03.08.2018

New Work: Von Digitalisierung, mehr Freiheit und klaren Regeln

Video als zentraler Kommunikationskanal in modernen Unternehmen und eine radikale Definition von Mitarbeiter-Freiheit sind zwei Eckpfeiler seines Arbeitsbegriffs: Christoph Magnussen, Gründer der Unternehmensberatung Blackboat und erfolgreicher YouTuber, im Interview zum Begriff "New Work".
/artikel/new-work-christoph-magnussen
New Work
(c) Blackboat: Unternehmen und ihren MitarbeiterInnen die ungenutzten Möglichkeiten der Digitalisierung aufzuzeigen ist Christoph Magnussens zentrales Anliegen.

Auf der weltgrößten Video-Plattform hat er in zweieinhalb Jahren knapp 15.000 AbonnentInnen hinter sich versammelt, denen er praxisnah und unterhaltsam die Herausforderungen von New Work und zeitgemäßer Kollaboration nahebringt. Dabei ist der Gründer der Beratungsfirma Blackboat mit Sitz in Hamburg überzeugt, dass wir zahlreiche bestehende Chancen der Digitalisierung einfach ungenutzt lassen.

+++ Spaces: Internationales Coworking-Imperium eröffnet in Wien +++


In einem Ihrer YouTube-Videos empfehlen Sie Frithjof Bergmanns Buch „On being free“ als eine Art Standard-Werk zum Thema New Work. Wie bringen Sie Bergmanns 40 Jahre alte Thesen mit dem heutigen Stand der Digitalisierung unter einen Hut?

Für mich dreht sich bei New Work alles um den Begriff der Freiheit – und damit um ein gehöriges Maß an Selbstverantwortung und Disziplin. Als Dienstnehmer war mir immer schon wichtig, bestimmte Freiheiten zu haben und nicht ins Büro zu kommen, um Aufträge zu kriegen, sondern mir diese zu holen bzw. meine Arbeit selbst mit zu entwickeln. Daher war es nur logisch, dass es mich in die Selbständigkeit trieb. Frithjof Bergmann hat Ende der 1970er-Jahre schon über die Bedeutung neuer Technologien geschrieben, und für mich bedeutet Technologie heute die Chance auf eine neue Art von Freiheit. Die Digitalisierung ermöglicht es den Menschen immer mehr, sich vom Schreibtisch zu lösen. Auch wenn ziemlich viele Leute meinen, dass uns das Smartphone von wichtigeren Sachen ablenkt: Es ist das mächtigste Werkzeug, das wir im Alltag haben, und es ermöglicht uns, eine Vielzahl neuer Kanäle ortsunabhängig und rund um die Uhr zu nutzen.

Sie setzen dabei vor allem auf Videos, egal ob auf YouTube oder in WhatsApp-Unterhaltungen…

Weil das Format einfach und schnell funktioniert. Ich hab dieses Device, egal ob von Apple oder mit Android als Betriebssystem, gebe ein Videostatement ab bzw. antworte damit auf eine Frage – und erhalte unmittelbar Feedback. Ich trete in den Dialog mit potenziell allen Menschen der Welt und kann meine Produkte auf Basis der Antworten weiterentwickeln. Video birgt dabei eine neue Art von Authentizität, da es auch Emotionen gut sichtbar macht. Damit vermischen sich asynchrone und synchrone – also unmittelbare und persönliche – Kommunikation.

Taugt Video auch für die unternehmensinterne Kommunikation?

Absolut, ja. In unserem Team – das sind bei Blackboat 25 Leute – kommunizieren wir v.a. über „Slack“. Wenn ich da ein Video rein teile, sind alle nicht nur sofort und in kürzester Zeit auf dem aktuellen Stand sondern bekommen auch Emotionen mit und können direkt Antworten posten. WhatsApp ist ein Backup-Kanal für ‚Dringendes‘ oder wenn z.B. E-Mail mal nicht gehen sollte. Viele Teams sind in solchen Fällen nicht mehr arbeitsfähig. Der Kanal wird aber verlässlich nur dann genutzt, wenn etwas Unvorhergesehenes passiert. Da stellt dann halt z.B. jemand am Sonntagabend eine kurze Video-Message rein, um auf eine unerwartete Neuerung zum Wochenbeginn vorzubereiten.

Gehört das zum Prinzip des New Work – ständig erreichbar sein?

Nein, eigentlich strebt New Work das Gegenteil an, weil das geschilderte Beispiel ja nur echte Notfälle betrifft. Wenn ich etwa, wie vor einiger Zeit, mit meiner Familie auf Segelurlaub bin, will ich nicht der stets erreichbare Chef sein. Mein Team ist gut und frei genug, das Tagesgeschäft ohne mich zu bewältigen. Für die erwähnte Notfallsituation haben wir darum noch eine Regel, nämlich die „2 x Call“-Regel, sprich: Wenn mich jemand anruft und ich nicht gestört werden will, dann hebe ich nicht ab. Ruft die Person sofort noch einmal an, dann weiß ich: Mist, da läuft was schief. Das funktioniert im Team super und mit den Kunden grundsätzlich auch. Falls doch einmal einer zwei Mal anruft und es sich nicht um einen Notfall handelt, kriegt er das – nett, aber bestimmt – auch zu hören, sodass es nicht nochmal vorkommt.

„Damit ich als Chef abkömmlich sein kann, muss ich innerhalb des Unternehmens für größtmögliche Transparenz sorgen.“

Das heißt, Sie leiten Ihre MitarbeiterInnen bewusst dazu an, sich gegenüber Kunden abzugrenzen und nicht 24/7 verfügbar sein zu müssen?

Das kann man so sagen. Wobei man die Freiheit, die man hat, so einsetzen muss, dass die Freiheit der anderen nicht eingeschränkt wird. New Work verlangt z.B. seine Deadlines einzuhalten, um nicht jemand anders unter Zeitdruck zu bringen, das ist immens wichtig. Damit ich als Chef abkömmlich sein kann, muss ich innerhalb des Unternehmens für größtmögliche Transparenz sorgen. In unserem Fall heißt das, dass alle Informationen – von der Telefonnummer bis zur Datei – für alle auffindbar und zugänglich sein müssen. Gleichzeitig stellen wir natürlich sicher, dass dieses System bzw. der Cloud-Zugang nicht missbraucht werden kann. Das Prinzip haben wir insofern auch in die „Offline-Realität“ übersetzt, als wir in der Öffentlichkeit nie mit Klarnamen über Kunden reden, sondern jeweils eindeutige Kunden-Kürzel verwenden.

Kern Ihrer Botschaft sind stets die Vereinfachung von Kommunikation und die Effizienzsteigerung in der Zusammenarbeit. Die Startup-Szene mag genau verstehen, was Sie meinen. Aber wie vermittelt man das einem eher behäbigen Unternehmen, das seine 500 MitarbeiterInnen vielleicht via Newsletter-Tool, Intranet und Betriebsversammlungen informiert? Ein WhatsApp-Channel wird da nicht die passende Lösung sein…

Nein, aber es gibt eine Vielzahl ganz anderer Lösungen, eine Menge an „Corporate Tools“ von Microsoft, Google usw., die Transparenz und kurze Wege ermöglichen. Newsletter und Mitarbeiter-Versammlungen, das entspricht in etwa der Wochenzeitung im Zeitalter des stets aktuellen Facebook-Newsfeeds: Wer liest denn das noch, was vorige Woche aktuell war? Im angesprochenen Unternehmen wäre natürlich super, wenn sich jemand aus der Geschäftsführung intensiv mit den neuen Möglichkeiten beschäftigt, diese nicht als lächerlich abtut und als Botschafterin bzw. Botschafter gegenüber der Belegschaft fungiert. Es geht ja eben nicht darum, ein durchgeplantes Image-Video oder einen halbstündigen Vortrag zur Lage des Unternehmens zu drehen, sondern aktuelle und relevante Infos regelmäßig in kleinen Häppchen zur Verfügung zu stellen. Und dann natürlich zu reagieren, wenn sich die Adressierten mit einem Kommentar dazu melden.

Wenn nun über Nacht, durch ein Digitalisierungswunder, plötzlich alle Unternehmen die relevanten neuen Kommunikations- und Working-Tools einführen und beherrschen würden – was wäre der nächste Schritt?

Ich bin da ziemlich radikal und stelle z.B. die Frage: Warum tippen wir überhaupt noch Texte? Unsere Smartphones sind schon extrem gut im Bereich der Spracherkennung, weshalb ich auch Textnachrichten immer öfter einfach ins Gerät spreche. Hat vielleicht auch mit meiner Rechtschreibung zu tun, ich mache auf diese Weise weniger Fehler. Aber wenn wir das weiter denken, dann sind Amazons Alexa und Googles Echo nicht mehr bloß lustige Geräte für den Medienkonsum, sondern entsprechen endlich dem, als das sie erdacht wurden: als Voice Assistant. Wenn ich mir das Google-Gerät ins Büro stelle, kann ich während einem Meeting auch mal schnell eine Datei auf unserem Server mittels Sprachbefehl suchen und, wenn ich mag, sie vorlesen oder abspielen lassen. Das ist nicht mehr nur eine Spielerei, sondern eben die besagte Effizienzsteigerung.

Welche bedeutenden Entwicklungen erwarten Sie in der nahen Zukunft – wo sehen Sie mit besonderer Spannung hin?

Das ist ganz klar der gesamte Bereich der Künstlichen Intelligenz bzw. des „Deep Learning“. Aktuell sehe ich da eine riesige Spielwiese, auf der die Menschheit zu verstehen versucht, wie neuronale Netzwerke funktionieren bzw. verwirklicht und sinnvoll genutzt werden können. Was den aktuellen Stand betrifft, entspricht das wahrscheinlich jenem des Internet vor einem Vierteljahrhundert. Das Spannende ist ja unter anderem, dass man bei so einem neuronalen Netz nicht weiß, wie es sich fortentwickeln wird. Es ist wie bei meinen zwei Kindern, die beide Laufen gelernt haben – aber auf ganz unterschiedliche Weise. In diesem Sinn ist unklar, wie schnell und in welche Richtung der Bereich wachsen wird – und vor allem, welche Anwendungen für unseren Alltag daraus hervorgehen werden.

⇒ Zur Page von Blackboat
⇒ Zu Christoph Magnussens YouTube-Kanal

Deine ungelesenen Artikel:
03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
/artikel/ki-kennzeichnung-was-gekennzeichnet-werden-muss-und-was-nicht
03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
/artikel/ki-kennzeichnung-was-gekennzeichnet-werden-muss-und-was-nicht
Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

Toll dass du so interessiert bist!
Hinterlasse uns bitte ein Feedback über den Button am linken Bildschirmrand.
Und klicke hier um die ganze Welt von der brutkasten zu entdecken.

brutkasten Newsletter

Aktuelle Nachrichten zu Startups, den neuesten Innovationen und politischen Entscheidungen zur Digitalisierung direkt in dein Postfach. Wähle aus unserer breiten Palette an Newslettern den passenden für dich.

Montag, Mittwoch und Freitag

AI Summaries

New Work: Von Digitalisierung, mehr Freiheit und klaren Regeln

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

New Work: Von Digitalisierung, mehr Freiheit und klaren Regeln

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

New Work: Von Digitalisierung, mehr Freiheit und klaren Regeln

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

New Work: Von Digitalisierung, mehr Freiheit und klaren Regeln

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

New Work: Von Digitalisierung, mehr Freiheit und klaren Regeln

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

New Work: Von Digitalisierung, mehr Freiheit und klaren Regeln

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

New Work: Von Digitalisierung, mehr Freiheit und klaren Regeln

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

New Work: Von Digitalisierung, mehr Freiheit und klaren Regeln

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

New Work: Von Digitalisierung, mehr Freiheit und klaren Regeln