06.05.2015

NÖ-Startup revolutioniert mobiles Marketing und hat neuen Investor

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Martin Treiber, Christian Scherling, Nick Pöschl, Richard König von qonnect.

Die Zahl jener Käufer, die im Internet shoppen, wächst in den letzten Jahren rasant. Trotzdem bevorzugen immer noch viele Konsumenten den persönlichen Einkauf im Laden: Dort kann man Produkte gleich angreifen und wenn sie einem zusagen ohne Lieferzeiten mit nach Hause nehmen. Um die Kundenbeziehung zu vertiefen, setzen vor allem viele kleinere Geschäfte auf den persönlichen Kontakt zwischen Shop-Mitarbeiter und Kunde. Diese Beziehung geht aber nur schwer über den Besuch des Geschäfts hinaus, denn es fehlt ein Tool mit dem sich der Shop beim Kunden mit individuellen Angeboten immer wieder in Erinnerung bringen kann – kein typischer Newsletter-Versand, der oft schnell wieder abbestellt wird, sondern etwas, mit dem jeder Kunde mit seinen speziellen Vorlieben wieder ins Geschäft gelockt werden kann. Für dieses Problem gibt es nun eine Lösung.

Denn das niederösterreichische Startup Ikangai – das kommt aus dem Japanischen und bedeutet „gute Idee“ – hat die App „qonnect“ entwickelt. Diese liefert dem Kunden aktuelle Informationen zu Aktionen, Veranstaltungen oder Preisänderungen. Dabei muss sich der Kunde nicht registrieren, er bleibt vollkommen anonym. Auch wenn er eine Kundenkarte haben möchte – es reicht etwa einen QR-Code zu scannen, persönliche Daten werden nicht gespeichert. Der Konsument entscheidet dann, welche Informationen er vom Laden bekommen möchte. Ein bisschen funktioniert es wie Twitter oder Instagram, denn man kann die News des Lieblingsshops abonnieren – so bleibt man immer am neuersten Stand.

Erst letzte Woche wurde verkündet, dass ein neuer Investor mit einem Betrag im sechsstelligen Bereich die Idee unterstützen möchte. Dellbruck Ventures mit Sitz in Wien ist demnach mit 4 Prozent eingestiegen.

Ikangai-Gründer Christian Scherling erzählt dem Brutkasten wie es zum Team kam, welche Strategie bei der Investorensuche verfolgt wurde und weshalb offene Kommunikation im Team so wichtig ist.  

Euer Elevator Pitch: Was macht ihr und welches Problem löst ihr damit?

Qonnect ist die erste vollständig mobile CRM Platform, wo der Konsument anonym bleibt. Mittels mobilen Kampagnentool, welches als App und als Webclient zur Verfügung gestellt wird, können Unternehmen binnen Minuten ihr eigenes digitales Kundenbindungsprogramm starten. Über verschiedene „Touchpoints“ (wie QR-Code, Bluetooth Beacons oder WiFi) verbinden sich Konsumenten mit deren Lieblingsläden, Marken oder Organisationen, ohne sich zuvor registrieren zu müssen. Der Hauptfokus von qonnect ist die Entscheidungshoheit der Konsumenten: diese entscheiden, welche Infos sie von ihren Lieblingsläden bekommen.

Wie verdient ihr Geld?

Für Konsumenten ist die App qonnect kostenlos und derzeit auf IOS und Android verfügbar. Unsere Business-Kunden bezahlen einen monatlichen Abobetrag zwischen 18 und 68 Euro für die Nutzung. Durch dieses attraktive Pricing in Kombination mit der mobilen App und dem Selfservice-Portal für Businesspartner, dass wir gerade entwickeln, ist qonnect in wenigen Monaten international skalierbar. Wir bieten unseren Business- Partnern ein self service CRM-Tool mit einer digitalen Kundenkarte, welche man binnen Minuten aktivieren kann. Ganz ohne Integrations- oder Schulungsaufwand.

Wer hatte die Idee und wieso?

Die Idee ist schon vor Jahren zusammen mit Martin (Treiber) entstanden. Wir kennen uns schon seit gut 26 Jahren und ergänzen uns daher perfekt was Ideen Entwicklung betrifft. Im Zuge unsers ersten Anlaufes in Sachen Startup waren wir unter anderem in Tokyo um ein mobiles QR Bestellsystem McDonalds vorzustellen und obwohl wir nicht erfolgreich waren sind wir voller Inspiration und neuen Ideen zurückgekommen. QR Codes waren dort viel mehr verbreitet als bei uns und doch lief alles immer nach dem gleichen Schema ab. Man kommt auf eine mobile Webseite für Infos oder man muss sich gleich mal mit E-Mail für weitere Services anmelden. Genau das stellten wir dann in Frage und so ist dann qonnect entstanden. Es hat sich seit dem um vieles weiterentwickelt, doch der Kern ist immer noch das einfach anonyme Verbinden mit dem was mich interessiert, um genau die Informationen zu bekommen die ich möchte.

Wie kam es zum Gründer-Team?

Nach 2-jähriger Suche nach einem Investor haben wir mit Richard König und Nicholas Pöschl zwei CRM-Experten für unsere Produktidee gefunden, die auch das Knowhow im Bereich CRM und Kundenbindung mitbrachten. Die beiden stiegen zuerst als Business- Angel und später sogar als Co-Gründer mit ein. Mit dem weiteren Team, welches aus 4 Softwareentwicklern und einen Video- und Grafikdesigner besteht, hatten wir bereits in der Vergangenheit sehr gut zusammengearbeitet. Damit hatten wir Anfang 2014 das perfekte Setup und gründeten die Ikangai GmbH.

Eure Marketingstrategie?

Wir arbeiten sehr intensiv mit unseren ersten Business-Partner zusammen, um dem Produkt die nötige Reife zu geben. Wir unterstützen diese bei der Verwendung der Plattform, denn eine gute Nutzung unserer Partner führt zum Aufbau von qonnects und damit zu Downloads. Was uns wieder entsprechende Reichweite im Bereich der User bringt. Wir haben bereits über 110.000 Downloads mit dem Vorgänger von qonnect, welche wir durch upgrades mitnehmen konnten. Auch das ist eine solide Basis. Im Jahr 2015 konzentrieren wir uns von Wien ausgehend auf den österreichischen Markt, um hier eine entsprechende Reichweite zu erlangen. Vor allem arbeiten wir stark in viralen Zellen, um den Nutzen für unsere Partner und Endkunden gleich von Beginn an möglichst zu stärken.

Wie nun bekannt wurde, konntet ihr Dellbruck Ventures als neuen Investor gewinnen. Ist dies eure erste Runde? Habt ihr bis jetzt „gebootstrapped“? Wie seid ihr an die Investoren- Suche heran gegangen, Cold Calling oder übers Netzwerk?

Wie schon gesagt, konnten wir von Beginn an gleich 2 Business Angel gewinnen. Die Vermittlung dafür erfolgt über die i2 Business Angel Börse vom AWS. Sie waren von der Idee so überzeugt, dass sie auch gleich als Co-Gründer das Unternehmen mitgründeten und auch jetzt operativ unterstützen. Weiters wurden wir vom accent Gründerservice und vom Austria Wirtschaftsservice mit Förderprogrammen unterstützt. Gerade das Thema Anonymität und die Stärkung stationärer Geschäfte mit moderner Technologie kamen dort sehr gut an. Aufgrund der bestehenden Kontakte haben wir nach der Gründung bereits sehr früh Gespräche mit verschiedenen Investoren durchgeführt. Für klassische VC ́s waren wir jedoch im letzten Jahr noch zu früh. Kurz vor dem Produktlaunch im April 2015 konnten wir mit Dellbruck Ventures einen neuen Investor für uns gewinnen, der die Lücke zwischen Basisfinanzierung und der noch geplanten Series A Finanzierung perfekt schließt. Die Unternehmer von Dellbruck Ventures kennen wir schon seit einiger Zeit persönlich und sie bringen neben Branchenknowhow auch ein gutes Netzwerk mit ein.

Eure bisherigen Learnings?

Einer der wichtigsten Punkte ist sicherlich die Zusammenarbeit im Team. Hier war und ist es immer wieder wichtig Probleme oder Herausforderungen offen zu diskutieren, um sich weiter zu entwickeln. Das Produkt muss im Vordergrund stehen und nicht einzelne Personen. Denn gerade beim Produkt läuft man gerne Gefahr, dass man den Fokus verliert. Vor allem wenn viele im Team mitreden. Technologien erlauben so viel, aber wenn man den Fokus verliert, wir es nicht nur schwer das Produkt fertig zu stellen, sondern noch viel schwieriger es dem Markt oder auch Investoren zu erklären.

Die Vision: Was sind eure nächsten Ziele? Kurzfristig, aber auch Langfristig?

Aktuell starten wir den Launch unseres Produktes in Österreich mit Schwerpunkt Wien. In den ersten 12 Monaten haben wir primär Österreich und eventuell die D-A-CH Region im Visier. Ab 2016 möchten wir international expandieren. Wir sehen qonnect als mobile CRM Plattform, die jedem unserer Partner erlaubt binnen Minuten seine eigenes digitales Kundenbindungsprogramm auf mobiler Basis zu starten. Ganz ohne eigener App- Entwicklung und komplett ohne Integrationsaufwand. Egal ob in Wien oder New York.

Für Konsumenten bieten wir einen neuen Level der Interaktion mit Unternehmen. Ohne Angabe persönlicher Daten ist es möglich mit Unternehmen zu kommunizieren. Dabei entscheidet der Konsument was er haben möchte und vor allem wie er es haben möchte (push/pull). Denn nur damit werden Inhalte relevant. Wir schreiben Empowerment sehr groß.

Danke.

Qonnect gibt es für Android und iOS Der News Screen in der App

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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