20.04.2018

Onloom-CEO Scheithauer über große Hürden im E-Commerce

Paul Scheithauer, Gründer des Online-Teppichhandels-Startups Onloom, skizziert Problemfelder, die der heimischen Startup-Szene das Leben schwer machen würden - insbesondere im E-Commerce.
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Onloom
(c) Nikolic - Onloom-CEO Paul Scheithauer und Steuerberaterin Katharina Bichler drängen auf eine Novellierung der Umsatzsteuergesetze.

Mit 500 Millionen potentiellen Kunden besteht am europäischen B2C-Markt ein enormes Potenzial. Beim Wachstum hinken europäische und österreichische Startups im Durchschnitt aber jenen aus den USA und Asien hinterher. In seinem Metier, E-Commerce, würden dabei eine ganze Reihe von Faktoren als Hürden zusammenspielen, sagt Paul Scheithauer, Gründer des Online-Teppichhandels-Startups Onloom. „Die Regelungen im E-Commerce-Bereich sind komplex und vor allem kostspielig“, sagt er. Das könne schon zu einem frühen Zeitpunkt ein jähes Ende für Startups bedeuten. Im Gespräch präzisiert er die Felder, in denen seiner Meinung nach politischer Handlungsbedarf herrsche und kritisiert die hierzulande „feige Investitions-Kultur“.

+++ Logistik als Erfolgsfaktor im E-Commerce Zeitalter +++

Onloom: Erste Hürden genommen

Scheithauer hat mit Onloom bereits einige Hürden genommen. Das Startup hat sich im eher konservativen Teppich-Handels-Markt eine Position aufgebaut. 2017, im dritten Geschäftsjahr wurde der Umsatz auf 2.5 Millionen Euro verdoppelt. Insgesamt wurden bisher 100.000 Teppiche an rund 70.000 Kunden versandt. In sechs Ländern ist Onloom momentan aktiv (Österreich, Spanien, Deutschland, Frankreich, UK und Italien). Von anfänglich vier Mitarbeitern, ist das Team mittlerweile auf 17 Personen angewachsen. „Es war kein einfacher Weg“, sagt Scheithauer, „und er wurde von uns alleine geschafft. Es gab keine Wachstumskapitalgeber.“ Im Zuge des eigenen Wachstums habe er aber Problemfelder ausgemacht, die die Kernbereiche des E-Commerce bremsen würden und damit auch den europäischen Markt im Vergleich zum asiatischen und US-Markt hintanstehen ließen, sagt Scheithauer.

HR: „Bringen den Mitarbeitern das Geschäft selber bei“

„Es ist schwer, im E-Commerce-Bereich Leute zu finden“, sagt der Onloom-Geschäftsführer. Freilich, dieser Befund trifft wohl auf fast alle Bereiche der Digital-Branche zu. Scheithauer berichtet von Vorstellungsgesprächen und Initiativbewerbungen, die allesamt motivierte alte und junge Leute zeigen würden, denen es aber an Vorwissen und Erfahrung fehle. „Es geht um den Grad der Ausbildung. Wir als junge Firma bringen den Mitarbeitern in vielen Monaten das Geschäft selber bei. Dieses Investment in die Mitarbeiter kommt erst nach dieser Zeit zurück. Eine verlorene Zeit, in der das Unternehmen nicht wachsen kann“, erklärt Scheithauer. Auch eine weitere Klage ist nicht neu: Die hohen Arbeitgeberabgaben seien ein großes Problem.

Appell an die Bildungspolitik

Scheithauer hat im Bezug auf HR einen klaren Appell an die Bildungspolitik: „Die Ausbildung im E-Commerce-Bereich muss forciert werden. Vor allem in den Handelsakademien“, sagt der Gründer. Zudem wünscht er sich von der hiesigen Politik Fokus-Programme in höheren Schulen und auch, dass Lehrlinge besser gefördert werden. Es brauche große Kampagnen. „In den Handelsakademien fehlt der Online-Aspekt. Es gibt schon ein paar innovative Vorstöße, aber da muss mehr Druck gemacht werden. Die Leute von den Förderprogrammen kommen nicht an“, sagt er. Er sinniert über neue Plicht-Matura-Fächer und einen gestärkten Wirtschaftsinformatik-Unterricht, damit sich in Zukunft Startups Kosten in Sachen Recruiting sparen können.

„Um so eine Firma wie unsere in einen Bereich hochzukriegen, sprechen wir von sieben-, achtstelligen Beträgen, die es bereits in der Frühphase braucht.“

Finanzierungsproblem – auch in der Frühphase

Handlungsbedarf sieht Scheithauer auch bei der „Investmentkultur“ in Österreich. Der CEO stellt die Frage, warum es in den USA oder auch in Deutschland möglich ist, dass Firmen sich beim Umsatz in Milliardenhöhe bewegen, hier aber nicht. „In anderen Ländern werden Visionen von Investoren auf breiterer Basis getragen“, beantwortet er die Frage. Als Beispiel nennt er die Sendung 2 Minuten 2 Millionen, in der es meist um Fundings um die 250.000 Euro gehe. „Um so eine Firma wie unsere in einen Bereich hochzukriegen, sprechen wir von sieben-, achtstelligen Beträgen, die es bereits in der Frühphase braucht. Wenn man wirklich die große Vision trägt, braucht es eben massive Investments. So ein Investitionsumfeld ist bis heute in Österreich per se nicht gegeben. Da fehlt für eine Firma, wie die unsrige, die Aussicht, wirklich wachsen zu können“. Es gehe also um eine mutige Investementkultur. „Wenn man kein Geld hat kommt man fast nicht ins Geschäft hinein“, befindet der Onloom-CEO. Die Fördersituation und die Vorstöße der Regierung seien zwar insgesamt sehr positiv zu betrachten. „Aber dieser primäre Punkt, wie komme ich an das erste Kapital, ist noch weitgehend ungelöst.“

Kein österreichisches Zalando

Junge Unternehmer, müssten sich, überspitzt gesagt, fürchten, „die gesamte Firma abzugeben“, um an ausreichend Kapital zu kommen, sagt Scheithauer. Und auch im Bereich Folgefinanzierung attestiert er Mutlosigkeit und eine mangelnde Vision. „Hier spreche ich aus der Position heraus, dass wir Arbeitsplätze schaffen. Wir schaffen hier Steuerleistung. Wir schaffen hier Konjunktur. Es braucht ein Umfeld, eine Biosphäre, die dies ermöglicht“, sagt er. Er sieht die Gründe für die vorsichtige Investitionskultur auch in fehlenden Vorbildern, wie etwa Zalando in Deutschland. Solange derartige Präzedenzfälle nicht existieren, brauche es den Einsatz der Politik, die ein entsprechendes Umfeld etablieren solle. „Dann ist es möglich in Umsatz-Summen von 200 bis 300 Millionen Euro zu denken. Und in Europa mitzuspielen. Kurz gesagt: Es geht um eine Änderung des Mindsets“, sagt Scheithauer. Letztlich ginge Innovation und Know How verloren, wenn junge Startups kein ausreichendes Startkapital erhielten, um zu wachsen und konkurrenzfähig zu bleiben.

Uneinheitliche Steuer-Regelung in EU

Einen großes Problem sieht Scheithauer auch in der dezentralen Regelung von Steuern innerhalb der EU. Jährlich 291 Milliarden Euro würden im E-Commerce in Europa grenzüberschreitend umgesetzt. „Wir haben eine Warenverkehrsfreiheit im Binnenmarkt, aber die Steuergesetzgebung hat nicht nachgezogen. Wir bedienen Kunden in sechs Ländern und brauchen sechs Steuerberatungs-Agenturen“, sagt Scheithauer. Das sei ein enormer bürokratischer und finanzieller Aufwand, der einen sechsstelligen Betrag im Jahr verschlinge. Zugleich stellt er klar: „Es geht nicht darum, weniger Steuern zu zahlen“. Die dezentrale Regelung am 500 Millionen Einwohner-Markt Europa schaffe aber große Hürden für Wachstum.

Sechs Länder, sechs Steuersätze

Unterstützung bekommt er dabei von Katharina Bichler, Steuerberaterin von BKS. „Österreich hat drei verschiedene Steuersätze, andere Länder sogar vier. Pro Region braucht man verlässliche Steuerpartner“, sagt sie und deutet die Komplexität des Cross-Border-Handels an: „Die Finanzämter der anderen Länder akzeptieren teilweise nur Einreichungen von Kanzleien mit Unternehmenssitz im eigenen Land. Bei Onloom sind das sechs Kanzleien in sechs Ländern, aus denen die Kunden kommen. Das heißt sechs Steuersätze, sechs verschiedene Umsatzsteuergrenzen, und in der Matrix Herkunftsland-Zielland dutzende Kombinationsmöglichkeiten und Zusatzbestimmungen, was auf einer Rechnung für einen Kunden draufstehen muss, damit er selber wieder gegebenenfalls absetzen kann,“ erklärt sie.

„China und die USA hängen Europa beim E-Commerce weiter ab. Die EU-Ratspräsidentschaft wäre eine gute Gelegenheit, die verbleibenden Steuerbarrieren für den digitalen Binnenmarkt zu beseitigen.“ Zum Vergleich: In China beläuft sich das E-Commerce-Geschäft auf 452 Milliarden Euro und in den USA auf umgerechnet 379 Milliarden. Die Wachstumsraten für die nächsten Jahre sind in Europa mit zu erwartenden 7,9 Prozent im Vergleich zu den USA mit 9,3 Prozent und China mit 13,9 Prozent bescheiden.

28 unterschiedliche Lieferschwellgrenzen

Beim Online-Einzelhandel werden innerhalb der EU noch weitere (nicht zentral geregelte) Regelungen schlagend. Onloom liefert etwa nach Deutschland Teppiche im Wert von mehr als 100.000 Euro (Lieferschwelle). Dadurch ist das Startup verpflichtet, sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Das Unternehmen erhält damit eine deutsche UID-Nummer und muss dort eine Steuererklärung abgeben. In den 28 EU-Länder gelten jeweils unterschiedliche Lieferschwellgrenzen. „Und hier reden wir nur vom Umsatzsteuer-Faktor“, sagt Bichler. Wenn ein Unternehmen wie Onloom hauptsächlich private Kunden hat, so brauche die Firma in jedem Land verlässliche Steuerpartner. „Wir haben in der EU 28 verschiedene Umsatzsteuergesetze“, so Bichler weiter. Sie verweist auf eine EU-Richtline, die sich der Problematik annehmen möchte, aber erst 2021 voll implementiert werden soll.

„Nur Leute, die aus dem Geld kommen, haben eine Chance“

Beiden Gesprächspartner sind sich einig, dass ein einheitlicher europäischer Steuersatz utopisch sei. Daher fordern beide eine Plattform für Steuersätze, damit Startups und Unternehmen, die Cross-Border agieren, das Problem effizient lösen können. Es soll quasi ein EU-Finanzamt oder eine zentrale Anlaufstelle sein. „Derartige Kosten können Unternehmen zerstören. Es widerspricht dem Solidaritäts-Prinzip und einer Wachstums-Kultur wie in den USA, dass nur Leute, die aus dem Geld kommen, eine Chance bekommen ihre genialen Ideen zu verwirklichen. Es ist eine Wirtschaftsbremse“, sagt Scheithauer zum Abschluss. Er hoffe, dass das Ministerium für Wirtschaftsstandort und Digitalisierung Impulse für einfache, rasche und schnelle Lösungen im digitalisierten grenzüberschreitenden Handel bald implementieren könne.

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Liquid Preference, Mofidian
© Armin Hubner/Canva - Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian.

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von August 2026 „Aufbrechen“ erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Für viele Gründer:innen sind 40-Stunden-Wochen ein Fremdwort und freie Wochenenden ein ferner Wunsch – sie opfern unzählige Arbeitsstunden und verzichten auf Gehalt, um ihr Startup aufzubauen. Doch am Ende dieses jahrelangen harten Einsatzes bleibt selbst bei einem vermeintlich erfolgreichen Millionen-Exit in manchen Fällen kaum etwas übrig. Der Grund kann in einer unscheinbaren Klausel des Beteiligungsvertrags liegen; einer Sonderregel für die Verteilung des Exit-Erlöses. Räumt man etwa späteren Investoren eine „Liquidation Preference“ ein, bedienen sich diese beim Verkauf zuerst. Die Realität sieht dann wie folgt aus: Während die Branche gratuliert, können die Gründer:innen und frühe Kapitalgeber trotz fließender Millionen fast leer ausgehen.

So ein Fall sorgte jüngst für Aufsehen, als Martin Granig, Gründer der Spar-App monkee.rocks, von einem Bekannten berichtete, der einen 15-Millionen-Exit hingelegt hatte. Der Founder meinte nach Glückwünschen bloß, der Exit hätte massiver sein müssen, „damit sich was ausgeht“ – hier hatte die Liquidation Preference gegriffen.

Was ist eine Liquidationspräferenz?

Die historischen Wurzeln der Liquidationspräferenz reichen bis ins 19. Jahrhundert zurück, als US-Eisenbahngesellschaften und Banken Vorzugsaktien nutzten. In den 1950er- bis 1970er-Jahren adaptierte die VC-Branche das Modell und machte es im Silicon Valley zum Standard. Doch obwohl die Klausel omnipräsent ist, sorgt sie bis heute für Missverständnisse.

Der Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian bringt es auf den Punkt: „Eine Liquidationspräferenz ist kein gesetzlich definierter Begriff, sondern eine Klausel in einem Beteiligungsvertrag, die man im Einzelfall auslegen muss, aber häufig einem gewissen spezialisierten Marktstandard entspricht.“ Verankert wird sie in der Praxis meist im sogenannten Shareholders Agreement (kurz SHA, deutsch: Gesellschaftervereinbarung). Es geht dabei nicht um die prozentuelle Beteiligung an einem Startup, sondern um die harte Reihenfolge bei der Verteilung von echten Einnahmen (Proceeds) nach einem bestimmten Trigger-Event – im Normalfall dem Exit.

„Vereinfacht gesagt ist die Liquidationspräferenz eine vertraglich vereinbarte Erlösvorzugs-Regelung. Im Normalfall wird ein Verkaufserlös entsprechend den Beteiligungsquoten (pro rata) verteilt; das entspricht auch der gesetzlichen Grundregel. Für den Exit-Fall soll jedoch eine Sonderregel geschaffen werden; mit mitunter überraschendem Ergebnis: Wer etwa 20 Prozent der Anteile hält, aber 70 Millionen Euro investiert hat, kann bei einem Verkaufserlös von 70 Millionen Euro den gesamten Erlös erhalten – und das dank einer Liquidationspräferenz“, so Mofidian.

„Erst wenn die jeweilige Liquidationspräferenz erfüllt wurde, kommt die nächste liquidationspräferierte Gruppe zum Zug; sind alle Liquidationspräferenzen bedient, wird der Rest pro rata verteilt“, erklärt der Wirtschaftsanwalt das sogenannte „Wasserfallprinzip“. Reicht das Geld bei einem mittelgroßen oder kleinen Exit nicht aus, könnten all jene, die ganz unten im Wasserfall stehen, leer ausgehen.

„Ein Startup durchläuft typischerweise gewisse Phasen“, erläutert Mofidian. „So lassen sich die Investorengruppen ganz gut typisieren: Häufig startet man mit ersten Investoren, Business Angels, Family and Friends, teilweise noch Convertibles. Hier herrscht oft noch eine andere Logik als bei späteren Investmentrunden, wo beispielsweise VC-Fonds einsteigen. In diesen späteren Runden, den ‚Series‘, mit professionelleren neuen Investoren verschieben sich regelmäßig die Kräfteverhältnisse, was zu einer Anpassung der Verträge und der damit verbundenen Rechte führt.“

Das Multiple (X-Faktor) als wichtiger Hebel

Bevor man sich jedoch in rechtliche Details und konkrete Definitionen vertieft, muss man bei Liquidation Preference einen wichtigen Hebel verstehen: das Multiple (oder den X-Faktor). Diese Zahl legt fest, wie viel von seinem ursprünglichen Investment der Geldgeber beim Exit vorrangig – also vor der allgemeinen Verteilung nach Beteiligungsquoten – beanspruchen kann.

Das „1×-Multiple“ findet sich so häufig in den Verträgen, dass man dieses fast schon als Branchenstandard bezeichnen könnte. Das bedeutet: Der Investor holt sich zunächst exakt jene Summe zurück, die er in das Startup gesteckt hat. Komplex wird es, wenn Investoren in schwierigen Marktphasen höhere Multiples durchsetzen. Liegt der Faktor bei 1,5×, 2× oder gar 3×, bedeutet das, dass der Investor vorab – also vor der Verteilung nach Prozenten – ein Vielfaches seines eingesetzten Kapitals fordern kann. „Der Faktor hat mit der Beteiligungsquote nichts zu tun: Auch wer nur ein Prozent hält, kann eine fünffache Liquidationspräferenz vereinbart haben“, erklärt Mofidian. Hat ein VC-Fonds also beispielsweise zehn Millionen Euro bei einem 2×-Multiple investiert, zieht er beim Exit sofort 20 Millionen Euro als Liquidationspräferenz ab, bevor der nächste Gesellschafter auch nur einen Cent sieht. Das schmälert den Erlös für Gründer:innen und frühe Investor:innen – mitunter auch für andere, im Rang nachstehende Investorengruppen – dramatisch.

Participating vs. non-participating

Wenn der Faktor (das Multiple) bzw. damit verbunden die Höhe geklärt ist, regeln weitere Zusätze, wie genau ein Investor am restlichen Erlös beteiligt wird.

So gilt „non-participating“ als die üblichste Variante. Der Investor hat hierbei ein Wahlrecht: Er erhält entweder vorab seine Präferenz, also zum Beispiel sein 1×-Investment, zurück, oder er verzichtet auf diesen Vorabzug und nimmt stattdessen seine reguläre prozentuale Quote am gesamten Erlös. Demgegenüber steht „participating“: Diese investorenfreundliche Variante bezeichnet Mofidian als „Eierlegende Wollmilchsau“ – der Geldgeber bekommt zuerst sein Investment als garantierte Risikoprämie vorab ausbezahlt und partizipiert danach zusätzlich noch entsprechend seiner prozentualen Quote am verbleibenden Erlös-Topf; er wird also faktisch doppelt bedient.

Rangordnung – „Senior“ und „Pari passu“

Aus Sicht eines Investors spielt es zudem eine große Rolle, in welchem Rang seine Liquidationspräferenz eingeordnet wird. „Die Ränge drücken das Rangverhältnis der Liquidationspräferenzen zueinander aus. Nach dem Wasserfallprinzip wird grundsätzlich jeder vorrangige Rang vollständig bedient, bevor Erlöse an den nachfolgenden Rang verteilt werden“, erklärt Mofidian. „Reicht der Erlös auf einem Rang nicht, um alle dort angesiedelten Präferenzansprüche voll zu bedienen, wird typischerweise pro rata verteilt – meist im Verhältnis der jeweiligen Präferenzansprüche. Der genaue Schlüssel ist aber Vertragssache.“

Wird der Liquidationspräferenz eines Investors ein „Senior“-Rang eingeräumt, bedeutet das Vorrang gegenüber den zu diesem Zeitpunkt bestehenden bzw. den vertraglich bezeichneten Liquidationspräferenzen. „‚Senior‘ ist eine relative Rangangabe – man ist immer gegenüber jemandem vorrangig. Soll der oberste Rang gemeint sein, spricht man etwa von ‚most senior‘ oder ‚senior to all other liquidation preferences‘. Maßgeblich ist am Ende ohnehin die Verteilungsreihenfolge der Waterfall-Klausel selbst“, so der Anwalt. Vor später geschaffenen „noch vorrangigeren“ Rängen könne man sich durch einen Zustimmungsvorbehalt schützen; das könne allerdings künftige Finanzierungsrunden erschweren und sei auch unüblich.

Mofidian weiter: „Investor:innen vereinbaren häufig, dass ihre Liquidationspräferenz ‚pari passu‘ mit den Liquidationspräferenzen anderer Investor:innen oder Anteilsklassen rangiert – die betreffenden Präferenzen sind dann gleichrangig, keine wird vor der anderen bedient. Innerhalb derselben Anteilsklasse ist eine ausdrückliche Pari-passu-Regelung häufig nur deklaratorisch, sofern für alle Anteile dieselben Präferenzrechte gelten; sie kann jedoch in einigen Konstellationen auch klarstellende Bedeutung haben. Eine wesentliche Bedeutung entfaltet sie zwischen unterschiedlichen Anteilsklassen oder Finanzierungsrunden: Man kann etwa festlegen, dass die Liquidationspräferenzen einer Series A und einer Series B trotz unterschiedlicher Anteilsklassen auf demselben Rang stehen. ‚Pari passu‘ beschreibt also nicht die Anteilsklasse als solche, sondern das Rangverhältnis der jeweiligen Präferenzen“. Gleichrangigkeit bedeutet dabei nicht zwingend, dass auch die Höhe der Präferenzansprüche, die Multiplikatoren oder die sonstigen Investorenrechte identisch sind.

Die Rangordnung führt in der Praxis oft zu sogenannten Stacked Preferences (gestapelten Präferenzen). Faktisch gesehen kommt es dabei meist zum Prinzip „Last in, first out“: Der späteste Geldgeber (z. B. der Lead-Investor der Series C) sichert sich meist den höchsten Rang und holt sich beim Exit (nach Rückführung von Fremdkapital) als Allererster sein Geld aus dem Topf. Ist seine Präferenz bedient, darf sich die vorherige Series B aus dem verbleibenden Rest bedienen; und so weiter bis hinunter zur Series A. Häufig warten am Ende der Nahrungskette die frühen Seed-Investoren sowie Gründer:innen und Mitarbeiter:innen mit ESOP-Anteilen – ist der Exit-Erlös nicht hoch genug, ist der Topf leer, bevor sie erreicht werden.

„Eine der Schwierigkeiten bei Liquidation Preferences ist die Unschärfe der Begrifflichkeiten“, betont Mofidian an dieser Stelle und erklärt, warum es zu Streitereien unter den Beteiligten kommen könnte. Ein typischer Konfliktherd können Triggerdefinitionen sein: Was ist ein Exit? In einem „frühen“ Vertrag kann ein Exit anders definiert sein als im späteren Beteiligungsvertrag. Dazu kommen Side Letters bzw. in Investitionsdokumenten enthaltene Rechte, bei denen Widersprüche auftreten können. Liquidationspräferenzen können ein sinnvolles Instrument der Risikoverteilung sein – aber es kann zu unangenehmen Überraschungen kommen, weil die Beteiligten nicht jedes Szenario durchdenken und durchrechnen.

Die Schicksalsgemeinschaft der Frühphase

Oliver Holle, CEO des Seed-VCs Speedinvest, sieht die Debatte vor allem für die Frühphase pragmatisch: Dank klarer Standards (1×, non-participating) bilden frühe Kapitalgeber und Gründer:innen hier eine Schicksalsgemeinschaft im Sinne von „engsten Verbündeten“. Dramatisch wird es jedoch bei Wertberichtigungen in späten Runden, wenn sich die Ansprüche durch viel frisches Kapital massiv aufsummieren – die bereits erwähnten Stacked Preferences. Wie das in der Praxis aussieht, veranschaulicht Holle am E-Scooter-Anbieter Tier, dessen Preference-Stack nach mehreren Runden und Mergern auf fast eine Milliarde Euro angewachsen ist: „Das sind sie jetzt doch nicht mehr wert. Das heißt, wir haben das wahrscheinlich schon lange auf null abgeschrieben, und die Gründer auch, weil wir da kein Geld rausholen werden, auch wenn diese Firma für fünf-, sechs- oder siebenhundert Millionen Euro verkauft wird. Das ist also eine Realität, die wir absolut durchlebt haben.“ Und damit ist Speedinvest nicht allein.

Konflikte, Statistiken und eine mögliche Zukunft

Was konkrete Statistiken angeht, gibt es im DACH-Raum kaum belastbare öffentliche Marktdaten. Mofidians subjektiver Praxisbeobachtung nach kommen Liquidationspräferenzen jedoch in fast jedem Deal vor, sind ein von Investoren erwarteter Standard und in ihrer Grundform kaum wegzuverhandeln.

Aufgrund globaler Krisen brauchten viele Startups zuletzt jedoch Bridge-Finanzierungen. Um ihre Bewertungen hochzuhalten („Vanity Valuation“), akzeptierten Gründer:innen oft harte Konditionen. Mofidian kann sich vorstellen, dass es in Zukunft aufgrund dieser Dynamik zu Konflikten kommen könnte: „Aufgrund von Brückenfinanzierungen könnten Liquidationspräferenzen wahrscheinlich jetzt relevanter werden, weil wir jetzt einige Senior-Investoren sehen, die zu sehr guten Terms eingestiegen sind, darunter auch Verkaufsrechte. Wenn du in den letzten Jahren investiert hast, und das zu einer vermeintlich guten Bewertung, mit starken Terms, und dir viele Rechte geholt hast, jetzt aber daran zweifelst, dass eine neue Runde zu einer höheren Bewertung realistisch ist, dann pushst du möglicherweise in den Exit. Und das machst du wahrscheinlich nur, weil du eine Liquidationspräferenz, vielleicht sogar mit einem ‚Über-Eins-Faktor‘, hast“, zeichnet Mofidian eine mögliche Zukunft für die heimische Szene. „Ich kann mir vorstellen, dass die Logik, die Liquidationspräferenzen und anderen damit funktionell verbundenen Terms zugrunde liegt, dazu führt, dass der eine oder andere Investor sagt: ‚Ich nutze jetzt meine vertraglichen Möglichkeiten, dränge auf den Exit und hole mir lieber mein Investment 1,5-fach plus ein bisschen extra vom verbleibenden Erlöstopf. Das macht mehr Sinn, als nur darauf zu hoffen, dass es noch eine Runde zu einer viel höheren Bewertung gibt – und selbst wenn sich das so großartig entwickelt, was nicht sicher ist, steht der nächste Investor vermutlich nach dem Last-in-first-out-Prinzip mit seiner Präferenz wieder vor mir.‘“

Der Anwalt ergänzt: „‚Drängen‘ heißt in diesem Kontext: Wenn dieser Investor – etwa in Kombination mit anderen Investoren – starke Drag-Along-Rechte hat, kann er den Verkauf auch gegen den Willen der Founder rechtlich erzwingen.“ Dies gelte selbst dann, wenn die Founder die Bewertung als zu niedrig empfänden und aufgrund der Liquidation Preference leer ausgingen.

Trotz dieser Konsequenzen betont Mofidian nachdrücklich, dass man das Thema auch aus der Investorenperspektive betrachten muss: Die Liquidationspräferenz sei per se nichts Böses und in der Praxis völlig in Ordnung, wenn man sie korrekt verwendet. „Man muss diese Klauseln verstehen, durchrechnen und verschiedene Szenarien durchspielen, damit böse Überraschungen ausbleiben“, sagt der Jurist.

Secondaries als mögliches Instrument

Für Gründer gilt laut dem Experten eine wichtige Regel: Man sollte sich niemals nur auf eine möglichst hohe Firmenbewertung fixieren, wenn die Vorzugsrechte der Investoren im Gegenzug gefährlich stark ausgeprägt sind. Mofidian rät, das Term-Sheet stets als bewegliches Gesamtsystem zu betrachten.

Anstatt Deals aus reiner Angst vor einem Null-Ausstieg kategorisch platzen zu lassen, empfiehlt der Anwalt, allenfalls ungünstigere Liquidationspräferenzen durch andere Mechanismen auszugleichen. Dazu zählen klug verhandelte Drag-Along- und Tag-Along-Rechte. Wenn der Druck allerdings über die Jahre extrem hoch wird, seien Secondaries ein mögliches Tool: Durch den vorzeitigen Verkauf eines kleinen Teils der eigenen Anteile an spätere Investoren könnten Gründer bereits auf dem Weg zum Exit etwas Geld auf dem Privatkonto sichern.

„Das ist jedoch nicht gern gesehen und auch in Österreich oder im DACH-Raum relativ unüblich, aber es passiert“, sagt Mofidian. „Nach ein paar Jahren Arbeit kann man in so einem Fall sagen: ‚Ich habe eine ordentliche Netto-Summe auf meinem Konto. Das erlaubt mir zumindest, mit freiem Kopf weiter an meiner Vision zu bauen.‘“

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