03.01.2023

NEcharge: Neue Investoren steigen bei steirischem E-Mobility-Startup ein

Das im März 2021 gegründete steirische Startup NEcharge hat im Juni 2022 sein erstes Produkt auf den Markt gebracht, mit dem E-Autos an jeder beliebigen Steckdose geladen werden können. Nun kamen zwei neue Investoren an Bord.
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Christian Kranz, Patrick Hierhold und Max Sommer von NEcharge
Max Sommer, Christian Kranz und Patrick Hierhold von NEcharge | Foto: NEcharge

E-Autos laden an jeder Steckdose – das verspricht das steirische Startup NEcharge. Dessen Produkt „NEcharge One“ ist seit Juni 2022 auf dem Markt und soll laut dem Unternehmen das modernste, leichteste und bedienungsfreundlichste mobile Ladekabel seiner Klasse sein. Verfügbar ist es aktuell in Österreich und Deutschland im ausgewählten Online-Fachhandel sowie im eigenen Webshop. Zudem haben erste Energievorgungsunternehmen (EVUs) und Autohäuser das Produkt bereits im Sortiment.

Nun holte das Unternehmen zwei Investoren an Bord. Maximilian Seidel mit seiner Situlus Holding und Gabriel Dielacher mit seiner Designed Impact Beratungs- und Vertriebs GmbH sollen dem aktuell 7-köpfigen Jungunternehmen künftig mit Know-How und ihrem Netzwerk, aber auch bei möglichen M&A-Themen zur Seite stehen, wie es in einer Aussendung des Unternehmens heißt. Eine Investmentsumme wurde nicht kommuniziert.

NEcharge will mit neuen Investoren „international durchstarten“

Eine „NEcharge One Wall“

„Mit unseren beiden neuen Investoren können wir den dynamischen Wachstumskurs weiter beschleunigen und schneller neue Märkte erschließen“, sagt NEcharge-Gründer und CEO Christian Kranz. „Der Markt der Ladeinfrastruktur wird sich in den nächsten beiden Jahren konsolidieren. Nun haben wir starke Partner an Board, mit denen wir gemeinsam wachsen und international durchstarten können.“

Die beiden Neuinvestoren wiederum sehen bei NEcharge eine „beeindruckende Technologie“. Für das Unternehmen werde es nun „Zeit für den internationalen Durchbruch, den wir mit unserem steirischen Co-Investment gerne begleiten wollen“, werden Seidel und Dielacher in der Aussendung zitiert.

Maximilian Seidel und Gabriel Dielacher mit NEcharge-CEO Christian Kranz

Maximilian Seidel investiert mit seiner Situlus Holding seit 2015 in technologie-orientierte Startups. Er beteiligte sich unter anderem an dem steirischen Startup sanSirro mit seinem „Smart-Shirt“ QUS oder auch an dem ebenfalls aus der Steiermark stammende Unternehmen micardo, das ursprünglich eine Gebrauchtwagen-Plattform betrieb, dann aber ein eigenes KI-Tool auf den Markt brachte. Insgesamt verzeichnete Seidel bereits fünf erfolgreiche Exits.

Gabriel Dielacher wiederum kommt ursprünglich aus dem Investment Banking und ist mittlerweile seit rund 20 Jahren als unabhängiger Investor tätigt. Er sitzt unter anderem im Advisory Board des auf Deep-Tech-Spin-Offs spezialisierten Fonds Onsight Ventures rund um Hermann Hauser.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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