20.07.2023

Nicht handgemacht? Das sagt Bruna zur Kritik am Schmuck-Label

Das Schmuck-Label Bruna sieht sich nach einem Bericht mit großer Kritik konfrontiert und muss sich mit verärgerten Social-Media-Usern und "fliehenden" Influencer:innen beschäftigen. Mehrteilige Vorwürfe werfen ein schlechtes Licht auf die bisherige Vorzeigemarke, die sich als nachhaltige und faire Alternative zu Billigschmuck präsentiert hatte. Dies sind die Reaktionen des Unternehmens auf die Vorwürfe.
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Bruna, Helene Milchrahm Bruna Kritik, Handwerk, Billigschmuck, 75 Euro, Fleisch Magazin
(c) Bruna the Label - Bruna-Founderin Helena Milchrahm.

Das Schmuck-Label Bruna wurde 2019 von Helena Milchrahm und Cornelius Simon Rupp gegründet (brutkasten berichtete). Mit ihrem Konzept auf recycelten Materialien, eine umweltfreundliche Beschaffung der Rohstoffe, kleinen, familienbetriebenen und ethisch geführten Manufakturen in Italien und Thailand als Partner zu setzen und nur auf Zulieferer und Mitglieder des „Responsible Jewellery Council“ (Anm.: auch hier gab es Kritik wie die Plattform „business human rights“ berichtete) zurückzugreifen, brachte das Schmuck-Startup sogar nach Hollywood.

Schauspielerin Emily Ratajkowski und Victorias Angel Candice Swanepool zeigten sich mit Bruna-Schmuckstücken etwa auf Instagram. Nun hat aber ein Artikel im Fleisch-Magazin große Kritik ausgelöst.

Bruna-Ring: China Alternative in 30er-Packung um 4,5 Euro

Die Journalistin Sandra Jungmann hatte einen Ring des Pöllauer Labels (NÖ) verloren und wollte ihn ersetzen. Per Online-Bildersuche fand sie den besagten Ring gleich zweimal: „Einmal in der Version des österreichischen Labels Bruna, Modell „Tuscany“, vergoldetes 925er-Sterling Silber, 18 Karat, um 75 Euro. Und einmal in der Version der Yiwu Lyburchi Jewelry Co., Ltd., Modell „Milskye 2022“, Sterling Silber, 18 Karat vergoldet. Auf der Website des chine­sischen Online-Händlers AliExpress kriegt man ihn um 4,50 Dollar. Wenn man 30 davon nimmt“, schrieb sie.

So bestellte sie einen Ersatz direkt bei Bruna und die 30er-Packung aus China und ließ beide Varianten von Experten der Juwelier-Szene prüfen.

Mit dem Ergebnis: „Das Röntgenfluoriszierungsverfahren hat ergeben, dass es sich beim Bruna-Ring und bei seinem Zwilling von Alibaba ‚mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um denselben Ring‘ gehandelt habe, dass die beiden ‚kordierten Ring­e aber als gleichwertig anzusehen sind‘. Der Schätzwert liege bei ein paar Euro Materialkosten. Heißt: Der Ring von Alibaba ist nicht billiger als der von Bruna und der von Bruna ist vom Material­einsatz her aber auch nicht mehr wert als der von Alibaba. Außer­dem sei der Bruna-Ring laut der Analyse klar maschinell hergestellt worden“, schreibt sie im Fleisch-Magazin.

Italien oder nicht Italien?

Weitere Vorwürfe drehen sich um das Löschen von Texten im Online-Reiter „Verantwortungsbewusstsein“, einer möglicherweise verheimlichten industriellen Fertigung – statt in Handarbeit hergestellten Ringen – und dem Hinweis, dass Fotos von der Bruna-Website auch auf Alibaba zu finden sind. Gegen letzteres überlegt Bruna juristisch vorzugehen.

Konkret liest sich die Kritik so: „75 Euro inklusive Steuern und Versand. Instagram will davon bezahlt werden, die Website und die Videos kosten, die Influencerinnen, die die Ringe durch die sozialen Netz­e tragen, influencen auch nicht gratis. Um das, was dann noch für den Produzenten übrig bleibt, arbeitet ziemlich sicher in Italien niemand. Mit hoher Wahrscheinlichkeit geht sich das nur aus, wenn man den Ring in irgendeinem Werk industriel­l fertigen lässt, gerne auch in China, und das Ausgangsprodukt dann „veredelt“, auch mit ein bisschen Marketing und Verpackung. So wie es die allermeisten Mitbewerber in der Branche ja auch machen.“

Die Antwort der Bruna-Gründerin

Auf Nachfrage des brutkasten sagen Alessandra Gargiulo, ESG-Managerin und ihr Team – das sich der Kritik als Ganzes stellt, wie betont wird – Folgendes: „Wenn es um die Qualität eines Schmuckstücks geht, ist es wichtig, auf verschiedene Faktoren zu achten. Zum einen auf das Herstellungsverfahren, die Herstellung als solche und zum anderen auf die Materialzusammensetzung. Für den Herstellungsprozess spielen unter anderem Merkmale wie die Qualität des Polierens und der Endbearbeitung, die Beschichtung, eventuell der Verschlussmechanismus oder die Fassung von Steinen, je nachdem, um was für ein Schmuckstück es sich handelt, eine Rolle. Kurz: Es geht um die Details und die Sorgfalt, die mit der Herstellung verbunden sind.“

Darüber hinaus sei natürlich auch die Herstellung als solche und unter welchen (sozialen, ökologischen) Bedingungen sie stattfindet, von großer Wichtigkeit. Bruna arbeite mit Unternehmen zusammen, die beispielsweise – wie erwähnt – beim ‚Responsible Jewellery Council‘ zertifiziert seien. Für die Verwendung von recyceltem Gold und Silber würde das niederösterreichische Unternehmen einen Aufpreis bezahlen.

„Unsere Manufakturen beziehen für uns recyceltes Gold und Silber von Raffinerien, welche die folgenden Kriterien erfüllen: Sie sind in der Liste der konformen Einrichtungen der ‚Responsible Minerals Initiative‘ (RMI) aufgeführt. Dies bedeutet, dass sie den ‚Responsible Minerals Assurance Process, Gold Standard‘ der RMI erfüllen. Ebenfalls sind sie in der ‚LBMA Good Delivery List‘ bzw. nach dem ‚RJC Code of Practices‘ (COP) oder ‚Chain of Custody‘ (COC) zertifiziert. Diese Programme erkennen sich gegenseitig an und orientieren sich alle an den OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht für verantwortungsbewusste Lieferketten von Mineralien aus konfliktbetroffenen und Hochrisikogebieten, dem Rahmen für bewährte Sorgfaltspflichten für Lieferketten von Mineralien und Metallen“, erklärt Gargiulo weiter.

Die Materialfrage bei Bruna

Für die Zusammensetzung der Materialien gelte bei Bruna, dass sich Sterlingsilber aus Feinsilber und einer Vorlegierung zusammensetze. Obwohl es weltweit mehrere Vorlegierungsformeln gebe, so die ESG-Managerin, hätten die meisten ähnliche Formeln. Es sei daher nicht ungewöhnlich, dass zwei Silberringe einen ähnlichen Materialgehalt aufweisen.

Bei Bruna würde man ihre Sterlingsilberstücke aus den folgenden zwei Gründen als hochwertig ansehen. Erstens: Die Vorlegierung enthalte kein Nickel, das zwar die Herstellung erleichtere, aber als häufige Ursache für allergische Kontaktdermatitis gelte. In Europa würde dies im Gegensatz zu einigen anderen Ländern streng kontrolliert.

Zweitens: Die Vorlegierung enthalte auch einige antioxidative Elemente wie Silizium. Dies trage dazu bei, den Anlaufprozess des Silberschmucks zu verlangsamen, so das Bruna-Team.

„Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Materialzusammensetzung von zwei Schmuckstücken einander ähneln kann, aber doch wichtige Unterscheidungsmerkmale aufweisen. Wir kennen weder den Ring von Alibaba noch die Details der Testergebnisse und können an dieser Stelle nur für unser Schmuckstück sprechen. Die Frage ist somit nicht wirklich, warum unser Schmuckstück teurer ist, sondern vielmehr zu welchem Preis heute ein Produkt für nur drei oder vier Euro angeboten werden kann und gleichzeitig die Rechte und Würde der Menschen entlang der Lieferkette geachtet und Umweltstandards eingehalten werden können“, sagt Gargiulo.

Handgefertigt bedeutet…

Zum Vorwurf der industriellen Fertigung statt Handwerksarbeit erklärt die Managerin, dass der Schmuck von Bruna von qualifizierten Schmuckmacher:innen in sorgfältiger Handarbeit hergestellt werde.

Sie sagt: „In diesem Zusammenhang bedeutet ‚handgefertigt‘, dass jedes Stück in erster Linie durch manuelle Arbeit entsteht, ohne den Einsatz von automatisierten Maschinen. Die Herstellung von Schmuck kann bis zu 100 Schritte umfassen – von der Digitalisierung des ersten Entwurfs zum fertigen Schmuckstück – und erfordert Fachwissen, Sorgfalt, traditionelles Handwerk und moderne Technologien. Für bestimmte Arbeitsschritte, wie beispielsweise das Plattieren und Gießen, können spezialisierte Geräte eingesetzt werden – standardisierte Prozesse bei der Schmuckherstellung. Die zentralen Schritte unserer Schmuckherstellung werden jedoch sorgfältig von Hand ausgeführt. Dazu gehören: Modellbau und Endbearbeitung, Formschneiden, Feilen mit Schleifpapier, Löten und Zusammensetzen, manuelles Setzen von Steinen, manuelles Polieren, Auffädeln von Perlen und Zusammensetzen sowie die Steinsortierung. Zeitintensive Prozesse, welche Fachwissen, Sorgfalt, traditionelles handwerkliches Geschick und ein Auge für das Detail fordern.“

Und weiter: „An dieser Stelle noch der Hinweis zur Einordnung des (Anm.: im Artikel erwähnten) Testergebnisses: Röntgenmaschinen können das Material eines Schmuckstückes analysieren, aber nicht feststellen, wie es gefertigt wurde. In diesem Zusammenhang ist die Einschätzung, unser Ring sei ‚eindeutig maschinell hergestellt‘ für uns schwer nachvollziehbar. Wir gehen davon aus, dass diese Annahme aufgrund verschiedener Indikatoren wie Präzision, Gleichmäßigkeit, einer glatten Oberflächenstruktur und Endbearbeitung getroffen wurde. Diese Faktoren sind in diesem Fall aber das Ergebnis hochwertiger und qualifizierter Arbeit.“

„Kritik als Chance“

Der Bericht im Fleisch-Magazin hat nicht nur auf große Kritik auf Social Media geführt, sondern auch Kooperationen mit Influencern beendet. Und auch etwas bei Bruna verändert.

„Wir sehen die geäußerte Kritik als Chance für positive Veränderungen und Ansporn, unser Engagement für Transparenz und ethische Geschäftspraktiken weiter zu verstärken. Einen wichtigen Meilenstein haben wir hier bereits im April mit der Veröffentlichung unseres Impact Reports erreicht – und so suchen wir auch weiterhin nach Möglichkeiten, die Transparenz und Kommunikation in Bezug auf das Thema zu verbessern und unser Wissen über die Branche und die Schmuckherstellung zu vermitteln“, so Gargiulo abschließend.

„Darüber hinaus ist ein kritischer, sorgfältiger Umgang mit unseren Werbeattributen auch für die Zukunft kontinuierlich wichtig. In den letzten vier Jahren haben wir unseren Weg der Verantwortung, unser Team und unsere Ziele ausgebaut, gestärkt und erweitert, durch praktisches Handeln gelernt und ein besseres Verständnis dafür gewonnen, was wir als Marke tun können und was wir als Branche verbessern möchten. Und genau das möchten wir auch in Zukunft fortführen, mit dem Ziel, Schmuckstücke zu kreieren, die für ihre Träger:innen etwas Besonderes sind.“

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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