30.03.2022

OilX: Londoner SpaceTech und Erdöl-Analyse-Startup kommt nach Wien

Das SpaceTech und Oil-Analyse-Startup OilX verkündet seinen neuen Standort in Wien. Neben London und Athen kommt damit ein weiterer Sitz hinzu, den das Unternehmen als für den EnergyTech-Markt essentiell versteht.
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Satellitenbild, All, Erde
© OilX

Das 2018 gelaunchte Startup unter CEO und Co-Founder Florian Thaler hat seinen Hauptsitz in London. Das Data Science und Maritime Data Team sitzt wiederum in Athen und seit 2021 ist der Sitz für Ölmarkt-Analysen in Wien. Das Unternehmen will mit seiner Arbeit die drei Faktoren Space, Expertise im Ölhandel und KI (Künstliche Intelligenz) vereinen. Der Schritt nach Wien habe dabei zwar Vorteile, aber auch einige Hürden mit sich gebracht.

“Es ist schwierig, für ein Startup nach Wien zu kommen”

Thaler beschreibt die Standortverlegung nach Wien als nicht einfach. Im Vergleich zu den Erfahrungen in Griechenland und Großbritannien müsse sich hier noch viel tun. “Es dauert zu lange, kostet zu viel und ist mit einem zu großen Aufwand verbunden. Gerade der Brexit wäre hier eine große Chance gewesen, um Unternehmen nach Wien zu bringen – meiner Meinung nach hat man das verpasst”, meint Thaler.

Dennoch sieht OilX die Stadt Wien als idealen Standort für ein junges Unternehmen im EnergyTech-Sektor. Die Stadt gelte demnach seit jeher als Verbindung zwischen Ost und West und sei mit internationalen Organisationen wie der OPEC (Organization of the Petroleum Exporting Countries) oder der UN-Atombehörde IAEA (International Atomic Energy Agency) ein wichtiger Standort für OilX. Thaler betont außerdem mit Blick auf das Potential der Stadt Wien den herausragenden Talentepool für den Bereich der Ölmarkt-Analysen, die Verlässlichkeit der Mitarbeiter:innen sowie die Rechtssicherheit.

Messung der Ölbestände mittels Satelliten

Das SpaceTech-Startup misst mit seinem OilX-Algorithmus die weltweiten Ölbestände mit Radar über Infrarot Satellitenbilder und Tankerpositionen. Das Unternehmen erklärt, dass dabei insgesamt 3.400 Öltanker durchgehend beobachtet würden und jeder Satellit jeden Punkt der Erde zweimal täglich umfliegen würde. Die dabei gewonnenen Ergebnisse kombiniere OilX daraufhin mit nationalen Marktdaten – der selbst entwickelte Algorithmus nutzt diese Daten dann für Analysen. Mit seinen Echtzeit-Daten über den Ölmarkt, Emissionen und Biokraftstoffe, die für Ölhändler:innen 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen, möchte das Startup den EnergyTech-Markt revolutionieren.

“Der OilX-Algorithmus basiert auf künstlicher Intelligenz und wendet neueste Fusionstechnologien an, um sich ständig weiterzuentwickeln und dadurch zu verbessern”, meint Florian Thaler. Zu den Kund:innen gehören laut OilX abgesehen von Energiekonzernen und Handelshäusern auch Hedge Fonds, Investmentbanken, Energieversorgungsunternehmen, staatliche Energieunternehmen sowie verschiedene Energieministerien.

Die erhobenen Daten erhalten die Kund:innen dann über die OilX-Plattform, auf der Reports, Grafiken und weitere Daten für sie zugänglich seien. “Abonnenten können sich über jede Förderanlage, Raffinerie, jeden Hafen und jedes Land bzw. jede Region in Echtzeit informieren. Auch Zwischenfälle wie z.B. Brände, Streiks, Betriebsausfälle oder Beschädigungen werden dank OilX’s Twitter Scraping Technologie genau beobachtet und in der Plattform ausgewiesen”, erklärt das Startup. Als klaren Vorteil formulieren sie den Informationsvorsprung, den ihre Kund:innen durch die Analysedaten erhalten.

OilX sieht sich als Player in der Energiewende

Thaler betont, dass das SpaceTech-Startup bei der Wahl seiner Partnerschaften bewusst selektiv vorgehe, sodass auch strategische und fachliche Vorteile gewonnen würden. Als bisherige Investor:innen nennt er unter anderem Citigroup aus London, GS Caltex aus Korea und Signal Ventures. Neben den Investments betont er zudem die langjährige, erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Europäischen Raumfahrtbehörde (ESA), die inzwischen ein fester Partner sei.

Abgesehen vom Ölmarkt fokussiert sich OilX mit seiner Arbeit außerdem auch auf die Faktoren Biokraftstoffe und Emissionen – denn die beiden ersten Aspekte verstehen sie als maßgebliche Energieträger der Zukunft. Damit wolle sich das Unternehmen auch als aktiver Player in der Energiewende positionieren.

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(c) Deloitte/feelimage /Stock.Adobe/v.poth - Wilfried Krammer von Deloitte.

Die Situation am Arbeitsmarkt bleibt aufgrund der demographischen Entwicklung angespannt. Was es für Betriebe diesbezüglich jetzt zu beachten gilt und welche steuerlichen Entlastungen man noch vor Jahresende mitnehmen sollten, hat das Beratungsunternehmen Deloitte als Steuertipps zusammengefasst.

“Heuer wurden mit dem Investitionsfreibetrag zusätzlich zum bestehenden Gewinnfreibetrag neue Impulse für mehr Investitionen gesetzt. Weiters sind Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung wie die Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Teuerungsprämie interessant”, erläutert Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich.

Steuertipps: Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über 30.000 Euro können durch Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt je nach Höhe des Gewinns zwischen 13 Prozent und 4,5 Prozent des Gewinns – maximal jedoch 41.450 Euro. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nützen, sollte jedenfalls das voraussichtliche Ergebnis 2023 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe für 2023 ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis zum 31.12.2023 ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.

Investitionsfreibetrag

Nach über 20-jähriger Pause wurde 2023 der Investitionsfreibetrag wieder eingeführt. Er stellt steuerlich eine Zusatzabschreibung dar. Konkret bedeutet das, dass mehr als die Anschaffungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Bei klimafreundlichen Investitionen beträgt die Zusatzabschreibung 15 Prozent, bei anderen Investitionen zehn.

Vorteilhaft gegenüber dem Gewinnfreibetrag ist, dass Anschaffungen bis zu einer Million Euro begünstigt sind und somit der maximale Investitionsfreibetrag mit 150.000 Euro deutlich höher ausfällt als der maximale investitionsbedingte Gewinnfreibetrag mit 41.450 Euro. Dennoch gibt es Konstellationen, bei denen der Gewinnfreibetrag zu einer höheren Steuerersparnis führt. Da sich die beiden Investitionsbegünstigungen ausschließen, sollte ein Vorteilhaftigkeitsvergleich angestellt werden.

“Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, dass nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden sollten. Fehlinvestitionen führen zu einem hundertprozentigen Liquiditätsabfluss, der auch mit erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten und Gewinnfreibeträgen nur zum Teil kompensiert werden kann”, warnt Krammer.

Steuertipps: Möglichkeit der Mitarbeitergewinnbeteiligung

Auch 2023 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Jahreserfolg steuerfrei zu beteiligen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Vorjahresgewinns. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist mit 3.000 Euro jährlich begrenzt und muss entweder allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt werden. Zu letzteren gehören beispielsweise Arbeiterinnen und Arbeiter, kaufmännisches Personal oder das gesamte Verkaufspersonal. Auch variabel vereinbarte Vergütungen können im Rahmen der Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden.

Vorteile der Teuerungsprämie

Bis zu 3.000 Euro können für 2023 noch als Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um zusätzliche Zahlungen handeln muss. Bisher variabel vereinbarte Vergütungen sind daher nicht erfasst. Werden sowohl eine Teuerungsprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe 3.000 Euro nicht übersteigen.

“Der große Vorteil der Teuerungsprämie ist deren Befreiung von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten. Es kommt somit mehr bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an”, erklärt Krammer weiter.

Spenden für Bildung, Kunst und Sport

Spenden an spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit zehn Prozent des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahr begrenzt. Darüber hinaus getätigte Spenden sind steuerlich nicht mehr abzugsfähig.

Ab 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Daher können ab dem nächsten Jahr auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Netzkarte für Selbständige

Seit 2023 können Selbständige auch ohne Aufzeichnung über betriebliche und private Fahrten 50 Prozent der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte als Betriebsausgaben absetzen. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Steuerliche Liquiditätsmaßnahmen

Unternehmer sollten sich zum Jahresende auch mit bilanzsteuerrechtlichen Themen und dem Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen befassen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2024 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden.

“Die massiven Zinserhöhungen der EZB in sehr kurzer Zeit konnten seitens der Unternehmen nicht antizipiert werden. Die Liquiditätsplanung ist daher entscheidend”, so Krammer. Seit 1. Oktober 2023 verrechnet das Finanzamt für noch nicht veranlagte Abgabenachforderungen aus 2022 Anspruchszinsen von mittlerweile 5,88 Prozent.

Erstmals werden diese Zinsen auch für Umsatzsteuernachzahlungen festgesetzt. Zu beachten ist, dass diese Zinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind, sofern sie Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuernachzahlungen betreffen. Beachtlich sind auch die Verzugszinsen ab 2024 der Österreichischen Gesundheitskasse von 7,88 Prozent (2023: 4,63 Prozent), welche für Beitragsrückstände festgesetzt werden.

Steuertipps: Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen im Überblick

  • Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
  • Mit 31.12.2023 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2016 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre). Für bestimmte COVID-19-Förderungen (Investitionsprämie, Kurzarbeitshilfe) beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.
  • Mit 31.12.2023 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2013 ein.
  • Bis 31.12.2023 kann die Energieabgabenvergütung 2018 noch beantragt werden.
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