27.02.2025
GESCHLECHT UND GEHALT

Noch 130 Jahre bis zur Gleichstellung: Das prophezeit eine Deloitte-Studie

Geschlechtergleichstellung und Lohntransparenz rücken in der aktuell eher durchwachsenen Großwetterlage in den Hintergrund. Dabei könnte Gleichstellung einige der aktuellen Probleme lösen. Eine Deloitte-Studie gewährt Einblick in den Markt.
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(c) Adobe Stock

Frauen und Männer verdienen seit Beginn der Aufzeichnungen unterschiedlich viel. Aktuelle geopolitische und wirtschaftliche Krisen rücken die Thematik zunehmend in den Hintergrund. Die Situation allerdings stagniert, Besserung in Richtung Gehaltstransparenz und Chancengleichheit ist nicht in Sicht.

Eine Umfrage des Beratungsunternehmens Deloitte zeichnet ein Bild rund um die Gehaltssituation in Österreichs Unternehmen. Angesichts der durchwachsenen Großwetterlage lässt sich das Studienergebnis bereits vermuten: Faire Lohnverteilung sollte „erst in Jahrzehnten Realität“ werden. Das wirft Fragen rund um die neue EU-Lohntransparenzrichtlinie auf. Selbiges Szenario ergibt sich für die Stellung von Frauen in Unternehmen und ihren Führungsebenen.

Deloitte zeigt auf: Gleichstellung stagniert

Deloitte erhebt jährlich zum Weltfrauentag am 8. März ausgewählte Parameter von Geschlechtergleichstellung in der österreichischen Wirtschaft. Zur Umfrage wurden 500 heimische Führungskräfte befragt.

Die Ergebnisse zeigen wenig Verbesserung zu den Vorjahren. Hervorgehoben wird dabei unter anderem die „Gläserne Decke“, wobei Frauen oft in „mittleren Managementpositionen hängen bleiben“, was sich sowohl finanziell als auch in einem flacheren beruflichen Werdegang widerspiegelt.

Keine Erhöhung des Frauenanteils geplant

Fast die Hälfte der Unternehmen plant derzeit keine Erhöhung des Frauenanteils in den obersten Führungsetagen, heißt es gemäß der Studie. Ein Fünftel der befragten Führungskräfte beklagt in diesem Zusammenhang „einen Mangel an qualifizierten Frauen“, sagt Elisa Aichinger, Partnerin bei Deloitte Österreich.

„Die Führungsebenen in der österreichischen Wirtschaft sind seit jeher klar männlich dominiert. Die Umfrageergebnisse legen keine baldige Änderung dieser Situation nahe“, sagt Aichinger weiter.

130 Jahre bis zur Gleichstellung

Angesichts der aktuellen Rezession scheint das Thema Geschlechterparität in heimischen Unternehmen und Führungsebenen in den Hintergrund gerückt zu sein. Das Weltwirtschaftsforum (WEF) rechne erst in über 130 Jahren mit einer vollständigen Gleichstellung von Frauen und Männern.

Wobei sich ein erhöhter Frauenanteil in Führungsebenen rein positiv auf die Innovationskraft sowie auf die Geschäftsergebnisse des Unternehmens auswirkt. Das beweisen mehrere Studien, so unter anderem eine globale Studie des Peterson Institute for International Economics. Laut dieser erzielten Firmen mit einem höheren Anteil von Frauen in der Unternehmensführung signifikant höhere Gewinne. Konkret stieg die Profitabilität um 15 Prozent.

Frauen in Führungsebenen haben außerdem positiven Einfluss auf die Innovationskraft in Unternehmen. Hierzu führt das Academy of Management Journal eine Studie an, die zeigt, dass Frauen in Führungsebenen die Risikoneigung des Unternehmens senken, die Innovationskraft steigern und die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten erhöhen.

Lohnlücke schließt sich nur langsam

Mangelnde Karrierechancen für Frauen wirken sich auch auf deren Verdienst aus. Österreichs Gender Pay Gap liegt zwar unter dem EU-Durchschnitt. 27 Prozent der befragten Führungskräfte gehen allerdings davon aus, dass dies in ihrem Unternehmen noch weitere zehn Jahre so sein wird. Weitere 22 Prozent können nicht einschätzen, wann eine faire Lohnverteilung erreicht werden kann.

„Zwar wird der Gender Pay Gap Jahr für Jahr etwas kleiner, doch das Tempo, mit dem wir voranschreiten, ist viel zu langsam“, betont Aichinger. „Um den Weg zur Geschlechterparität zu beschleunigen, braucht es vor allem strukturelle Veränderungen wie den Ausbau der flächendeckenden Kinderbetreuung, die frühe Förderung von Mädchen in MINT-Fächern oder den Fokus auf formale Maßnahmen wie Quoten.“

Lohntransparenz der EU trifft auf Widerstand

Eine Maßnahme zur Besserung der Situation in Richtung Einkommensgerechtigkeit könnte die kürzlich beschlossene EU-Lohntransparenzrichtlinie bringen. Bis Juni 2026 haben die EU-Mitgliedsstaaten noch Zeit, die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umzusetzen und den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher sowie gleichwertiger Arbeit umzusetzen.

Allerdings zeigt die jüngste Deloitte-Studie ein skeptisches Bild unter heimischen Führungskräften: Rund 22 Prozent der Befragten sind sich unsicher hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Unternehmenspraxis. Sie glauben, dass die Richtlinie mehr Probleme als Lösungen bringen könnte.

„Vor allem Männer sind kritisch“

Deloitte-Diversity-Expertin Elisabeth Hornberger erklärt dazu: „Vor allem Personen aus Geschäftsführung, Vorstand oder Management – und hier vor allem Männer – zeigen sich der Richtlinie gegenüber kritisch. Wenn man bedenkt, dass dies die Gruppe mit der größten Entscheidungsmacht in der Wirtschaft ist, kann das für die praktische Umsetzung künftig ein Hemmnis sein.“

Aktuell bieten lediglich 12 Prozent der heimischen Unternehmen vollständige Einkommenstransparenz. 44 Prozent bieten keinen Überblick über die aktuellen Gehaltsstrukturen.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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