20.07.2017

Neovoltaic-Insolvenz: Erste Stellungnahmen

Am Mittwoch Morgen wurde bekannt, dass das steirische Energie-Startup neovoltaic einen Insolvenzantrag eingebracht hat. Die Überschuldung soll rund 2,5 Millionen betragen. Noch im Sommer 2016 hatten 348 Investoren auf der Crowdinvesting Plattform Conda 726.100 Euro in Form eines Nachrangdarlehens investiert. Nun gibt es erste Reaktionen.
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Insider hatten gegenüber dem Brutkasten erwähnt, es gebe diverse Gründe für die Insolvenz, über die geschwiegen werde. Beispielsweise sei das Geld aus der Conda Crowdfunding-Kampagne ungewöhnlich schnell verbraucht worden.“Wir haben die Mittel für den Auf- und Ausbau unserer Vertriebsstrategie im Rahmen der in der Crowd-Investing Kampagne zugrunde gelegten Wachstumsstrategie plangemäß verwendet“, erklärt nun neovoltaic-CEO Werner Posch gegenüber dem Brutkasten.

Weiters wurde kritisiert, man hätte sich „über Jahre hinweg die teure Rechtsform der Aktiengesellschaft geleistet“. Dazu Posch: „Es gab in all den Jahren keine Aufsichtsratsvergütung oder Sitzungsgeld und somit sind die Kosten für den Prüfbericht, sowie die Kosten für die Hauptversammlung bzw. begleitender Rechtsberatung (spezifisch für die Rechtsform) im Vergleich zur GmbH und in Relation zum Gesamtbudget der neovoltaic AG nur geringfügig relevant. Im Gegensatz dazu konnten wir Kapitalerhöhungen wesentlich einfacher durch das Instrument des genehmigten Kapitals durchführen.“

Noch keine Stellungnahme gab es bis Redaktionsschluss von Ex-AUA-Vorstand und Neovoltaic- Aufsichtsratsvorsitzendem, Alfred Ötsch.

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Reaktion von Conda

Sehr wohl zu Wort gemeldet hat sich hingegen die Crowdinvesting Plattform Conda. Sie wendet sich in einem Schreiben, das dem Brutkasten vorliegt,  nun an die Investoren. Der Hintergrund der Insolvenz sei, dass das Unternehmen mittelfristig nicht mehr in der Lage sei, die Forderungen von Gläubigern zu erfüllen, heißt es darin. Conda selbst sei erst sehr kurzfristig von dem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden.

„Wenn das Vermögen ausreicht, kann das Unternehmen auf Anordnung des Gerichts entweder saniert oder verwertet werden. Bei einer Sanierung müssen zumindest 20% der Gläubigerforderungen innerhalb von zwei Jahren zurückgezahlt werden. Gläubiger müssen dem Sanierungsplan mehrheitlich zustimmen. Bei erfolgreicher Sanierung besteht das Unternehmen weiter. Bei einer Verwertung wird das Gesellschaftsvermögen liquidiert und die Gläubigerforderungen werden nach ihrer Rangfolge bedient. Für den Fall, dass das Insolvenzgericht zur Anmeldung nachrangiger Forderungen gem. §57a Abs. 2 Insolvenzordnung auffordert, werden wir dies für alle Crowd-Investoren erledigen. “, erklärt Conda.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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