22.03.2019

NASA-Accelerator sucht Startups für Pilot-Programm

Das erste "aerospace accelerator program" der NASA, das vom Jet Propulsion Laboratory im kalifornischen Pasadena mitfinanziert wird, sucht zehn Startups, die an einem dreimonatigen Pilotprogramm zur Entwicklung neuer Technologien für die Raumfahrt teilnehmen. Die Bewerbungen werden bis zum 7. April angenommen.
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Die NASA plant weitere Weltrammission.
(c) ibreakstock/fotolia - Die NASA plant weitere Weltrammission.

Global denken ist für manche nicht genug. Für jene, die zu den Sternen blicken und den Weltraum als ihre unternehmerische Domäne etablieren wollen, bietet sich nun die Chance dazu. Das erste “Accelerator-Programm” des NASA, das vom Jet Propulsion Laboratory (JPL) im kalifornischen Pasadena mitfinanziert wird, sucht zehn Startups für die Entwicklung neuer Raumfahrt-Technologien.

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Kooperation mit Experten

Das von Techstars – mit Unterstützung von Starburst Aerospace – organisierte Pilot-Programm wird es ausgewählten Unternehmen ermöglichen, mit Ingenieuren und Fachexperten vom Jet Propulsion Laboratory und den Co-Sponsoren Lockheed Martin, der US-Luftwaffe, Maxar Technologies, SAIC und Israel Aerospace Industries Nordamerika zusammenzuarbeiten.

Kommerzieller Erfolg

“Wir möchten diese Unternehmen dabei unterstützen, ihre eigenen Technologien zu entwickeln und kommerzielle Erfolge zu erzielen. Die NASA wird auch von der Zusammenarbeit mit diesen Unternehmen profitieren”, sagt Tom Cwik, Leiter des Space Technology Office von JPL.

Zusammenarbeit mit NASA fördern

Gefragt seien vor allem Technologien in den Bereichen Geodatenanalyse, 3D-Fertigung, autonome Systeme und künstliche Intelligenz. Das Programm soll Antragstellern und JPL dabei helfen, Technologien für künftige Weltraummissionen zu entwickeln, und gleichzeitig die Zusammenarbeit zwischen der Industrie und der NASA zu fördern, heißt es seitens der Weltraumbehörde.

Start im Juli – Demo Day im Oktober

Das in Los Angeles ansässige Accelerator-Programm beginnt am 15. Juli. Nachdem die Teams ihre Konzepte und Geschäftspläne über einen Zeitraum von drei Monaten entwickelt haben, werden die Ergebnisse der Teams an einem Demo-Day der NASA-Community, Co-Sponsoren und privaten Investoren im Oktober präsentiert.

Von Entwicklungen lernen

“Die Industrie entwickelt neue Technologien schnell und verwendet neue Werkzeuge und Methoden in der Softwareentwicklung und in anderen Bereichen”, sagte Cwik und fügt hinzu: “Es ist unsere Pflicht, von diesen Entwicklungen zu lernen und unser großes Know-how beizusteuern, während wir uns darauf vorbereiten, sie für zukünftige Missionen zu nutzen”.


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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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