11.08.2023

HipHop-Producer Nik Dean zu KI-Musik: “Keine Bedrohung für Kreative“

Künstliche Intelligenz (KI) gewinnt in der Musikwelt immer mehr an Bedeutung. Der Wiener Platin-Produzent Nik Dean sieht die Technologie dennoch nicht als Konkurrenz.
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Foto: Erol Hasic

Der Track „Heart on my sleeve“ wurde in kurzer Zeit millionenfach gestreamt. Die Künstler, die darauf zu hören sind, sind keine geringeren als der Rapper Drake und der R&B-Sänger The Weeknd. Allerdings haben beide bis zur Veröffentlichung nichts von dem Song gewusst – keine Zeile stammt von ihnen. Der Song wurde nämlich von einer KI generiert. Auch David Guetta macht sich die Technologie zunutze, als er bei einem Auftritt Eminem für sich sprechen lässt.

KI-Modelle finden immer mehr Anwendung in der Musikindustrie. Texte, Beats, Stimmen – all diese Komponenten können generiert oder verbessert werden. So wurde beispielsweise im Juni bekannt, dass Paul McCartney damit nie veröffentliche Beatles-Songs in Studio-Qualität herausbringen möchte (brutkasten berichtete).

Der Wiener Multiplatinum-Producer Dejan Nikolic alias Nik Dean produziert seit 20 Jahren Beats, unter anderem für Rap-Superstars wie Kodak Black, 21 Savage, Travis Scott, Tory Lanez, Gunna, G-Eazy oder Jack Harlow. Er sieht die Technologie als Fortschritt.

KI-Musik: Kein Ersatz für menschliche Kreativität

Zwar denkt er, dass KI einiges zu bieten habe, aber sieht sie als keine Bedrohung für seinen Beruf. „Es wird niemals einen echten Produzenten ersetzen können, egal wie gut es funktioniert“, sagt Nik Dean im Gespräch mit brutkasten. „Es folgt nämlich bestimmten Mustern, denen ein Mensch nicht zwangsweise folgen muss.“ Als Beispiel nimmt er eine falsche Note, die man drinnen lassen könnte, aber eine AI immer auskorrigieren möchte. „Das ‚Out of the box‘-Denken wird immer den Menschen gehören.“

Selbst wenn sich KI-Modelle so weit entwickeln würden, würden Producer notwendig bleiben, sagt Nik. Allerdings müssen sie mit der Entwicklung mitgehen. „Früher wurde ja auch mit Tape-Maschinen aufgenommen und alles separat eingespielt. Ganz andere Dinge wurden verwendet, jetzt brauchst du nicht mehr als einen Laptop“, erklärt Nik Dean. Auch da habe man sich angepasst und „manche Leute“ seien „nun die krassesten Pianisten auf der Tastaur“. Man habe die Technologie für sich genutzt und dies werde auch bei KI der Fall sein.

„Für mich ist das eher eine Bedrohung für Leute, die nicht kreativ sind: Für Labels, für Writer oder für Producer, die nicht gut genug sind.“ Personen, die kreativ genug sind, werden laut dem Produzenten immer eine Lösung finden.

Marketing-Gag eines Startups?

Im Fall von Drake und The Weeknd wurde der Song mittlerweile auf allen Plattformen gelöscht. Einzelne Kopien sind aber noch auf YouTube und Co zu finden. Die Veröffentlichung ging nicht nur den Künstlern gegen den Strich, sondern auch dem Major-Label Universal. Das Musikunternehmen hat Streaming-Dienste wie Spotify und Apple Music dazu aufgefordert, Plattformen daran zu hindern, mit Melodien und Lyrics ihrer urheberrechtlich geschützten Songs ihre KI zu trainieren. „Wir erwarten, dass unsere Plattformpartner unterbinden wollen, dass ihre Dienste auf eine Weise genutzt werden, die den Künstler:innen schadet“, sagte ein Sprecher von Universal gegenüber CNN. Mittlerweile verhandelt Universal mit Google, um KI-Deepfakes zuzulassen (brutkasten berichtete). Die Künstler:innen müssten allerdings zustimmen.

Der KI-erstellte Song stammt von einem TikTok-Account namens „Ghostwriter977“. In dessen Profilbeschreibung findet sich ein Link der Firma Laylo, wie ein User auf Twitter zeigt. Das Startup beschäftigt sich mit der Betreuung von Kunstschaffenden, die ihre Werke, die Verkündung einer Tour oder Merchandise ankündigen wollen. Die Künstler:innen erhalten dafür einerseits Landing pages und Tools sowie die Möglichkeit, ihre Fans auf verschiedenen Kanäle zu benachrichtigen. Anzumerken ist zudem, dass der CEO des Startups, Alec Ellin, seinen Tweets zufolge, ein begeisterter Rap- und Drake-Fan ist.

Viele glauben, dass der Einsatz von KI die Musikbranche revolutionieren wird. Die ersten Anzeichen bestehen bereits. So hat zum Beispiel Muzic, ein Forschungsprojekt von Microsoft, kürzlich den „DeepRapper“ vorgestellt. Es sei das erste KI-System, das Rap mit Reimen und Rhytmen erzeugen kann. Anfang des Jahres wurde die Google-KI Music LM im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit veröffentlicht. Diese könne mit kurzer Beschreibung Musikstücke generieren.

Capitol Records, ein US-amerikanisches Musiklabel, das zur Universal Gruppe gehört, hat einen virtuellen KI-Rapper „FN Meka“, unter Vertrag genommen. Der digitale Robo-Mensch-Avatar hat über 10 Millionen Follower:innen auf TikTok erreicht. Seine Songs sind ein Produkt von Mensch und Maschine. Texte sowie seine Musik basieren auf einer KI, der Rap von einer anonymen Person. Menschliche Producer haben dem einen letzten Schliff gegeben. Bereits zwei Wochen nach dem Signing wurde er aber wieder abgesetzt. Zuvor hatte es Kritik für den Robo-Rapper gehagelt. Der Vorwurf: Er soll sich an rassistischen Stereotypen bedienen soll.

Unabhängigkeit durch KI

Auf die Frage, ob Nik Dean einen KI-Rapper über seine Beats rappen lassen würde, antwortete der 33-jährige mit: „Ja, auf jeden Fall.“ Er könne sich vorstellen, dass KI Kreativen Unabhängigkeit bieten könnte. Wenn Nik beispielsweise Musik produziert hat, brauche er Künstler:innen, damit es zum „vollständigen Produkt“ wird. Es koste vor allem als Europäer Zeit, bis man die richtige Connection findet, auch wenn er mittlerweile ein bekannter Name in der Szene ist.

Stattdessen könne er sich vorstellen selbst die Person zu kreieren, um den produzierten Song zu perfektionieren. „Dann releast man das über seinen eigenen Spotify-Channel – es gibt kein Label, Artist, Verwertungsgesellschaft, der man für sein Geld nachrennen muss.“ Außerdem würden alle Einnahmen dem Produzenten selbst gehören. „Du kreierst also quasi deine Brand viel schneller. Du lässt Konsumenten an deiner Kreativität zu 100 Prozent teilhaben.“

Die meisten Beats, die er platziere, habe er schon lange Zeit vor der Veröffentlichung produziert. Ende Juli hat US-Rapper Travis Scott sein Album „Utopia“ veröffentlicht. Den Beat für den Titel „SKITZO“ gemeinsam mit Young Thug hat Nik Dean bereits im August 2022 fertiggestellt. Auf der aktuellen „Hot Trending Songs“-Liste von Billboard nimmt der Track den zweiten Platz ein. „Das was ich heute produziere, wirst du nicht heute hören, sondern in Jahren“, sagt Nik. AI könne ihm die Möglichkeit geben, wirklich up-to-date zu sein.

Bisher hat er nicht mitbekommen, dass andere Produzent:innen mit AI produzieren, allerdings arbeite der bekannte US-Produzent Timbaland an einem KI-Projekt. „Er ist einer, der sehr schnell auf neue massentaugliche Trends aufspringt und schnell reagiert. Timbaland weiß ganz genau, dass dieses AI-Ding irgendwann mal groß wird.“

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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