05.05.2021

Offene Runde: Neoh holt sich 1,4 Mio. in Österreich – Deutschland verzögert sich

Das Wiener Schokoriegel-Startup Neoh hat in einer offenen Investorenrunde in Österreich 1,4 Mio. Euro eingesammelt. In Deutschland verzögert sich der Start dagegen noch.
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das Neoh-Gründerteam
Das Neoh-Gründerteam Adel Hafizovic, Manuel Zeller, Patrick Kolomaznik und Alexander Gänsdorfer | Foto: Neoh

Das Schokoriegel-Startup Neoh hat seine jüngste offene Investorenrunde in Österreich abgeschlossen. In Deutschland und Finnland konnte die Runde dagegen bisher noch nicht starten, weil die Zustimmung der deutschen Finanzaufsicht BaFin noch ausständig ist. Diese erwartet das Unternehmen „demnächst“, wie CEO Manuel Zeller dem brutkasten mitteilte. Alleine mit den Investments aus Österreich kommt Neoh jedoch bereits auf eine Gesamtsumme von rund 1,4 Mio. Euro.

Die für alle interessierten Investoren offene Runde wird, wie berichtet, über die Plattform Invesdor abgewickelt. Dabei erwirbt man Anteile am Investmentvehikel des Schokoriegelherstellers, der Neoh Invest AG. Diese ist wiederum an der Alpha Republic GmbH beteiligt, in der das operative Geschäft von Neoh liegt. Wie dieses Modell genau funktioniert, haben wir an dieser Stelle beleuchtet.

1,4 Mio. Euro alleine von österreichischen Anlegern

In Österreich haben Anleger nun mehr als 700.000 Euro über die Invesdor-Kampagne in die Neoh Invest AG gesteckt. Darüber hinaus haben österreichische Bestandsinvestoren weitere rund 700.000 Euro investiert, die direkt in die Alpha Republic GmbH fließen. In Österreich sei damit eine höhere Summe erreicht worden als geplant, sagt Neoh-CEO Zeller. Als Maximalsumme für die gesamte Runde wurden im Vorfeld der Kampagne 1.447.870 Euro definiert – sehr viel Platz für Investoren außerhalb Östererichs bleibt damit also nicht mehr.

Start in Deutschland soll „demnächst“ erfolgen

Während die Runde für österreichische Anleger nun geschlossen ist, konnte sie in Deutschland noch nicht starten: „Wir warten derzeit noch auf das finale Go der deutschen BaFin, wodurch sich der Start der Investitionsrunde bisher verzögert hat“, erläutert Zeller. „Nach dem Okay der BaFin, das wir demnächst erwarten, werden Investitionen auch für Investorinnen und Investoren mit Sitz in Deutschland sowie in Finnland möglich sein.“ Für deutsche und finnische Investoren soll die Runde dann bis Ende Mai laufen.

Für Neoh ist diese Runde bereits die zweite offene, die über die Neoh Invest AG abgewickelt wird. Im vergangenen Herbst hatte das Unternehmen bei einer vergleichbaren Runde etwas über 1 Mio. Euro eingesammelt. Die Hälfte davon war von Kleininvestoren gekommen. Die Neoh Invest AG war zuvor als Vehikel für Finanzierungsrunden gegründet worden.


Der brutkasten-Talk mit Neoh-CEO Manuel Zeller und Rechtsanwalt Johannes Frank von Herbst Kinsky vom 15. April 2021 anlässlich des Starts der Runde:

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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