17.12.2021

Ökosoziale Steuerreform: alle Maßnahmen im Überblick

Die Ecovis-Experten Christoph Puchner und David Gloser geben im Gastbeitrag einen Überblick über den aktuellen Stand bei der ökosozialen Steuerreform - mit besonderem Augenmerk auf die Auswirkungen auf Startups.
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(c) Ecovis: Christoph Puchner und David Gloser zur ökosoziale Steuerreform 2021
(c) Ecovis: Christoph Puchner und David Gloser.

Im Nationalrat soll zum Jahresende noch die ökosoziale Steuerreform beschlossen werden. Abgesehen davon wurden bereits einige weitere steuerliche Anpassungen beschlossen und andere stehen noch aus. Highlights zu den wesentlichen Neuerungen bzw. Änderungen zum bisherigen Begutachtungsentwurf auf Basis des derzeitigen Standes werden nachfolgend überblicksartig zusammengefasst:

Mitarbeitergewinnbeteiligung

Bei der Umsetzung der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung wird weiterhin darauf abgestellt, dass diese entweder allen Mitarbeiter:innen oder bestimmten Gruppen von Mitarbeiter:innen gewährt wird. Die Steuerfreiheit von Gewinnbeteiligungen soll bis zum Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) bzw alternativ bis zum Vorjahres-Konzern-EBIT zustehen.

Da weiterhin auf ein positives Ergebnis aus der operativen Tätigkeit abgestellt wird, ist die Begünstigung für eine Reihe von Unternehmen von vornherein nicht zugänglich (z.B. Startups, Entwicklungsunternehmen, Sanierungsunternehmen) und es kommt zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung dieser Unternehmen bzw zu Mitnahmeeffekten für gut gehende Unternehmen.

Essensgutscheine

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer:innen Essensgutscheine i.H.v. acht Euro pro Arbeitstag steuerfrei geben. Ab dem Kalenderjahr 2022 gilt dies nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.

Nicht von der Begünstigung umfasst sind weiterhin Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

Reaktivierung der Gutscheinregelung für Weihnachtsfeierentfall

Wenn im Kalenderjahr 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal 365 Euro steuer-, beitrags- und lohnnebenkostenfrei gewähren können. Ein Gutschein bis 365 Euro ist auch dann möglich, wenn der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen teilweise in 2021 ausgeschöpft wurde.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Gutscheine im Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern umfassen.

Zusätzlich und unabhängig davon, kann die Möglichkeit der steuerfreien Sachzuwendungen (zB Gutscheine) i.H.v. maximal 186 Euro angewendet werden. Die beiden Höchstbeträge sollen wiederum auch in einem Gutschein kumuliert werden können.

Senkung Lohnsteuertarif

In diesem Zusammenhang sollen die zweite und dritte Stufe des Einkommensteuertarifs reduziert werden. Die Senkung der Tarifstufe von 35 Prozent auf 30 Prozent soll ab dem 1. Juli 2022 gelten und die Senkung der Tarifstufe von 42 Prozent auf 40 Prozent ab dem 1. Juli 2023.

Da der Einkommensteuertarif kalenderjahrbezogen ist, soll die unterjährige Absenkung des Steuersatzes durch einen sich daraus ergebenen Mischsteuersatz berücksichtig werden. Durch Anwendung eines arithmetischen Mittelwertes der jeweiligen Tarifstufen wird eine zeitliche Wirkung der Entlastung somit genau in der Jahreshälfte unterstellt. Das heißt, für das gesamte Kalenderjahr 2022 kommt für die zweite Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 32,5 Prozent und im Kalenderjahr 2023 für die dritte Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 41 Prozent zu Anwendung. Der Mischsteuersatz von 32,5 Prozent soll demnach rückwirkend bereits ab 1.1.2022 anwendbar sein.

Für die Monate Jänner 2022 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Tarifsenkung auf 32,5 Prozent im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2022.

Corona-Prämie

Weiters wurde mittels Initiativantrag, wie im letzten Jahr, eine abgabenfreie Corona-Prämie für 2021 i.H.v. bis zu 3.000 Euro angekündigt. Auf Basis erster durchgesickerter Informationen soll die Corona-Prämie bis Februar 2022 ausbezahlt werden dürfen. Die finale Umsetzung bleibt noch abzuwarten.

Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag, der als zusätzliche Betriebsausgabe das steuerliche Ergebnis im Jahr der Anschaffung oder Herstellung reduziert, soll wie geplant kommen. Im Verhältnis zur Begutachtung hat es noch geringfügige Änderungen gegeben:

  • Die bereits vorgesehene Verordnungsermächtigung betreffend die Regelung der Zuordnung von Investitionen zum Bereich Ökologisierung soll nun dahingehend erweitert werden, dass sich das Finanzamt einer Einrichtung mit entsprechender Expertise bedienen kann. Damit soll eine fachlich fundierte Zuordnung von Investitionen zum Bereich Ökologisierung unterstützt werden.
  • Der Investitionsfreibetrag soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) des begünstigten Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden können. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, soll der Investitionsfreibetrag bereits von den aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden können. Aufgrund der Inkrafttretensvorschrift (erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden) ist im Zuge von geplanten Investitionsmaßnahmen auf die fristgerechte Umsetzung zu achten.
  • Die bisher vorgesehene spezielle Wartetastenverlustregelung für die Fälle, wo durch die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ein Verlust entsteht oder erhöht wird, wurde wieder gestrichen.

Da Startups gerade in der Anfangs- bzw Entwicklungsphase regelmäßig Verluste aufweisen, wirkt sich ein Investitionsfreibetrag insoweit nicht unmittelbar aus.

Degressive Abschreibung

Die mit dem COVID-19-StMG vorgesehene befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss soll im Sinne der Konjunkturstärkung um ein weiteres Jahr verlängert werden. Für vor dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann daher die degressive Abschreibung weiterhin ungeachtet der Abschreibungsmethode bzw. der Abschreibungshöhe im Unternehmensrecht ausgeschöpft werden (keine Maßgeblichkeit § 5 Abs 1 EStG-Gewinnermittler).

Besteuerung von Kryptowährungen

Weiters soll die angekündigte Reform der Änderung der Besteuerung von Kryptowährungen durch Integrierung in das Kapitalvermögen leicht adaptiert umgesetzt werden. Die wesentlichen Änderungen zum bisherigen Begutachtungsentwurf sind:

  • Es wurde daran festgehalten, dass die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein soll, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Werden Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, nach dem 28.2.2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen oder zum Erwerb von Kryptowährungen verwendet, gelten die erworbenen Kryptowährungen als nach dem 28.2.2021 angeschafft. Werden Kryptowährungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.3.2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits nach dem neuen Regime besteuert werden.
  • Der Tausch von Kryptowährungen (zB Bitcoin in Ethereum; aufgrund der Definition von Kryptowährungen fallen darunter auch Stablecoins) führt – im Gegensatz zum Tausch gegen FIAT-Geld oder andere Wirtschaftsgüter/Leistungen – wie geplant nicht zu einer steuerpflichtigen Realisierung. Zudem sollen Aufwendungen, die mit solchen Tauschvorgängen in Zusammenhang stehen, steuerlich unbeachtlich sein (dh tauschbedingte Transaktionskosten stellten keine Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungsnebenkosten für die getauschten Kryptowährungseinheiten dar).
  • Explizit ausgenommen von den laufenden Einkünften soll der Erwerb von Kryptowährungen sein, bei denen die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking), Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder nur gegen eine unwesentliche Gegenleistung (Bounties) übertragen werden. Weiters sollen nun auch Kryptowährungen, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork), davon umfasst sein. Diese Vorgänge werden erst im Zeitpunkt der Veräußerung besteuert.
  • Weiters soll abschließend eine Legaldefinition des Begriffs „Kryptowährung“ erfolgen. Daraus folgt, dass sogenannte „Non-Fungible Token“ (NFT) als nicht austauschbare/vertretbare Wirtschaftsgüter grundsätzlich mangels ihrer Eigenschaft als Tauschmittel nicht von der Definition einer Kryptowährung erfasst sein sollen. Dies gilt ebenso für sogenannte „Asset-Token“, denen reale Werte zugrunde liegen (zB Wertpapiere, Immobilien). Diese fallen als Derivate unter den Tatbestand des § 27 Abs. 4 EStG.
  • Einkünfte aus Kryptowährungen sollen – sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt – im Falle eines inländischen Schuldners oder eines inländischen Dienstleisters der Kapitalertragsteuerabzugspflicht unterliegen. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen soll nun erstmals für Kapitalerträge gelten, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Sind dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:
    • Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt sind auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Mittels Verordnung kann die nähere Vorgangsweise festgelegt und dabei insbesondere vorgesehen werden, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat.
    • Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28.2.2021 auszugehen. Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wurden diese vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, hat der Abzugsverpflichtete im Rahmen der späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös entsprechen.

Die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, sind jeweils Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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Der Web Summit in Lissabon | (c) martin pacher / brutkasten

Für viele Gründer:innen aus Österreich ist der Web Summit in Lissabon im November ein Fixpunkt im Kalender. Was am Ende dabei herauskommt, ist jedoch oft Zufall.

„Viele Startups sind nicht gut vorbereitet. Die fangen ein, zwei, drei Tage vorher an, machen vielleicht das eine oder andere Meeting aus und verlassen sich darauf, dass sie zum Österreicher-Abend gehen“, sagt Andreas Jaritz im Gespräch mit brutkasten. Der Serial Founder, der unter anderem das Remote-Work-Startup Emma Wanderer mitgegründet hat und heute in Lissabon lebt, kennt beide Seiten. Mit seinem eigenen Startup war er selbst am Web Summit im Fundraising unterwegs und kam mit zwei Investoren bis zur Due Diligence.

Aus dieser Erfahrung ist nun ein Programm entstanden. Gemeinsam mit Jasper Ettema, Gründer von JET Growth und Initiator der Startup Investment Academy, startet Jaritz heuer das „Lisbon Launchpad“. Die Idee: Startups sollen nicht „kalt“ in den Web Summit gehen, sondern mit ausgearbeiteter Sales-Strategie, geschärftem Pitch und bereits geknüpften Kontakten. “80 Prozent des Erfolgs solcher Veranstaltungsteilnahmen liegt in der Vorbereitung. Wir zeigen den Teilnehmer:innen wie sie das beste aus ihre Teilnahme machen.” 

Zwei Online-Sessions, fünf Tage Lissabon, dann der Summit

Das Programm läuft in drei Phasen. Am 2. Oktober gibt es einen zweistündigen Online-Kick-off, am 23. Oktober eine weitere Online-Session. Vom 4. bis 9. November arbeiten die Teams dann vor Ort in Lissabon mit den Coaches am Markteintritt in Portugal, Sales-Pipeline und Fundraising. Direkt im Anschluss, vom 9. bis 12. November, nehmen sie am Web Summit teil und setzen um, was sie in den Tagen zuvor erarbeitet haben.

Jasper Ettema und Andreas Jaritz, die Initiatoren des „Lisbon Launchpad“ | Foto: zur Verfügung gestell

Inhaltlich stützt sich das Launchpad auf drei Säulen. Erstens die Sales-Strategie mit Ideal Customer Profiles, Buyer Personas, Outreach-Nachrichten und dem Aufbau einer konkreten Pipeline. Zweitens das Fundraising: Finanzierungsbedarf ableiten, Investor:innen-Personas entwickeln, Pitch und One-Pager erstellen. Nach eigenen Angaben erhalten die Teilnehmer:innen dazu Zugang zu einer Investor:innen-Liste mit mehr als 2.500 Einträgen zu über 1.800 europäischen Investor:innen. Drittens der Markteintritt in Portugal und darüber hinaus, etwa in Richtung Südamerika und Afrika, wofür lokale Expert:innen eingebunden werden.

„Ich habe das bei großen Events immer sehr strategisch gemacht. Wie viele Termine machst du aus? Wie sorgst du dafür, dass du nichts dem Zufall überlässt?“, sagt Jaritz. Genau dieses Vorgehen soll im Launchpad vermittelt werden. Die Coachings finden laut Programmbeschreibung in Gruppen- und Einzelformaten statt, jeweils mit einem theoretischen Teil und einer direkten Umsetzung für das eigene Startup. “Wir nehmen dieses Erfolgsformat aus der Startup Investment Academy mit, wo wir einen 100-Prozent-Promotor-Score erreichen haben,” sagt dazu Ettema.

Pitching Night bei den COREangels

Der wohl größte Anreiz liegt in den beiden Side Events, die während der Tage in Lissabon stattfinden. Bei einer Partner Night geht es um den Markteintritt in Portugal, Südamerika und Afrika. Bei einer Investment Night pitchen die Teilnehmer:innen vor Business Angels aus lokalen Netzwerken, darunter den COREangels, einer Angel-Investment-Vereinigung, die laut Jaritz in in mehreren Ländern mit über 300 Angels aktiv zwischen 50.000 und 250.000 Euro investiert. 

Dazu kommt ein weiteres Element, das Jasper Ettema  erst kürzlich fixieren konnte: Jenes teilnehmende Startup, das den höchsten Grad an „Investment Readiness“ erreicht, kommt auf die Shortlist des Investment Committees der COREangels und darf dort pitchen. Ettema und Jaritz wollen außerdem österreichische Business Angels und Investor:innen zu den Side Events nach Lissabon bringen.

Dass die beiden Initiatoren mit dem Format nicht bei null starten, zeigen die Zahlen der Startup Investment Academy in Graz, auf der das Launchpad aufbaut. “Von den 28 Startups, die bislang teilgenommen und gegründet haben, sind laut Ettema alle noch aktiv, sieben davon haben mittlerweile ein Funding abgeschlossen, und eines machte bereits einen Exit. Jaritz selbst war mit dem Grazer Startup FreyZein Teilnehmer der Academy.

Unterstützung durch Advantage Austria, Förderung über GO International

Unterstützt wird das Launchpad von der Wirtschaftskammer Österreich und Advantage Austria in Lissabon. Die Idee zum Programm entstand laut den beiden im Austausch mit Günther Schabhüttl, der die Außenwirtschaft in Lissabon vertritt. Für die Teilnehmer:innen relevant ist vor allem die Förderschiene: Laut Programmbeschreibung können die Kosten für Launchpad und Web Summit inklusive Beratungs- und Reisekosten je nach Situation des Startups über den Internationalisierungsscheck des GO-International-Programms der Wirtschaftskammer Österreich zu 50 Prozent gefördert werden.

Was es kostet

Das Paket umfasst die beiden Online-Sessions, fünf Tage Gruppen- und Einzelcoaching in Lissabon, die Side Events, alle Methoden und Vorlagen. Anreise und Übernachtungen müssen die Teilnehmer:innen selbst organisieren. Für Einzelgründer:innen kostet die Teilnahme 2.990 Euro exklusive Umsatzsteuer, für Zweierteams 4.990 Euro.

Wer sich informieren will, kann dies in drei Online-Info-Calls am 15. September (17 Uhr), am 23. September (17 Uhr) und am 28. September (13 Uhr) tun. Die Anmeldung läuft über die Website des Programms.

Kontakt: 

Jasper Ettema

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