31.03.2023

Neggst: Veganes Ei-Startup aus Berlin schafft den Sprung nach Österreich

Das Berliner Startup Neggst hat eine vegane Ei-Alternative auf den Markt gebracht. Kurz vor Ostern schafft das Unternehmen den Sprung nach Österreich und ist in Billa-Plus-Filialen erhältlich.
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Neggst-Co-Founder Verónica García-Arteaga | (c) Neggst & Fraunhofer IVV

Die gebürtige Mexikanerin Verónica García-Arteaga und ihr Co-Founder Patrick Deufel haben 2021 das Berliner Startup Neggst gegründet, das ein komplett veganes Ei entwickelt hat. Das Ei von Neggst besteht – wie das tierische Pendant – aus den beiden Komponenten Eiweiß und Eigelb in einer der Natur nachempfundenen Eierschale. Optisch ist das Produkt daher kaum von einem Hühnerei zu unterschieden. Die biologisch abbaubare Eierschale besteht aus einem Biokunststoff, der mit Calciumcarbonat vermischt wurde. Dadurch kann man die Ei-Alternative aufschlagen wie ein herkömmliches Ei.

Die Inhaltsstoffe von Neggst

Die soja- und glutenfreie Rezeptur, die aus einer Kombination aus Hülsenfrüchten, wie unter anderem der Ackerbohne, Süßkartoffel und pflanzlichem Öl besteht, wird mit Vitamin B12 und Vitamin D angereichert. So kommt das ballaststoffreiche Äquivalent laut dem Berliner Startup dem Hühnerei nicht nur optisch und geschmacklich sehr nahe, sondern weist auch ein ähnliches Nährstoffprofil auf. Im Gegensatz zum Hühnerei verfügt Neggst über kein Cholesterin. Neben dem veganen Zwei-Komponenten-Ei, das ab 2023 auf den Markt kommen soll, ging das Unternehmen 2022 bereits mit einem veganen Flüssig-Ei im Glas an den Start.

(c) Neggst

Neggst Marktstart in Österreich

Wie das Unternehmen über seinen LinkedIn-Account angekündigt hat, schafft das Startup nun den Sprung nach Österreich. Konkret wird das vegane Flüssig-Ei im Glas im Zuge einer Osteraktion bei Billa Plus Märkten erhältlich sein. „Wir sind dankbar für die Möglichkeit, Neggst in den Supermärkten anbieten zu können und den Menschen zu zeigen, wie gut pflanzliche Ei-Alternativen schmecken können“, so das Startup via LinkedIn. Wie lange Neggst im Sortiment von Billa Plus bleibt und ob es eventuell auch eine Listung bei Billa geben wird, ist allerdings noch nicht bekannt.

Entwicklung & Investment

Ingesamt stecken mehr als zwei Jahre Entwicklung in der veganen Ei-Alternative, wobei das Startup eng mit dem Frauenhofer Institut zusammengearbeitet hat. Als Lebensmitteltechnologin war García-Arteaga selbst am Institut tätig und legte somit den Grundstein für die Entwicklung von Neggst.

Im September 2022 gab das Unternehmen zudem den Abschluss einer Seed-Finanzierungsrunde in Höhe von fünf Millionen bekannt. Die Runde wurde damals vom Green Generation Fund angeführt. Zudem beteiligten sich auch die BayWa AG, die im Agrarbereich weltweit tätig ist und sich auch im Bereich der alternativen Proteine positioniert.


Videotipp der Redaktion | Interspar-Chef über vegane Stores & Co.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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