04.06.2021

Österreicher holt 20 Mio. Dollar mit E-Commerce-Startup in Dubai

Opontia mit Sitz in Dubai will kleine E-Commerce-Brands kaufen und dann skalieren. Dafür hat das Startup des österreichischen Cofounders Manfred Meyer eine 20 Mio. Dollar schwere Seed-Runde abgeschlossen.
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Manfred Meyer und Philip Johnston, die Founder von Opontia
Manfred Meyer und Philip Johnston, die Founder von Opontia | Foto: Opontia

Opontia ist ein Startup aus Dubai, das es sich zum Ziel gesetzt hat, stark performende, kleinere E-Commerce-Unternehmen aus dem Nahen Osten und Afrika aufzukaufen und zu skalieren. Einer der beiden Gründer ist der Österreicher Manfred Meyer. Das Unternehmen ist erst wenige Monate alt – kommunizierte jetzt aber bereits eine Seed-Finanzierungsrunde in der Höhe von 20 Mio. US-Dollar.

Zu den Investoren zählen Global Founders Capital, Presight Capital, Raed Ventures und Kingsway Capital. Außerdem sind mit Tushar Ahluwalia, Jonathan Doerr und Hosam Arab mehrere große Namen aus der E-Commerce-Branche der Region als Business Angels an Bord.

Nach Angaben des Unternehmens ist es die größte Seed-Runde, die jemals in der Region abgeschlossen wurde. Es wurden sowohl Eigen- als auch Fremdkapital aufgenommen, das genaue Verhältnis wurde nicht kommunziert – allerdings bestätigte Opontia, das es sich mehrheitlich um Fremdkapital handelt. Das Geld soll nun einerseits in Übernahmen fließen und andererseits in den Auf- und Ausbau des Teams.

Stark wachsender Markt

Der Markt in der Region sei zwar noch nicht so ausgereift wie im Westen, allerdings wachse er schneller als jeder andere Markt in der Welt, schreiben die Gründer in einer dem brutkasten übermittelten Stellungnahme. Die Anzahl der Verkäufer auf Marktplätzen wachse um mehr als 50 Prozent pro Jahr. Das Geschäftsmodell von Opontia werde hier funktionieren, weil es in der Region viele hervorragende Unternehmer gebe: „Es ist eine großartige Möglichkeit für Verkäufer, wenn sie die Möglichkeit haben, etwas von der harten Arbeit, die sie in den Aufbau ihrer Marken gesteckt haben, zu Geld zu machen“. Diese könnten dann eine Pause einlegen oder ihr nächstes großes Projekt angehen, schreiben die Gründer weiter. Bereits jetzt sei Opontia mit hunderten Unternehmen in Gesprächen, man habe auch schon einige Term Sheets unterzeichnet.

Übernahmeziele mit mindestens 10.000 Dollar Umsatz und 5.000 Dollar Nettogewinn

Opontia zielt vor allem auf Unternehmen ab, die bereits mindestens 10.000 Dollar monatlichen Umsatz und 5.000 Dollar Nettogewinn erreicht haben. Zu den Produktkategorieren, die das Unternehmen besonders interessant findet, zählen unter anderem Haushaltsprodukte, Sportartikel, Kosmetik und Spielzeuge. „Wir ermöglichen den Eigentümern, dass sie ihre Brand verkaufen und wir uns um alles Operative kümmern, während sie in den Teil involviert bleiben, für den sie einen Leidenschaft haben – den Markenaufbau“, erläutern die Gründer in der dem brutkasten übermittelten Mitteilung. Sie versprechen den Verkäufern außerdem einen Anteil des nach dem Opontia-Einstieg gesteigerten Gewinns für die Jahre nach der Übernahme.

Cofounder studierte an WU Wien und arbeitete für Erste Group

Manfred Meyer hat bis 2018 mehrere Jahre als Chief Market Place Officer von Lazada gearbeitet – einem der größten E-Commerce-Unternehmen in Südostasien, das seit 2016 zum chinesischen Internetriesen Alibaba gehört. Dann war Chief Commercial Officer der International Ecommerce Holding in Dubai und abschließend CEO sowie Cofounder von Next Commerce, ebenfalls in Dubai. Er hat an der Wirtschaftsuniversität Wien studiert und mehrere Jahre für die Erste Group gearbeitet.

Gegründet hat er Opontia gemeinsam mit Philip Johnston, der zuvor zwei Jahre bei McKinsey in Dubei tätig war und hat dort unter anderem im Bereich E-Commerce-Strategie und Post-Merger-Integration gearbeitet hat. Zuvor war der Harvard-Absolvent im Venture-Capital-Bereich und als Banker tätig.

Aktuell hat Opontia zwei Standorte – einen in Dubai und einen in Riad in Saudi-Arabien. In den kommenden Monaten sollen Büros in Kairo, Istanbul und Lagos eröffnet werden. Im Team befinden sich derzeit vor allem Experten für Markenaufbau und -skalierung, Produktdesign, Logistik sowie für Finanzierung von Klein- und Mittelunternehmen.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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