29.09.2021

Nachteilige Rechtslage für Startup-Investoren verfassungskonform – Gesetzgeber gefragt

Gastbeitrag. Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen.
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Startups stellen einen wesentlichen Bestandteil der Wirtschaft dar. Damit das auch künftig so bleibt und Österreich keinen Standortnachteil erleidet, müssen jedoch genügend Investoren bereit dazu sein, entsprechend in Startups zu investieren.

Gerade mit Startup-Investments (insbesondere in der Frühphase) ist das Risiko eines Totalverlustes für Investoren – im Vergleich zu bereits langfristig bestehenden Unternehmen – wesentlich höher. Der Geschäftsidee eines Startups kann im „best case“ der wirtschaftliche Durchbruch gelingen und sie kann zu einer enormen Steigerung des Unternehmenswertes führen. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch auch eine genau gegenteilige Entwicklung, nämlich der „Flop“ einer Geschäftsidee bis hin zur Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit (zB Liquidation des Startups) und der Totalverlust.

Vor kurzem ist eine VfGH-Entscheidung (vgl 2.3.2021, E 1722/2020) ergangen, die insbesondere für Startup-Investoren eine massiv nachteilige Rechtslage verfassungsrechtlich verankert. Worum geht es:

Nachteilige Rechtslage verfassungskonform

Laufende Erträge bzw. Veräußerungsgewinne im Bereich von Kapitalvermögen (worunter auch Startup-Beteiligungen fallen) unterliegen in Österreich einer „flat tax“ (27,5%). Für Verluste aus Kapitalvermögen (zB Veräußerungsverluste von Startup-Beteiligungen) besteht in mehrerer Hinsicht eine weitreichende Verlustausgleichsbeschränkung:

Zum einen können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften, sondern lediglich mit gewissen Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Zum anderen besteht keine Möglichkeit eines Verlustvortrages im außerbetrieblichen Bereich.

Der VfGH befasste sich in dem kürzlich entschiedenen Fall mit einer Privatperson, die aus der Veräußerung von Kapitalvermögen einen Verlust erzielte und diesen in einer Folgeperiode als Verlustvortrag mit positiven Einkünften verrechnen wollte.

Nach Ansicht des VfGH ist die bestehende Regelung verfassungskonform, dass Verluste aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen (= privaten) Bereich weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig sind und auch nicht in Folgeperioden vortragsfähig sind.

Handlungsbedarf des Gesetzgebers – die Zeit ist reif…

Die derzeit bestehende Regelung zur Verlustverwertung im Bereich des privaten Kapitalvermögens ist aus Investorensicht insbesondere bei Startup-Investments kritisch zu sehen, da mit derartigen Investments ein wesentlich höheres Risiko verbunden ist und das „Downside-Risk“ nicht vernünftig durch eine Verlustverwertungsmöglichkeit kompensiert wird.

Einzige Möglichkeit der Verlustverwertung wäre ein im selben Jahr anfallender Gewinn aus Kapitalvermögen (zB Veräußerung einer Beteiligung mit Gewinn), sofern dieser Gewinn ebenfalls dem flat tax-Regime unterliegt. Damit wird aber auch schon das Dilemma aufgezeigt, in dem sich Startup-Investoren häufig wiederfinden. Wenn die Verluste aus der Veräußerung einer Startup-Beteiligung nicht im steuerlichen „Nirvana“ versickern sollen, müsste zB eine Gewinnrealisierung bei einem anderen gut gehenden Beteiligungsinvestment angestrebt werden.

Diese Entscheidung liegt zwar in der Hand eines Investors, doch schränkt seine Handlungsspielraum massiv ein, da uU ein Exit nicht zum optimalen Zeitpunkt sondern für Zwecke der Verlustverwertung erfolgen müsste. Kann keine verlustausgleichende Gewinnrealisierung bei einem anderen Beteiligungsinvestment erfolgen bzw verfügt der Investor über keine anderen Beteiligungsinvestments, tritt in Bezug auf andere steuerpflichtige Einkünfte des Investors gesamthaft betrachtet eine Scheingewinnbesteuerung ein (da sich die nicht verwertbaren Verluste aus dem Startup-Investment steuerlicher nicht auswirken, während andere Einkünfte des Investors besteuert werden).

Unabhängig von der VfGH-Rechtsprechung hat es der Gesetzgeber jedoch in der Hand, die aktuellen Verlustverwertungsregelung im Bereich des Kapitalvermögens anzupassen, um Risikokapital für den Startup-Bereich zu mobilisieren und den österreichischen Standort für Investoren wesentlich attraktiver zu machen.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Kraft von Startups als Innovationstreiber sowie deren positive Wirkung auf das Wirtschaftswachstum erkennt und bereit ist, hier bessere Rahmenbedingungen zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist daher der Gesetzgeber gefordert – neben anderen sinnvollen Maßnahmen (zB Beteiligungsfreibetrag, etc…) – im Rahmen der kommenden Steuerreform aus standortpolitischen Überlegungen auch eine Ausdehnung der Verlustverwertungsmöglichkeiten betreffend Kapitaleinkünfte für Investoren zu schaffen, die sämtlichen Investoren und somit dem gesamten Kapitalmarkt zu Gute kommen würde.

Über die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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Sasha Lipman und Petra Capin | (c) tech2impact

2020 startete tech2impact in Wien als Mentoring-Programm für Impact-Startups (brutkasten berichtete damals). Das erklärte Ziel der Gründerinnen Sasha Lipman und Jelena Popovic zum Start: „Gründer:innen gezielt dort zu unterstützen, wo sie es am meisten brauchen bzw. spezifische Bedürfnisse haben.“ Dafür gab es ein Netzwerk an Mentor:innen.

Mit der Zeit wurde das Programm weiterentwickelt. Co-Gründerin Popovic ging – für sie kam später Petra Capin. 2022 startete man ein Accelerator-Programm (brutkasten berichtete), 2024 wurde eine umfassende Neuaufstellung kommuniziert. Man gehe „von einem unternehmenszentrierten zu einem personenorientierten Modell über“, hieß es damals. Es folgten weitere Initiativen, darunter die mehrmalige Organisation des Events Insideout Summit im Rahmen der ViennaUp.

„Haben nicht die finanzielle Stabilität und das langfristige Wachstum erreicht“

Doch wie das Führungsduo Lipman und Capin via LinkedIn bekanntgab, wird tech2impact bald geschlossen. Im Herbst setze man noch einen letzten Durchgang des Programms „Edge“ um, im Frühling 2027 werde man dann das Geschäft beenden. „Wir haben mehr Geschäftsmodelle ausprobiert, als wir zählen können, alle mit demselben Ziel: tech2impact zu einem nachhaltigen Business zu machen, das nicht nur von Projekt zu Projekt läuft“, schreiben Lipman und Capin.

Trotz Erfolgen und finanziellen Wachstums, die erreicht worden seien, sei man stark von äußeren Faktoren wie Förderzyklen und Budgets von Partnern abhängig geblieben. „Wir haben nicht die finanzielle Stabilität und das langfristige Wachstum erreicht, die es gebraucht hätte“, so die beiden weiter. Getreu den eigenen Prinzipien stehe letztlich die mentale Gesundheit an erster Stelle. Man werde die Vision aber in anderen Formaten vorantreiben.

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