17.12.2021

Ökosoziale Steuerreform: alle Maßnahmen im Überblick

Die Ecovis-Experten Christoph Puchner und David Gloser geben im Gastbeitrag einen Überblick über den aktuellen Stand bei der ökosozialen Steuerreform - mit besonderem Augenmerk auf die Auswirkungen auf Startups.
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(c) Ecovis: Christoph Puchner und David Gloser zur ökosoziale Steuerreform 2021
(c) Ecovis: Christoph Puchner und David Gloser.

Im Nationalrat soll zum Jahresende noch die ökosoziale Steuerreform beschlossen werden. Abgesehen davon wurden bereits einige weitere steuerliche Anpassungen beschlossen und andere stehen noch aus. Highlights zu den wesentlichen Neuerungen bzw. Änderungen zum bisherigen Begutachtungsentwurf auf Basis des derzeitigen Standes werden nachfolgend überblicksartig zusammengefasst:

Mitarbeitergewinnbeteiligung

Bei der Umsetzung der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung wird weiterhin darauf abgestellt, dass diese entweder allen Mitarbeiter:innen oder bestimmten Gruppen von Mitarbeiter:innen gewährt wird. Die Steuerfreiheit von Gewinnbeteiligungen soll bis zum Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) bzw alternativ bis zum Vorjahres-Konzern-EBIT zustehen.

Da weiterhin auf ein positives Ergebnis aus der operativen Tätigkeit abgestellt wird, ist die Begünstigung für eine Reihe von Unternehmen von vornherein nicht zugänglich (z.B. Startups, Entwicklungsunternehmen, Sanierungsunternehmen) und es kommt zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung dieser Unternehmen bzw zu Mitnahmeeffekten für gut gehende Unternehmen.

Essensgutscheine

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer:innen Essensgutscheine i.H.v. acht Euro pro Arbeitstag steuerfrei geben. Ab dem Kalenderjahr 2022 gilt dies nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.

Nicht von der Begünstigung umfasst sind weiterhin Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

Reaktivierung der Gutscheinregelung für Weihnachtsfeierentfall

Wenn im Kalenderjahr 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal 365 Euro steuer-, beitrags- und lohnnebenkostenfrei gewähren können. Ein Gutschein bis 365 Euro ist auch dann möglich, wenn der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen teilweise in 2021 ausgeschöpft wurde.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Gutscheine im Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern umfassen.

Zusätzlich und unabhängig davon, kann die Möglichkeit der steuerfreien Sachzuwendungen (zB Gutscheine) i.H.v. maximal 186 Euro angewendet werden. Die beiden Höchstbeträge sollen wiederum auch in einem Gutschein kumuliert werden können.

Senkung Lohnsteuertarif

In diesem Zusammenhang sollen die zweite und dritte Stufe des Einkommensteuertarifs reduziert werden. Die Senkung der Tarifstufe von 35 Prozent auf 30 Prozent soll ab dem 1. Juli 2022 gelten und die Senkung der Tarifstufe von 42 Prozent auf 40 Prozent ab dem 1. Juli 2023.

Da der Einkommensteuertarif kalenderjahrbezogen ist, soll die unterjährige Absenkung des Steuersatzes durch einen sich daraus ergebenen Mischsteuersatz berücksichtig werden. Durch Anwendung eines arithmetischen Mittelwertes der jeweiligen Tarifstufen wird eine zeitliche Wirkung der Entlastung somit genau in der Jahreshälfte unterstellt. Das heißt, für das gesamte Kalenderjahr 2022 kommt für die zweite Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 32,5 Prozent und im Kalenderjahr 2023 für die dritte Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 41 Prozent zu Anwendung. Der Mischsteuersatz von 32,5 Prozent soll demnach rückwirkend bereits ab 1.1.2022 anwendbar sein.

Für die Monate Jänner 2022 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Tarifsenkung auf 32,5 Prozent im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2022.

Corona-Prämie

Weiters wurde mittels Initiativantrag, wie im letzten Jahr, eine abgabenfreie Corona-Prämie für 2021 i.H.v. bis zu 3.000 Euro angekündigt. Auf Basis erster durchgesickerter Informationen soll die Corona-Prämie bis Februar 2022 ausbezahlt werden dürfen. Die finale Umsetzung bleibt noch abzuwarten.

Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag, der als zusätzliche Betriebsausgabe das steuerliche Ergebnis im Jahr der Anschaffung oder Herstellung reduziert, soll wie geplant kommen. Im Verhältnis zur Begutachtung hat es noch geringfügige Änderungen gegeben:

  • Die bereits vorgesehene Verordnungsermächtigung betreffend die Regelung der Zuordnung von Investitionen zum Bereich Ökologisierung soll nun dahingehend erweitert werden, dass sich das Finanzamt einer Einrichtung mit entsprechender Expertise bedienen kann. Damit soll eine fachlich fundierte Zuordnung von Investitionen zum Bereich Ökologisierung unterstützt werden.
  • Der Investitionsfreibetrag soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) des begünstigten Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden können. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, soll der Investitionsfreibetrag bereits von den aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden können. Aufgrund der Inkrafttretensvorschrift (erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden) ist im Zuge von geplanten Investitionsmaßnahmen auf die fristgerechte Umsetzung zu achten.
  • Die bisher vorgesehene spezielle Wartetastenverlustregelung für die Fälle, wo durch die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ein Verlust entsteht oder erhöht wird, wurde wieder gestrichen.

Da Startups gerade in der Anfangs- bzw Entwicklungsphase regelmäßig Verluste aufweisen, wirkt sich ein Investitionsfreibetrag insoweit nicht unmittelbar aus.

Degressive Abschreibung

Die mit dem COVID-19-StMG vorgesehene befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss soll im Sinne der Konjunkturstärkung um ein weiteres Jahr verlängert werden. Für vor dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann daher die degressive Abschreibung weiterhin ungeachtet der Abschreibungsmethode bzw. der Abschreibungshöhe im Unternehmensrecht ausgeschöpft werden (keine Maßgeblichkeit § 5 Abs 1 EStG-Gewinnermittler).

Besteuerung von Kryptowährungen

Weiters soll die angekündigte Reform der Änderung der Besteuerung von Kryptowährungen durch Integrierung in das Kapitalvermögen leicht adaptiert umgesetzt werden. Die wesentlichen Änderungen zum bisherigen Begutachtungsentwurf sind:

  • Es wurde daran festgehalten, dass die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein soll, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Werden Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, nach dem 28.2.2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen oder zum Erwerb von Kryptowährungen verwendet, gelten die erworbenen Kryptowährungen als nach dem 28.2.2021 angeschafft. Werden Kryptowährungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.3.2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits nach dem neuen Regime besteuert werden.
  • Der Tausch von Kryptowährungen (zB Bitcoin in Ethereum; aufgrund der Definition von Kryptowährungen fallen darunter auch Stablecoins) führt – im Gegensatz zum Tausch gegen FIAT-Geld oder andere Wirtschaftsgüter/Leistungen – wie geplant nicht zu einer steuerpflichtigen Realisierung. Zudem sollen Aufwendungen, die mit solchen Tauschvorgängen in Zusammenhang stehen, steuerlich unbeachtlich sein (dh tauschbedingte Transaktionskosten stellten keine Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungsnebenkosten für die getauschten Kryptowährungseinheiten dar).
  • Explizit ausgenommen von den laufenden Einkünften soll der Erwerb von Kryptowährungen sein, bei denen die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking), Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder nur gegen eine unwesentliche Gegenleistung (Bounties) übertragen werden. Weiters sollen nun auch Kryptowährungen, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork), davon umfasst sein. Diese Vorgänge werden erst im Zeitpunkt der Veräußerung besteuert.
  • Weiters soll abschließend eine Legaldefinition des Begriffs „Kryptowährung“ erfolgen. Daraus folgt, dass sogenannte „Non-Fungible Token“ (NFT) als nicht austauschbare/vertretbare Wirtschaftsgüter grundsätzlich mangels ihrer Eigenschaft als Tauschmittel nicht von der Definition einer Kryptowährung erfasst sein sollen. Dies gilt ebenso für sogenannte „Asset-Token“, denen reale Werte zugrunde liegen (zB Wertpapiere, Immobilien). Diese fallen als Derivate unter den Tatbestand des § 27 Abs. 4 EStG.
  • Einkünfte aus Kryptowährungen sollen – sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt – im Falle eines inländischen Schuldners oder eines inländischen Dienstleisters der Kapitalertragsteuerabzugspflicht unterliegen. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen soll nun erstmals für Kapitalerträge gelten, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Sind dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:
    • Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt sind auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Mittels Verordnung kann die nähere Vorgangsweise festgelegt und dabei insbesondere vorgesehen werden, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat.
    • Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28.2.2021 auszugehen. Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wurden diese vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, hat der Abzugsverpflichtete im Rahmen der späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös entsprechen.

Die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, sind jeweils Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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Biogena, Börse, Aktien
Albert Schmidbauer, Gründer und CEO von Biogena | (c) Biogena.

Biogena-Gründer Albert Schmidbauer setzte sich jüngst gegen das Ende der Sachbezugsbefreiung für E-Dienstwagen ein – brutkasten berichtete. Nun beschleunigt der Salzburger Mikronährstoff-Hersteller seinen Weg in Richtung Kapitalmarkt. Über die Biogena Good Vibes AG läuft derzeit eine außerbörsliche Kapitalerhöhung mit einem geplanten Volumen von bis zu 25 Millionen Euro.

Biogena und die Unternehmensbewertung

Der Ausgabepreis für neue Aktien liegt bei 4,803 Euro. Insgesamt sollen rund vier bis fünf Millionen neue Aktien ausgegeben werden. Die Gesellschaft positioniert die Maßnahme als zentralen Baustein ihrer langfristigen Kapitalmarktstrategie und bereitet parallel die Handelbarkeit im Direct Market Plus der Wiener Börse vor. Im Zuge der Kapitalmaßnahme rückt auch die Unternehmensbewertung stärker in den Fokus und soll bei rund 475 Millionen Euro liegen.

„Die im Prospekt genannte Bewertung basiert nicht auf einer losgelösten Marketingannahme, sondern auf einer internen Unternehmensbewertung nach den Grundsätzen des Fachgutachtens KFS/BW“ (Anm.: zentrales Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen – KSW – zur Unternehmensbewertung in Österreich), erklärt Schmidbauer. „Zusätzlich wurde diese Bewertung mit branchenspezifischen Transaktionsdaten für Nahrungsergänzungsmittel in Österreich und Deutschland plausibilisiert. Wichtig ist die genaue Einordnung: Der Angebotspreis beträgt 4,803 Euro je Aktie. Auf dieser Basis wird die Emittentin aktuell mit rund 450 Mio. Euro bewertet. Die oft genannten rund 470 bis 475 Mio. Euro lassen sich wirtschaftlich als Größenordnung nach vollständiger Kapitalerhöhung erklären: 450 Mio. Euro bestehende Bewertung plus bis zu 25 Mio. Euro Bruttoemission ergibt rund 475 Mio. Euro.“

Bewertungsfaktoren

Die Bewertung stützt sich aus Sicht von Schmidbauer auf mehrere Faktoren: Biogena erzielte im Geschäftsjahr 2024/2025 einen Umsatz von rund 124,9 Mio. Euro. Das operative Ergebnis (EBITDA) lag bei rund 19,1 Mio. Euro, was einer EBITDA-Marge von etwa 15,3 Prozent entspricht. In der bereinigten Pro-Forma-Betrachtung steigt das EBITDA auf rund 19,8 Mio. Euro, die Marge liegt dann bei rund 15,9 Prozent.

„Dazu kommt eine sehr starke Substanz. Das im Konzernabschluss ausgewiesene Eigenkapital beträgt (laut Prospekt) rund 298,9 Mio. Euro. Das ist für die Kapitalmarkteinordnung wesentlich, weil Biogena nicht nur über Wachstumsfantasie, sondern auch über eine bereits erhebliche Eigenkapitalbasis verfügt“, so Schmidbauer weiter. „Ein weiterer entscheidender Bewertungsfaktor ist die bereits vorhandene Skalierungsfähigkeit. Die bestehenden Fertigungskapazitäten in Koppl und am neuen Spezialproduktionsstandort Liefering reichen bereits für rund 500 Mio. Euro Umsatz. Die Anlage ist aktuell zu weniger als 25 % ausgelastet. Das heißt: Ein wesentlicher Teil der industriellen Basis für das geplante Wachstum ist bereits vorhanden und muss nicht erst vollständig neu aufgebaut werden.“

Somit erklärte sich die Bewertung – zusammenfassend gesagt – aus dem Zusammenspiel von „heutiger Ertragskraft, hoher Eigenkapitalbasis, bestehender Produktionskapazität für rund 500 Mio. Euro Umsatz und einer klaren Wachstumsplanung“.

In anderen Worten: Der Konzernumsatz von Biogena soll von 156,65 Mio. Euro im Geschäftsjahr 2025/2026 auf 502,0 Mio. Euro im Geschäftsjahr 2029/2030 steigen. Diese Zahlen sind ausdrücklich Planwerte des Managements, keine Garantie und keine bindende Prognose, wie Schmidbauer betont.

E-Commerce und D2C

Die Planung verteilt sich im Kern auf folgende steuerbare Wachstumskanäle: E-Commerce und D2C: E-Commerce soll laut Prospekt von 96,4 Mio. Euro Umsatz 2025/2026 auf 233,2 Mio. Euro 2029/2030 wachsen. Getragen werden soll das durch Performance-Marketing, CRM, Subscription-Modelle, höhere Wiederkaufraten und eine stärkere Fokussierung auf Deutschland.

„Das ist ein zentraler Punkt: Biogena will nicht nur über Handel wachsen, sondern über die direkte Kundenbeziehung. Über 70 % der Umsätze werden bereits heute über das Web abgewickelt, und Biogena zählt laut Prospekt rund 1 Mio. Kundinnen und Kunden aus 70 Ländern sowie mehr als 500.000 registrierte Nutzer im Biogena Club“, präzisiert Schmidbauer.

Biogena mit Apothekenkanal

Zudem soll der neu aufzubauende Apothekenkanal in der DACH-Region laut Planung bis 2029/2030 einen Umsatzbeitrag von 163,3 Mio. Euro leisten, davon 129,0 Mio. Euro in Deutschland. „Das ist strategisch wichtig, weil Biogena damit neben dem starken D2C-Geschäft einen zweiten großen Skalierungskanal aufbaut: Apotheken schaffen Reichweite, Vertrauen und Zugang zu gesundheitsbewussten Kunden“, so der Founder weiter.

Außerdem sollen Stores, Labs und Plaza-Konzepte laut Prospekt von 37,2 Mio. Euro 2025/2026 auf 86,5 Mio. Euro 2029/2030 wachsen. Sie werden von Biogena als Beratungs-, Erlebnis- und Vertrauenszentren verstanden und mit Diagnostik-, Biohacking- und Longevity-Angeboten verbunden. „Hier liegt der Unterschied zu reinen Online-Supplement-Marken: Biogena baut physische Orte, an denen Gesundheit messbar, beratbar und erlebbar wird.“

Deutschland als wichtigster Markt

Deutschland bleibt dabei der wichtigste Wachstumsmarkt. Der Umsatz dort soll von 58 Mio. Euro im Geschäftsjahr 2025/2026 auf 335,5 Mio. Euro bis 2029/2030 steigen. Nach der Planung des Managements soll der Marktanteil in Deutschland von derzeit rund 0,7 Prozent auf etwa drei Prozent ebenfalls wachsen.

Dieses Wachstumspotenzial ergibt sich auch aus der noch vergleichsweise geringen Markenbekanntheit, wie Schmidbauer beschreibt. Während der gestützte Bekanntheitsgrad in Österreich bei 42 Prozent liege, betrage er in Deutschland erst acht Prozent. Der deutsche Markt sei damit nicht nur größer, sondern biete auch beim Markenaufbau noch deutliches Potenzial.

Wie Schmidbauer erklärt, ist Biogenas Internationalisierung somit vor allem über diesen Markt konkretisiert. Dazu kommen bestehende internationale Grundlagen: Die bereits erwähnten Kunden aus 70 Ländern, D2C als zweiter großer Hebel und die starke Web-Abwicklung, was den Umsatz betrifft.

Biogena als Health-Ökosystem mit starker Vertikalisierung

„Das zeigt, dass Biogena schon heute eine direkte Kundenbeziehung hat und nicht ausschließlich vom stationären Handel abhängig ist. Digitale Gesundheitsservices sind der strategische Differenzierungshebel. Die Mittel aus der Kapitalerhöhung sollen unter anderem in Webshop 3.0 bzw. World of Biogena, Wellbeing Checks & Longevity-Systemlösungen, Biogena ONE, E-Commerce-Marketing Deutschland sowie den weiteren Ausbau der Plaza-Konzepte fließen“, sagt Schmidbauer. „Damit wird deutlich: Biogena verkauft nicht nur Nahrungsergänzungsmittel. Das Modell entwickelt sich in Richtung eines integrierten Health-Ökosystems aus Produkt, Diagnostik, Beratung, Biohacking, digitalen Services, Club-Modell und stationärer Erlebniswelt.“

Zwischen Consumer Health, Supplement Brand und Longevity-Plattform

Zur Frage der Positionierung zur Konkurrenz meint Schmidbauer, dass Biogena im Vergleich zu vielen Consumer-Health-Unternehmen stärker vertikal integriert sei. „Die Gruppe entwickelt, produziert und vertreibt selbst“, erklärt er. „Gleichzeitig verfügt sie über ein eigenes Wissenschafts- und Entwicklungsteam mit rund 20 akademischen Expertinnen und Experten sowie über mehr als 729 geschützte Marken, vor allem in der Europäischen Union.“

Im Vergleich zu jungen Longevity- oder Supplement-Startups habe Biogena bereits eine „substanzielle Umsatzbasis“, ein positives hohes EBITDA, eine starke Eigenkapitalbasis, eigene Produktionskapazitäten, rund 30.000 Partnerärzte und Therapeuten im B2B-Bereich sowie eine große B2C-Kundenbasis, zieht Schmidbauer sein Fazit: „Biogena steht zwischen klassischem Consumer Health, Premium Supplement Brand und moderner Longevity-Plattform. Der Unterschied liegt in der Kombination aus Wissenschaft, eigener Produktion, direkter Kundenbeziehung, ärztlichem Partnernetzwerk, digitalen Gesundheitsservices. Und physischen Gesundheitsorten.“

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