dieser Gastbeitrag wurde von Christoph Puchner, Steuerberater und Geschäftsführer, und Katharina Geweßler Steuerberater von ECOVIS Austria verfasst.

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AustrianStartups, ELP
© AustrianStartups

AustrianStartups und die Stiftung Unternehmerische Zukunft haben das Entrepreneurial Leadership Program (ELP) weiterentwickelt. Der Schwerpunkt liegt künftig stärker auf der konkreten Begleitung angehender Startup-Gründer:innen. Vorgesehen sind unter anderem intensiveres persönliches Mentoring und Coaching, die gezielte Suche nach Co-Founder:innen sowie die praktische Weiterentwicklung eigener Geschäftsideen.

Dabei geht es um die frühe Erprobung zentraler Annahmen – von ersten Gesprächen mit potenziellen Kunden und der Validierung konkreter Problemstellungen bis zur Entwicklung eines ersten Minimum Viable Product (MVP): „Wir wollen Menschen nicht nur die Skills für den Aufbau eines Startups mitgeben. Sie sollen die Möglichkeit bekommen, ihre Ideen tatsächlich auszuprobieren und die ersten Schritte in Richtung Gründung zu machen“, sagt Elisabeth van Holthe tot Echten, COO von AustrianStartups.

ELP: Schwerpunkt „Co-Founder“

Beim Schwerpunkt „Co-Founder“ bringt das ELP Menschen mit unterschiedlichen Hintergründen, Fähigkeiten und Perspektiven zusammen. Sie können sich kennenlernen, gemeinsam an Ideen arbeiten und mögliche Co-Founder:innen finden. Eine fertige Geschäftsidee ist dafür nicht notwendig.

„Eine Startup-Idee muss am Anfang noch nicht perfekt sein. Viel wichtiger ist, dass man bereit ist, Fragen zu stellen, Dinge auszuprobieren und gemeinsam mit anderen herauszufinden, was funktionieren kann“, so van Holthe tot Echten weiter. „Genau dafür wollen wir im ELP den Raum und die Unterstützung geben.“

Hansmann, Trummer, Kaminski, Porsche, Deutsch und Unger dabei

Ein weiterer Bestandteil des Programms ist die persönliche Begleitung der Fellows. Durch die Zusammenarbeit mit der Stiftung Unternehmerische Zukunft erhalten sie Zugang zu einem Netzwerk: Die Stiftung wird von mehr als 50 Persönlichkeiten aus der Szene unterstützt, darunter Hansi Hansmann, Christian Trummer, Kilian Kaminski, Felix Porsche, Tina Deutsch und Katharina Unger. Darüber hinaus begleiten weitere Unternehmer:innen und Investor:innen das ELP als Mentor:innen und bringen ihre Erfahrungen in das Programm ein.

Auch nach Abschluss bleiben die Fellows über die ELP-Alumni-Community miteinander verbunden. Ehemalige Teilnehmer wie Mathias Gruber (Fonio.ai), Lukas Höber (Sequestra) oder Lisa Reiss (All But Sugar) bringen ihre Erfahrungen aus der Gründung und dem Aufbau von Unternehmen sowie aus weiteren beruflichen Stationen in das Netzwerk ein.

„Wir wollen Menschen ermutigen, ihre Ideen in die Tat umzusetzen und den Schritt ins Unternehmertum zu wagen. Dafür braucht es nicht nur Wissen, sondern auch Menschen, die ihre Erfahrungen teilen, ehrliches Feedback geben und zur richtigen Zeit die richtigen Fragen stellen. Genau das wollen wir mit unserem Netzwerk ermöglichen“, sagt Markus Raunig, Vorstand der Stiftung Unternehmerische Zukunft.

Prozess steht im Mittelpunkt

Ebenso ist die praktische Arbeit an den eigenen Ideen ein wichtiger Teil des ELP. Die Teilnehmer:innen beschäftigen sich mit den Problemen und Bedürfnissen von möglichen Kunden, überprüfen ihre Annahmen und entwickeln ihre Ideen auf dieser Grundlage weiter.

Dabei gehe es nicht darum, das Programm bereits mit einem fertigen Unternehmen abzuschließen. Im Mittelpunkt steht vielmehr der Prozess, aus einer ersten Idee schrittweise eine fundierte Grundlage für eine mögliche Gründung zu entwickeln und früh praktische Erfahrungen zu sammeln, wie es heißt.

Das ELP richtet sich daher sowohl an Menschen, die bereits eine konkrete Startup-Idee haben, als auch an jene, die noch nach einer Idee, einem geeigneten Problem oder nach Mit-Gründer:innen suchen. Bewerbungen für die nächste ELP-Kohorte sind noch bis einschließlich Sonntag, 13. September 2026 möglich.

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