03.03.2023

„No Touch“-Schankanlage im Linzer LASK-Stadion in Betrieb

Zwei Unternehmen aus Oberösterreich und Tirol haben gemeinsam mit der FH Kufstein im Forschungsprojekt "Hygienic" eine sensorgesteuerte Schankanlage gebaut. Sie soll hygienisch einwandfreie Getränke ermöglichen und ist u.a. beim LASK im Einsatz.
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Schankschmiede, Schankanlage, LASK
(c) Schankschmieder GmbH - Im neuen Linzer LASK-Stadion wurde die Schankanlage bereits installiert.

Gastronomen wissen es. Eine Schankanlage kann mitunter Probleme bereiten und nach längeren Pausen die Qualität der Getränke senken. Besonders, wenn die Kühlung bisher nur bis zum Schankhahn reichte. Außerdem sind die Touchscreens von Zapfhähnen ähnlich mit Keimen belastet wie jene von Ticket- und Geldautomaten oder Haltegriffen in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Schankanlage aus Zell am Moos

Die Schankschmiede GmbH aus Zell am Moos im Bezirk Vöcklabruck – mit langjähriger Erfahrung bei digitalisierten Schankanlagen – hatte die Idee, einen Getränkeautomaten zu entwickeln, der qualitativ und hygienisch einwandfreie Getränke spenden soll. Sowie effizienter, ökologischer und kontaktlos funktioniere.

Der Lebensmittel-Cluster der oberösterreichischen Standortagentur Business Upper Austria fand mit der „Ceed Electronics eU.“ in Amras in Tirol und der Fachhochschule Kufstein die passenden Forschungspartner und entwickelte im Projekt „Hygienic“ die sensorgesteuerte Schankanlage mit „hygienisch einwandfreiem Getränkeausfluss“, wie es per Aussendung heißt.

Sensortechnik steuert kontaktlos

Mit einer neuen Sensortechnik sollen Kund:innen die Getränkeausschankanlage kontaktlos und intuitiv steuern können. User:innen aktivieren die Anlage per Chip an einem Schlüsselanhänger oder mit einem personalisierten Mehrwegbehälter. Mit einer Fußbewegung, die von Sensoren im Fußbereich der Ausschank registriert wird, wählen Kund:innen das Getränk aus.

„Die Gäste müssen die Anlage nicht mehr berühren, so bleibt sie sauber und hygienisch“, erklärt Karl-Heinz Michlbauer von der Schankschmiede GmbH. Das Produkt kann dem Kunden für die Verrechnung direkt zugeordnet werden, was beispielsweise in Betriebskantinen wichtig sei. Das Verwenden eigener Getränkeflaschen spare außerdem Ressourcen, vermeide Müll und schone die Umwelt.

Die Anlage selbst besitzt einen durchgängig gekühlten Schankhahn und gekühlte Rohrleitungen und kühlt Getränke durchgehend vom Tank bis zum Zapfhahn. Gerade bei längeren Pausen bestehe laut Entwicklern keine Gefahr eines Keimwachstums mehr. Der neue gekühlte Zapfauslauf beuge zusätzlich einer retrograden Verkeimung vor.

„Predictive Maintenance“ möglich

Das gesamte System, inklusive Füllstände von Verbrauchsprodukten, kann per Fernwartung überwacht und eingestellt werden. Eine vorausschauende Instandhaltung (Predictive Maintenance) ist ebenso möglich. Einsehbar sind diese messbaren Faktoren in einer App, die im Projekt ebenfalls entwickelt wurde. „Wir haben den Prototyp der Schankanlage sowohl bei uns in der Hochschule als auch im Echtbetrieb Funktionstests unterzogen und laufend angepasst“, erklärt Mario Döller von der FH Kufstein.

Schankanlage im LASK-Betrieb

Die Schankanlage ist aktuell bereits im neuen LASK-Stadion in Linz in Betrieb. Auch die Belegschaft von „Schatzdorfer Gerätebau“ in Zipf probiert den No Touch-Getränkespender aus. Zudem läuft er in mehreren Krankenhäusern im Testbetrieb.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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