18.06.2025
NEUGRÜNDUNGEN

Österreich mit niedriger Neugründungsrate und hohen Einstiegskosten

Die Neobank bunq untersuchte die Kosten für Unternehmensgründung in Europa. Deutschland, Italien und Österreich sind – was die Anfangskosten betrifft – relativ teuer. Griechenland hingegen bietet attraktive Voraussetzungen für Neugründungen. In Portugal profitieren Unternehmer:innen von einer vergleichsweise günstigen Steuerberatung
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Österreich: hohe Gründungskosten, niedrige Neugründungsrate. (c) FoToArtist_1, Elemenst Envato
Österreich: hohe Gründungskosten, niedrige Neugründungsrate. (c) FoToArtist_1, Elemenst Envato

Bunq ist ein 2012 gegründetes Unternehmen, das sich schnell zur zweitgrößten Neobank Europas entwickelt hat. Brutkasten hat bereits über die Neobank berichtet.  Am gestrigen Dienstag hat Bunq eine Analyse zur Attraktivität der Neugründung in Europa durchgeführt.

Zahlreiche Faktroen gilt es zu berücksichtigen, wenn man in Europa ein Unternehmen neu gründen will. Finanzielle Einstiegshürden stellen immer noch einen entscheidenen Aspekt für Jungunternehmer:innen dar. Europas zweitgrößte Neobank bunq hat deshalb untersucht, wo es in Europa besonders günstig – oder eben teuer – ist. Dafür hat bunq nicht alle europäischen Länder unter die Lupe genommen, sondern jene zehn Länder mit dem höchsten BIP.  Untersucht wurden in der Analyse die benötigten Kapitaleinalgen, Notarskosten, Kosten für die Steuerberatung, Kosten für die Eintragung ins Handelsregister, Gebühren für die Gewerbeanmeldung und für ein Bankkonto zur Gründung eines Unternehmens.

So verzeichnet Österreich die niedrigste Neugründungsrate unter den zehn untersuchten Ländern – bei gleichzeitig höchsten Gründungskosten. In Österreich liegen die Kosten für die Neugründung eines Unternehmens bei mindestens 514 Euro – die Gewerbeanmeldung ist dafür kostenlos. Noch teurer ist die Unternehmensgründung in Italien und Belgien, wo die Kosten bei bis zu mehr als 1.700 Euro liegen können.

Griechenland: niedrige Einstiegskosten und hohe Neugründungsrate

Wem es in Österreich im Winter zu kalt wird, der sei gut beraten, nach Griechenland zu gehen – und das nicht nur wegen des Wetters. Für das Pendant einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung belaufen sich die Kosten in Griechenland auf rund 22 Euro, die Eintragung liegt bei nur 18 Euro. Die Neugründungsrate ist hier dementsprechend hoch – sind doch die finanziellen Hürden um einiges niedriger.

Auch Frankreich ist vergleichsweise günstig – mit 56 Euro ist das Land auf Platz zwei – gefolgt von Irland auf Platz drei. Alle drei Länder – Griechenland, Frankreich und Irland – haben eine entsprechend höhere Neugründungsrate. Zusätzlich zu den niedrigen Neugründungskosten sind auch die Kosten für Steuerberatungen erheblich niedriger. Im Vergleich: In Griechenland bezahlt man für 15 Stunden Steuerberatung 264 Euro, während man in Österreich für dieselbe Anzahl an Stunden mindestens 3.000 Euro rechnen muss.

Hohe Kapitaleinlage in Österreich nötig

In manchen Ländern wird zur Neugründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Kapitaleinlage vorausgesetzt. An der Spitze hier liegt Deutschland, wo Gründer:innen 25.000 Euro Mindesteinlagen benötigen – die Gesamtkosten für eine Neugründung belaufen sich demnach auf mindestens 26.266 Euro. In Österreich werden mit 10.000 Euro weitaus weniger Kapitaleinlagen gefordert – dennoch entsteht insgesamt eine erforderliche Summe von rund 13.000 Euro.

Im Gesamtvergleich wird klar, dass Griechenland, Portugal und Irland mit Blick auf alle untersuchten Kostenfaktoren die günstigsten Bedingungen für die Neugründung bietet.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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