12.02.2016

Learning Lounge: Neukurs probiert es offline und trifft ins Schwarze

Das Wiener Microlearning-Startup Neukurs hat mit der "Learning Lounge" einen ersten Offline-Kurs angeboten. Die Veranstaltung im Cocoquadrat war so erfolgreich, dass daraus nun ein regelmäßiges Format werden soll.
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(c) Neukurs. Die erste Learning Lounge war gut besucht.
(c) Neukurs. Die erste Learning Lounge war gut besucht.

Das Wiener Startup Neukurs hat den US-Trend des Microlearnings nach Österreich gebracht: Online-Kurse, die aus leicht verdaulichen Videos zu maximal zwei bis drei Minuten bestehen vermitteln praktisches Betriebswirtschafts-Wissen. Mit der „learning lounge“ hat es Neukurs am gestrigen Donnerstag im Coworking-Space Cocoquadrat erstmals auch offline versucht. „Ziel war es, noch näher an die Kunden zu kommen“, sagt Neukurs-Gründer Felix Dibelka im Gespräch mit dem Brutkasten. Dem Neukurs-Prinzip blieb man dabei treu: Inhalte sollen in möglichst einfacher Form Menschen vermittelt werden, die wenig Zeit haben. Angesetzt war die Veranstaltung zum Thema Storytelling deshalb nur für eine Stunde – gedauert hat der Abend dann aber doch drei Stunden.

„Eigentlich zu viele“ Learning-Lounge-Tickets verkauft

„Ursprünglich waren wir unsicher, ob der Preis von 15 Euro nicht zu hoch ist“, meint Dibelka. Verkauft wurden schließlich 34 Tickets, „eigentlich zu viele“, wie Dibelka betont. Mit einigen Partnern und „Promi-Gästen“ wie dem Chef des Gründerservices der Erste Bank, Roland Gehbauer, war die Veranstaltung mit 50 Teilnehmern gut besucht: „Gerechnet hatten wir mit 10 bis 15“, sagt Dibelka sichtlich zufrieden. Karten wurden vor allem von Einpersonen-Unternehmern und Startup-Gründern wie etwa Reinhold Baudisch von durchblicker.at gelöst – ganz genau die Zielgruppe von Neukurs, freut sich Dibelka.

Die Story des eigenen Unternehmens schreiben

Der Kurz-Kurs selbst orientiert sich an einem Online-Kurs zum selben Thema, Storytelling. Kursleiterin Ines Häufler hat die Teilnehmer dabei sehr praxisorientiert mit wenigen Lehrmaterialien in das Thema geführt und die jeweils zum Unternehmen passende Story entwickeln lassen. „Die Story kann dann einfach daheim fertig geschrieben werden und ist zum Beispiel gut für einen Pitch oder das ‚about us‘ auf der Website“, erklärt Dibelka.

„Learning Lounge“ alle zwei Monate

Weil die erste „learning lounge“ so gut gelaufen ist, will Dibelka nun ein regelmäßiges Format machen. Etwa alle zwei Monate soll es nun einen solchen Offline-Kurs geben der immer mit einem vertiefenden Online-Kurs korrespondiert. Das nächste Thema soll sich um Unternehmenskultur drehen: „Das Thema ist langweilig, aber sehr wichtig“, meint Dibelka und lacht. Durch die „learning lounges“ hofft Dibelka auch auf ein stärkeres Online-Wachstum – in einigen Wochen wird dazu auch die Neukurs-Website in neuem Glanze erstrahlen.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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