30.11.2022

ocay: Welser Autoabo-Startup investiert 10 Millionen Euro in Ausbau der E-Flotte

Das Autoabo-Startup ocay erwarb 200 Polestar-Modelle mit einem Wert von über zehn Millionen Euro. Seit Marktstart im Jahr 2020 konnte das Startup über 1200 Abonnements abschließen.
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ocay
(c) Ocay

Der Name des Welser Autoabo-Startup „ocay“ steht für „one car a year“ und ist seit 2020 am österreichischen Markt vertreten. Gegen einen monatlichen Fixpreis bekommen Kund:innen einen Neuwagen geliehen, wobei Wartung und Bereifung inkludiert sind. Die Laufzeiten bewegen sich je nach gewählten Fahrzeugmodell zwischen sechs und 24 Monaten. Im Angebot finden sich derzeit 16 Automarken und 40 unterschiedliche Modelle. Im Gegensatz zu Anbietern wie Vibe oder Eloop hat ocay neben Elektromodellen auch Verbrenner und Hybrid-Modelle im Programm.

ocay investiert in E-Flotte

Mit einer Investition in Höhe von zehn Millionen Euro möchte ocay nun den Anteil seiner E-Flotte weiter ausbauen, wie das Unternehmen am Mittwoch bekannt gab. Für die Investition erwarb ocay 200 Polestar-Modelle – darunter auch den neuen Performance SUV Polestar 3.

Auf der Website hat das Startup derzeit den Polestar 2 im Programm, der je nach Ausführung und abhängig der inkludierten Kilometer ab 900 Euro verfügbar ist. Derzeit müssen sich Nutzer:innen allerdings gedulden, da die Lieferung laut Website „voraussichtlich im März 2023“ erfolgt. Neben der Marke Polestar bietet das Startup im E-Mobility-Segment auch den Tesla Model 3 an, der ab rund 1000 Euro pro Monat angeboten wird.

Künftig soll auch der Polestar 3 angeboten werden | (c) ocay

Das Wachstum des Startups

Zwei Jahre nach Marktstart zählt ocay zu den Marktführern im Auto-Abo-Segment. Ingesamt konnte das Unternehmen seither laut eigenen Angaben über 1200 Abonnements abschließen. Bis Ende des Geschäftsjahres soll die Zahl der Abo-Abschlüsse auf 1500 weiter ausgebaut werden. Im ersten Geschäftsjahr machte das Unternehmen rund 3,5 Millionen Euro Umsatz und arbeitete somit kostendeckend.


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KI-Chatbots wie Googles Gemini können unter bestimmten Umständen die Rechte von Presseverlagen verletzen, wenn sie Online-Presseartikel abrufen und für die Beantwortung von Nutzeranfragen verwenden. Zu diesem Schluss kommt Generalanwalt Maciej Szpunar in seinen am Dienstag veröffentlichten Schlussanträgen am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen dem ungarischen Unternehmen Like Company und Google.
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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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