02.01.2025
MENTAL HEALTH

Neuer Kostenzuschuss für Online-Psychotherapie – so profitiert Instahelp

Seit dem 1. Jänner 2025 können vollständig psychologische Online-Therapiestunden bei der Krankenkasse eingereicht werden. Das Grazer Startup Instahelp sieht das als wichtigen Schritt zur Schließung von Versorgungslücken.
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EIne Frau sitzt auf einer Couch
Bernadette Frech, CEO von instahelp I (c) instahelp

Das neue Jahr bringt gesetzliche Neuerungen. Einige wenige davon betreffen Zukunftsvorsorgen, Wohnkredite, Auto-Vignette oder die CO2-Steuer. 2025 werden auch Sozial- und Familienleistungen an die durchschnittliche Inflation angepasst. Erhöht werden dabei unter anderem die Familienbeihilfe sowie der Familienzeitbonus.

Seit dem gestrigen Neujahrsbeginn schlägt Österreich außerdem neue Wege in der psychischen Gesundheitsversorgung ein: Ab Jänner 2025 können Psychotherapie- und klinisch-psychologische Behandlungen, die vollständig online erfolgen, bei der Krankenkasse eingereicht werden. Davon profitieren auch heimische Startups wie das Grazer eHealth-Startup Instahelp rund um CEO Bernadette Frech. Instahelp gestaltet diese Wegänderung mit seinem Angebot aktiv mit, so Frech.

Instahelp will Versorgungslücken schließen

Klinisch-psychologische Behandlungen können seit Anfang 2024 bei der Krankenkasse eingereicht werden. Mit 2025 – also seit gestern – ist dies nun auch für Online-Therapie möglich.

Mit der Neuerung lassen sich nicht nur Versorgungslücken schließen, wie das Grazer eHealth-Startup Instahelp in einer Aussendung vermeldet. Instahelp nutzt die bundesweite Regelung, indem es „ab sofort klinisch-psychologische Behandlungen online“ anbietet. Damit will das Startup seine Mission fortsetzen, psychologische Unterstützung „für alle flexibel, ortsunabhängig und niederschwellig zugänglich zu machen.“

Psychologische Beratung – online und anonym

Instahelp wurde 2015 gegründet. Das Grazer Startup entwickelte eine Plattform für psychologische Onlineberatung, die auf Anonymität, sofortige Verfügbarkeit und Vertraulichkeit setzt.

Klinische und Gesundheitspsycholog:innen bieten psychologische Beratung über Video- und Audio-Telefonie sowie über Text-Chat an. Das Angebot kann auch abends und am Wochenende in Anspruch genommen werden. Die Sessions sind anonym sowie orts- und zeitunabhängig über Smartphone und Computer nutzbar.

Im Dezember des Vorjahres vermeldete das eHealth-Startup den Breakeven-Point sowie seinen geplanten Jahresumsatz von zehn Millionen Euro – brutkasten berichtete.

Bereits im Mai versuchte man, in Form von Unternehmenskooperationen und Kampagnen auf das Thema Mental Health aufmerksam zu machen – damals mit einer Kampagne mit Mercedes-Benz Österreich, in der Instahelp-CEO Frech als Testimonial mitwirkte.

10.000 Beratungen von 350 Psycholog:innen pro Monat

„Digitale Gesundheitsdienste sind ein zentraler Bestandteil eines modernen Gesundheitssystems“, wird CEO Bernadette Frech in einer Aussendung zitiert. „Wir setzen uns aktiv dafür ein, diesen Fortschritt voranzutreiben und die Gesundheitsversorgung zukunftsorientiert mitzugestalten. Bei Instahelp sehen wir die stark steigende Nachfrage nach digitalen Gesundheitsangeboten“, heißt es. Monatlich sollen über 10.000 Beratungen monatlich von 350 Psycholog:innen durchgeführt werden.

„Die Einführung von Online-Therapie mit Kostenzuschuss ist für uns ein wesentlicher nächster Schritt, um den Zugang zu psychologischer Unterstützung weiter zu verbessern“, gibt Frech in einem Statement preis.

30 Prozent der Bevölkerung psychisch erkrankt

Warum dieser Schritt so wichtig ist, hat CEO Frech zufolge nicht nur einen Grund. Nach Angaben des Ärzteblattes 2024 seien fast 30 Prozent der Österreicher:innen jährlich von psychischen Erkrankungen betroffen. Strukturelle Hindernisse wie regionale Unterversorgung und lange Wartezeiten erschweren die Bedingungen für zeitgerechte, professionelle Hilfe. Psychologische Online-Therapie könne dabei Abhilfe schaffen und Behandlungszyklen beschleunigen.

Darüber hinaus sei Online-Therapie, Studien zu Folge, genauso wirksam wie Therapie vor Ort, so Frech. „Vorausgesetzt, dass sie professionell durchgeführt wird“, so Frech. Dafür setze man sich bei Instahelp ein. Mit der fortan unterstützten Online-Therapie sei man in Österreich ein europaweiter Vorreiter, der „neue Standards in der Gesundheitsversorgung setzt, heißt es von Instahelp.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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