05.03.2025
ÜBERNAHME

Nach Insolvenz: Grazer Startup wird von 94-jährigem Betrieb übernommen

Das Unternehmen Lieb Bau Weiz erweitert mit der Integration von Technologie, Patenten und dem Gründerteam von Strohboid sein Portfolio im Bereich ressourcenschonender Holzbau-Lösungen.
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Strohboid
© Strohboid - Max Schade (l) und Fritz Walter von Strohboid.

Strohboid ist ein steirisches Startup, das Luxus-Zelte und Gastro-Pavillons baute. Es musste im September des Vorjahres Insolvenz anmelden. Verzögerte Aufträge und Rezessions-Folgen waren die Gründe dafür. Nun wurde es vom 94-jährigen Unternehmen Lieb Bau Weiz übernommen.

Strohboid wird zur Unternehmenstochter

„Nachhaltiges Bauen benötigt neben guten Ideen auch eine tragfähige Umsetzung. Bei Lieb Bau Weiz erhalten diese Konzepte nun die optimale und stabile Umgebung, um weiterentwickelt zu werden, zu wachsen und neue Märkte zu erschließen. Gemeinsam treiben wir nachhaltige Architektur konsequent voran“, erklärt Martin Timischl, Geschäftsführer von Lieb Bau Weiz die Übernahme.

Um die innovativen Holzbau-Konzepte gezielt weiterzuentwickeln und nachhaltig zu skalieren, hat der 1.200-köpfige oststeirische Traditionsbetrieb die Unternehmenstochter LTS Strohboid gegründet. In dieser übernimmt Philipp Gasser – gemeinsam mit Timischl – die Geschäftsführung. „Mit dieser Integration stärken wir unsere Vorreiterrolle im ökologischen Bauen und treiben Innovationen voran, die den Markt für nachhaltige Architektur maßgeblich prägen werden“, sagt Gasser.

Strohboid-Gründer bleiben an Bord

Das Kernteam um die Gründer von Strohboid, Max Schade und Fritz Walter, bleibt an Bord: „Ihre Innovationskraft und ihr Know-how in der Entwicklung von Leichtbaukonstruktionen sind eine maßgebliche Bereicherung für unser Unternehmen. Diese Expertise wollen wir nutzen, um gemeinsam die nachhaltigen Baukonzepte auch auf internationaler Bühne weiter zu skalieren. Damit bleiben die beiden Architekten – technisch wie auch wirtschaftlich – maßgeblich an der Weiterentwicklung beteiligt“, präzisiert Gasser die Rollen der Gründer im Unternehmensverbund.

Damit bleibe auch das patentierte Bausystem in steirischer Hand und wachse mit einem „starken Partner“ weiter: „Gemeinsam halten wir an unserer Vision von nachhaltiger Architektur und CO2-neutralen Bauten fest“, sagt das Gründer-Duo. „Mit dem Rückhalt durch Lieb ist die Marke Strohboid bestens aufgestellt, um international als Innovationsführer für nachhaltige Architektur zu wachsen.“

Produktion in Theresienfeld, Arndorf und Hartberg

Die Produktion erfolgt auch künftig im niederösterreichischen Theresienfeld. Zusätzlich werden auch an den Lieb-Produktionsstandorten in Arndorf und Hartberg ausgewählte Komponenten gefertigt.

Strohboid
(c) Lieb Bau Weiz – Martin Timischl (l.) und Philipp Gasser von Lieb Bau Weiz.

„Die neuen Rahmenbedingungen ermöglichen nicht nur eine nachhaltige Skalierung der Fertigung, sondern auch eine langfristige Weiterentwicklung der Strohboid-Technologie. Der Fokus auf höchste Qualität und ökologische Bauweise bleibt bestehen“, so Gasser weiter. Parallel dazu soll die Internationalisierung weiter forciert werden, um die „innovative Leichtbauweise aus der Steiermark“ auf neuen Märkten zu etablieren. Insbesondere in den USA und Kanada sei die Nachfrage nach nachhaltigen, hochwertigen Architekturkonzepten zuletzt rasant gewachsen, erklärt Gasser: „Dieses Potenzial wollen wir nutzen.“

Für bestehende und neue Kunden soll sich mit der Integration des Startups nichts ändern: Die Auslieferung der Outdoor-Lösungen werde planmäßig fortgesetzt. Die ersten Aufträge seien bereits gesichert: „Im Frühjahr 2025 werden Chalets, Pavillons und Lounges aus nachhaltiger Produktion an exklusive Hotelanlagen, Gastronomiebetriebe und touristische Destinationen geliefert“, sagen Gasser und Timischl. „Mit unserem starken Produktionsnetzwerk und einem klaren Fokus auf sicheres Wachstum setzen wir gezielt auf die zukunftssichere Weiterentwicklung der neuen Lieb-Marke Strohboid.“

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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