28.04.2021

Orbillion: Labor-Fleisch-Startup von Ö-Gründerin holt 5 Mio. Dollar im Valley

Orbillion war erst dieses Jahr im renommierten Accelerator Y-Combinator und holte sich nun ein Seed-Investment von einer illustren Investoren-Runde.
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Orbillion CEO Patricia Bubner - Wagyu-Rind als Labor-Fleisch
Orbillion CEO Patricia Bubner | Screenshot

Das Fleisch des Wagyu-Rindes gilt als besondere Delikatesse und erzielt entsprechend hohe Kilo-Preise. Das Silicon Valley-Startup Orbillion verspricht nichts geringeres, als genau dieses im Labor züchten zu können – ohne Tierleid und mit 95 Prozent weniger Land-, Wasser- und CO2-Verbrauch, als in der konventionellen Tierzucht. Und das Unternehmen hat noch weitere besondere Fleischsorten im Repertoire etwa Elch, Lamm oder Bison. Im Advisory Board hat das Startup unter anderem einen auf Wagyu-Fleisch spezialisierten Meister-Fleischhauer aus San Francisco.

CEO von Orbillion ist die Österreicherin Patricia Bubner. Sie gründete das Startup gemeinsam mit Gabriel Levesque-Tremblay (CTO) und Samet Yildirim (COO). Alle drei haben Jahrelange Erfahrung im Labor-Fleisch-Bereich. Nun habe eine Folge von Ereignissen einen enormen Entwicklungsboost gebracht, schreibt das Unternehmen in einer Aussendung.

Promo-Video von Orbillion

Anfang dieses Jahrs nahm das Startup am wohl bekanntesten Accelerator-Programm der Welt, Y-Combinator Teil. (Mit Kilobaser gab es übrigens auch ein Teilnehmer-Startup aus Graz). Mitte März und dann am Demo Day des Programms Ende März führte man zwei erfolgreiche Labor-Fleisch-Verkostungen durch – auch das US-Magazin TechCrunch widmete dem einen Bericht.

Flut von Investoren-Anfragen an Gründerin Bubner

Das habe zu einer wahren Flut an Investorenanfragen an Bubner geführt. “Vor dem [Anm. Y-Combinator] Demo Day habe ich mich eigentlich ziemlich zuversichtlich, da unsere erste Verkostung in der Woche zuvor so gut gelaufen war. Aber nicht einmal ich hätte die Welle des Interesses vorhersehen können, die auf uns zukommen würde”kommentiert die Gründerin. “Für mich war das eine weitere Bestätigung nicht nur des immensen ungenutzten Marktpotenzials hier, sondern auch unseres spezifischen Ansatzes, der den Geschmack und die schnelle Skalierung über alles andere stellt”.

Entsprechend schnell konnte Orbillion seine Seed-Runde abschließen. Dabei holte sich das Startup fünf Millionen US-Dollar. Es ist eine illustre Investoren-Runde unter dem Lead von At One Ventures, das bereits in mehrere FoodTechs-Investiert ist (u.a. Climax Foods, Finless Foods, Wild Earth). Ebenso dabei sind unter anderem Metaplanet Holdings (The Boring Company), European Nucleus Capital (Hoxton Farms) und FoundersX Ventures (SpaceX) sowie weitere VCs und Business Angels. Mit dem Kapital wolle man nun die Produktionskosten reduzieren und das erste Produkt – Wagyu-Rindfleisch aus der Petrischale – in die Pilotphase bringen, so das Startup.

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David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria erklären den neuen Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz und erläutern wichtige Neuerung für die Umwandlung der virtuellen Shares in echte Shares.
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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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