10.06.2022

„NFTs sind kein Investment sondern Sammlerstücke“

Jan Leitenbauer hat gemeinsam mit Bernd Ranzenmayr das NFT-Startup MovieShots gegründet. In der neuen Folge Editor’s Choice spricht er mit dem brutkasten über die Erfahrungen auf dem Filmfestival in Cannes, welche Filmprojekte als NFT-Kollektion geplant sind und wie es dem NFT-Markt aktuell geht.
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MovieShots-Co-Founder Jan Leitenbauer spricht im Podcast-Interview über NFTs im Metaverse und seine Eindrücke vom Filmfestival in Cannes © Julia Geiter
MovieShots-Co-Founder Jan Leitenbauer spricht im Podcast-Interview über NFTs im Metaverse und seine Eindrücke vom Filmfestival in Cannes © Julia Geiter

Jan Leitenbauer kommt beruflich aus der Filmwelt und hat diesen Background mit seinem Interesse an NFTs verbunden. Gemeinsam mit Bernd Ranzenmayr hat er das österreichische Startup MovieShots gegründet, das die Standbilder aus Filmen in NFTs umwandelt. In der neuen Folge Editor’s Choice erklärt er, wie es das Startup schafft, einen Film als Kollektion auf der Blockchain abzubilden. NFTs verstehe er dabei als ideale Sammlerstücke im digitalen Raum.

MovieShots NFTs im Metaverse

Als erste NFT-Kollektion hat sich MovieShots für den Kultfilm “Lola rennt” entschieden. 60 Prozent sind hiervon bereits gemintet, auf der Website des Unternehmens könne man aber noch NFTs erwerben. Teile davon könne man auch im Metaverse besitzen bzw. nutzen – wie das funktioniert, erklärt er im Podcast genauer. Beinahe zeitgleich zum ersten NFT-Drop war das Startup außerdem in Cannes auf dem internationalen Filmfestival vertreten. Dabei sei MovieShots mit über 160 anderen Namen auf der Warteliste gewesen und wurde letztendlich als eine von sieben weiteren Plattformen eingeladen. Hier habe Leitenbauer viele spannende Kontakte knüpfen können, die sowohl aus der Hollywood-Szene, als auch aus der NFT-Szene kamen.

Zum Abschluss des Gesprächs wirft der Startup-Gründer einen allgemeineren Blick auf den NFT-Markt, bewertet die aktuelle Marktsituation und erklärt, was der Preisverfall eines NFTs für Privatanleger:innen bedeuten könnte.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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