21.05.2025
STUDIE

Neue Studie: Künstliche Intelligenz kann überzeugender sein als der Mensch

Eine Untersuchung aus der Schweiz zeigt, dass KI überzeugender sein kann als der Mensch - zumindest in bestimmten Situationen. Welche das sind und was sich daraus ableiten lässt.
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© Unsplash

Künstliche Intelligenz kann heute bereits erstaunlich viele menschliche Fähigkeiten nachahmen -von logischem Denken über Planen und Lernen bis hin zu kreativen Prozessen. So ist es nicht mehr ungewöhnlich, sich etwa eine Pro-und-Contra-Liste zu einem kontroversen Thema von einer KI generieren zu lassen. Doch wie überzeugend sind ihre Argumente wirklich?

Eine aktuelle Untersuchung der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich deutet darauf hin, dass Large Language Models (LLMs) wie GPT-4 Menschen in Diskussionen sogar übertreffen können. Die Studie zeigt: Wenn diese Systeme wissen, mit wem sie sprechen, können sie ihre Argumente derart gut anpassen, dass sie überzeugender wirken als menschliche Gesprächspartner.

Persönliche Daten

In der Untersuchung des Forschungsteams um Francesco Salvi traten rund 900 Teilnehmende aus den USA in strukturierten Online-Debatten gegeneinander an – entweder gegen andere Menschen oder gegen GPT-4. Diskutiert wurde über gesellschaftlich relevante Fragen, etwa ein mögliches Verbot fossiler Brennstoffe in den USA, die Auswirkungen sozialer Medien auf die Intelligenz oder die Frage, ob Reiche stärker besteuert werden sollten.

Teilweise erhielt der Diskussionspartner, egal ob Mensch oder Maschine, demographische Informationen über das Gegenüber, darunter Geschlecht, Alter, ethnische Zugehörigkeit, Bildungsstand, Beschäftigungsstatus und politische Orientierung. Auf Basis dieser Daten können Argumente individuell angepasst werden.

Mensch vs. KI

Das Ergebnis fiel deutlich aus: Wurden GPT-4 diese personalisierte Informationen zur Verfügung gestellt, war das Sprachmodell in 64,4 Prozent der Fälle überzeugender als der menschliche Diskussionspartner. Ohne diese Zusatzinformationen bewegte sich die Überzeugungskraft der KI hingegen auf ähnlichem Niveau wie die des Menschen.

„Die Ergebnisse unterstreichen die Fähigkeit von GPT-4, maßgeschneidert überzeugende Argumente zu liefern, und legen nahe, dass weitere Forschung nötig ist, um die mit ihrem Einsatz in der Überzeugungsarbeit verbundenen Risiken zu mindern“, so Salvi.

Maßnahmen gefordert

Noch sei unklar, inwieweit KI-Modelle eigenständig personalisierte Informationen analysieren und auf ihre Argumentation anwenden können. Fest steht jedoch, dass ihre Überzeugungskraft mit dem Zugang zu solchen Daten deutlich steigt.

„Wir vertreten die Auffassung, dass Online-Plattformen und soziale Medien solche Bedrohungen ernsthaft in Betracht ziehen und ihre Bemühungen ausweiten sollten, Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung KI-getriebener Überzeugungsstrategien umzusetzen“, so die Forscher:innen in der Studie.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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