24.07.2023

Warum der Nasdaq-100 wegen des KI-Hypes umgebaut wird

Der wahrscheinlich relevanteste Aktienindex für Tech-Titel wird umgebaut. Was der Hype um künstliche Intelligenz (KI) damit zu tun und welche Folgen die Änderung für Anleger:innen hat.
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Nasdaq
Die Nasdaq ist die führende US-Börse für Tech-Aktien. | Foto: © Roland Magnusson - stock.adobe.com

Inflation, Ukraine-Krieg, Fachkräftemangel: Die Stimmung in der Wirtschaft ist schon länger gedämpft. Sowohl in den USA als auch in Europa fürchten viele weiterhin eine Rezession, also ein Schrumpfen der Wirtschaft. Umso interessanter, dass die Aktienmärkte in diesem Jahr recht gut laufen: Der hauptsächlich Tech-Aktien umfassende US-Index Nasdaq-100 etwa ist seit Jahresbeginn mehr als 40 Prozent gestiegen.

Es ist eine alte Börsenweisheit, dass am Aktienmarkt immer nur die Zukunft zählt. Die Vergangenheit ist bereits in den Kursen eingepreist. Daraus könnte man nun schließen, dass sich die Wirtschaftslage in den nächsten Monaten aufhellen sollte. Tatsächlich ist die Inflation in den USA stark gesunken – zuletzt auf drei Prozent im Juni. Und dass, ohne dass die Wirtschaft größeren Schaden erlitten hat durch die Zinserhöhungen, mit denen die Notenbank Federal Reserve den Preisdruck dämpfen will.

Es gibt aber auch noch einen ganz anderen Faktor, der die Kurse treibt: Den Hype um künstliche Intelligenz (KI).

Aktien von Tech-Riesen profitieren von KI-Hype

Unternehmen, die in diesem Bereich aktiv sind, haben seit Jahresbeginn besonders starke Kursgewinne eingefahren – und damit die großen Aktienindizes mit nach oben gezogen. Zu diesen Unternehmen zählen etwa die Tech-Riesen Apple, Microsoft, Alphabet (Google), Tesla oder Meta (Facebook). Und vor allem auch der Chip- und Grafikkartenhersteller Nvidia, dessen Börsenwert inzwischen über 1 Bio. US-Dollar liegt.

Die starke Performance etwa des Nasdaq-100 ist zu großen Teilen von diesen Titeln getrieben. Durch die deutlichen Kurszuwächse nehmen diese Unternehmen aber auch eine immer größere Rolle in den Aktienindizes ein, in denen sie enthalten sind. Im Nasdaq-100 machen die sieben genannten Unternehmen zuletzt mehr als 55 Prozent des Index aus.

Nasdaq verändert Index-Gewichtung außerplanmäßig

Wünschenswert ist diese Situation aus Sicht der Börse aber nicht: Die Kursbewegungen des Index hängen damit relativ stark von einigen wenigen Aktien ab. Und auch für Anleger:innen, die über Index-Fonds (ETFs) etwa in den Nasdaq-100 investieren, kann es ein Problem sein: Denn immerhin investiert man unter anderem auch deswegen in Indexfonds, um eine breite Streuung zwischen unterschiedlichen Aktien zu erreichen.

Genau darauf hat die Nasdaq nun reagiert: Sie verändert mit heutigem Montag die Gewichtung der Aktien im Index. Jene der größten fünf Titel soll von rund 47 Prozent auf 38,5 Prozent sinken. Dies wird vor allem Nvidia und Microsoft treffen. Ihr Gewicht im Index dürfte um jeweils drei Prozentpunkte zurückgehen.

Grundsätzlich erfolgt ohnehin vierteljährlich eine Neugewichtung im Index. In diesem Fall hat die Nasdaq jedoch wegen der starken Verschiebungen im Index eine außerplanmäßige Änderungen vorgenommen. Eine solche ist möglich, wenn Aktien mit einer Gewichtung von 4,5 Prozent oder mehr über 48 Prozent des Index ausmachen – oder wenn die größten fünf Aktien auf eine Gewichtung von über 40 Prozent kommen. Solche außerplanmäßigen Anpassungen gab es in der Geschichte der Nasdaq bisher erst zwei Mal, 1998 und 2011.

Was die Neugewichtung für Anleger:innen bedeutet

Was bedeutet der Umbau nun für Anleger:innen, die beispielsweise in einen Nasdaq-100-ETF investiert sind? Unmittelbaren Handlungsbedarf gibt es keinen, diese Anpassung wird – wie jede andere Index-Anpassung auch – von den ETF-Anbietern automatisch nachvollzogen.

Auswirkungen wird die Anpassung aber natürlich dennoch auf Anleger:innen haben: Durch die reduzierte Gewichtung ist die Performance des Index nun, wie erwähnt, etwas weniger stark von einigen wenigen großen Titel abhängig. Was vom Standpunkt der Diversifikation positiv ist und das Risiko senken sollte. Sollten sich die aktuellen Gewinne der Tech-Riesen nicht als dauerhaft erweisen, wäre man als Index-Anleger:innen gegen diese kommenden Kursverluste besser geschützt.

Gleichzeitig gilt jedoch auch: Ist eine Kursrally von einigen wenigen Titeln getrieben, wird die Performance des Index relativ gesehen weniger stark ausfallen, wenn diese Aktien einen geringeren Einfluss haben.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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