06.06.2024
UNCONFERENCE

Nach Fifteen Seconds Absage: Speakerinnen starten morgen Alternativ-Event

Am morgigen Freitag hätten sie am Fifteen Seconds Festival gesprochen. Von dessen Absage vor gut zwei Wochen ließen sich Ina Lins und Christina Schirmbrand nicht einschüchtern: Sie organisierten in vierzehn Tagen ein Alternativ-Event.
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Ina Lins und Christina Schirmbrand organisieren
Ina Lins und Christina Schirmbrand präsentieren morgen Blank Canvas - The Unconference. (c) Ketchum/Blank Canvas

“Oft zerdenkt man Konzepte, obwohl vielleicht die Initialzündung total gepasst hätte. Wir haben nicht viel Zeit, darüber nachzudenken – und machen es einfach.“

So und am besten „unprätentiös“ lässt sich ein neues Eventformat in nur vierzehn Tagen auf die Beine stellen. Denn vor gut zwei Wochen – am Dienstag, den 21. Mai – wurde das international besuchte Fifteen Seconds Festival abgesagt. Der Grund: Zahlungsunfähigkeit.

Wichtige Sponsor:innen seien kurzfristig abgesprungen, die Zahlungsfähigkeit war nicht gegeben. Die ursprünglich geplante Ausgabe hätte in Graz am 6. und 7. Juni über die Bühne gehen sollen. Bereits im Oktober 2023 wurden erste Speaker:innen angekündigt.

Darunter Christina Schirmbrand und Ina Lins. Beide sind als Digital-, Innovations- und Kreativ-Expertinnen in der PR-Beratung Ketchum tätig. Lins und Schirmbrand wären mit ihrer Keynote “From why to what if: Navigating the Innovation Landscape” am Fifteen Seconds Festival aufgetreten. Mit der Absage des Events, das mit gut 8.000 Besuchenden aus über 30 Ländern gerechnet hätte, gaben sich die beiden nicht zufrieden.

Ideen-Ping-Pong im Regen

“Wir haben uns sehr auf das Festival gefreut. Dann kam die Nachricht: ‘Es wird abgesagt.’ Wir waren wirklich traurig – und haben das auch von anderen Teilnehmenden mitbekommen. Im Regen sind wir am Brunnenmarkt gesessen und haben ein bisschen gefrustet – gefolgt von einem Ideen-Ping-Pong”, erzählt Lins vom Ideenfindungsprozess.

Schlag auf Schlag – oder Campari-Schluck auf Campari-Schluck – kam den beiden schließlich der Grundgedanke: “Wir haben in unsere Keynote viel Energie und Zeit investiert – und wir waren uns sicher, dass es mehreren so geht. Also haben wir Stefan (Anm. Stefan Stücklschweiger, Co-Founder von Fifteen Seconds) und Thiemo (Anm. Thiemo Gillissen, Co-Founder von Fifteen Seconds) noch am selben Abend unsere Idee gepitched: Nämlich eine ‘Unconference’ zur selben Zeit zu veranstalten. Dafür wollten wir sie um Erlaubnis bitten.”

Zusage der Fifteen Seconds Gründer

Mit Erfolg: Nach einem Tag Bedenkzeit haben die Fifteen-Seconds-Founder nicht nur zugesagt, sondern Lins und Schirmbrand auch mit Speaker:innen des abgesagten Festivals vernetzt.

Der Ball kam ins Rollen: Mit Idee und Namen – dieser fiel schon in der ersten Stunde der Ideenfindung – starteten Lins und Schirmbrand mit der Organisation jenes Events, das morgen von zehn bis 19.30 Uhr als “Blank Canvas – The Unconference” im Auditorium des Grazer Joanneumsviertel stattfindet.

Christina Schirmbrand und Ina Lins – Co-Organisatorinnen von Blank Canvas – The Unconference (c) Blank Canvas

LinkedIn-Posting brachte Speaker-Ansturm

Nach einem Posting der Initiatorinnen auf LinkedIn und Instagram kam es zu einer Welle an Anmeldungen: “Speaker:innen aus Europa sind in der Tat proaktiv auf uns zugekommen und wollten sich für ein Panel oder eine Keynote melden”, erzählt Schirmbrand vom Anfang der Planungsphase und meint weiter:

“Das Fifteen Seconds Festival war unsere große Inspirationsquelle. In Europa gibt es nichts Vergleichbares, das von der Themendiversität so breit aufgestellt war und so viele Speaker:innen an nur zwei Tagen zusammengebracht hat.” Co-Initiatorin Lins meint indes: “Das darf man ruhig betrauern – und das taten die Leute auch. Es gab so viel Solidarität – und diese haben wir auch bei der Organisation unserer Unconference gespürt.”

Das Quasi-Null-Euro Budget

In der Tat hat sich diese “völlig verrückte Idee” der Initiatorinnen in ein reales, reich bestücktes Projekt verwandelt. Ursprünglich galt das Credo: “Wenn wir zehn Speaker:innen haben, findet das Event statt”, so Lins. Mittlerweile sind es 26 Keynote-Speaker:innen aus ganz Europa, die auf der Blank Canvas Bühne sprechen werden.

Budgetär stehen die beiden Organisatorinnen fast bei null: Investiert wurde in eine Domain und die Event-Brite-Lizenz, um Interessierten kostenfreie Tickets zur Veranstaltung zu ermöglichen.

In zwei Wochen und mit “quasi null Euro Budget” einen Festivaltag zu organisieren, bringt allerdings viel mehr als den einfachen Domainkauf: “Wir haben eine Marke aufgebaut, wir mussten eine Location finden, wir brauchten Logistik, Bühne, Transport. All das haben wir neben unserem Job abgewickelt – und das konnten wir nur, weil unsere Chefin äußerst kollaborativ und unterstützend ist”, erzählt Lins.

Innovation in “Real Life”

Das “Quasi-Null-Budget” funktioniert in erster Linie dank Unterstützung und Kooperation der akquirierten Eventpartner. Gesponsert wird verschwindend wenig: “Die meisten Partner unterstützen uns mit ihrer Expertise”, meint Schirmbrand. Zu diesen zählen neben der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) unter anderem die Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft. Auch die Speaker:innen werden für ihren Auftritt nicht vergütet, die Präsenz beruht auf Freiwilligkeit. Anreise- und Logiskosten werden von Auftretenden selbst übernommen.

Trotz Absage war die Vorbereitung auf ihren Fifteen-Seconds-Vortrag nicht umsonst: “Für unsere Keynote am Fifteen Seconds haben wir einen Innovation Compass ausgearbeitet, den wir in der Theorie präsentiert hätten. Nun haben wir all das, was wir vorab definiert haben, in zwei Wochen durchlebt. Und jetzt wissen wir: Es geht. Du kannst in zwei Wochen von null auf ein Event organisieren – und ein Konzept schaffen, das Diversität, Vielfalt und Inspiration verspricht. Und das sogar mit sehr geringen Kosten.”

„Das meiste wird mit Manpower bezahlt“

Selbiges Konzept gilt für die audiovisuelle Aufzeichnung und die Rund-Um-Gestaltung des Events: “Bei Blank Canvas geht es um Austausch: Wir bieten unseren Kooperationspartnern eine Bühne, und sie greifen uns mit ihrer Expertise unter die Arme. Das meiste wird einfach mit Manpower bezahlt”, erzählt Lins und meint weiter: “Wir investieren Zeit, Kompetenz und Networking – und unsere Fähigkeit, andere zu begeistern.”

Themenmäßig soll das Event die Vielfalt des Fifteen Seconds Festivals widerspiegeln. Speaker:innen sprechen über Diversity, Equity, Inclusion sowie New Work, Leadership, Arts, Design, Science, Innovation und Kreativität. Diskutiert wird nach dem Motto “De-Filter your Bubble”, meint Lins: “Bei Blank Canvas wirst du auch mit Themen zu tun haben, die vielleicht nicht bei dir auf der Agenda sind. So geben wir unseren Besucher:innen die Chance, mindestens mit einem neuen Funken einer anderen Ansicht nach Hause zu gehen.”

Keine Zeit für Overthinking

In zwei Wochen haben Lins und Schirmbrand eine weiße Fläche – zu Englisch Blank Canvas – mit diversen Themen und Speaker:innen befüllt. Graphisch realisiert wird dies am Festivalgelände von einem Graphic Recording Team, das “mit scribbled und den gesamten Tag mit einer bemalten Leinwand porträtiert”, so Lins.

Aha-Momente hatten die beiden in ihrer zweiwöchigen Organisationsphase viele – so unter anderem, dass Initialzündungen viel weniger hinterfragt werden sollten: „In der kurzen Zeit, die wir haben, müssen wir einfach Hop oder Drop machen. Da bleibt nicht viel Zeit für Overthinking und Umgestaltung. Oft sind Initialzündungen die richtigen – und oft passt die Anfangsidee genauso, wie sie ist.“

„Es hilft schon, wenn man unprätentiös ist“

Mit ihrem Tun zeigen Lins und Schirmbrand, was ohne Budget und mit viel Netzwerk in zwei Wochen möglich ist: “Wenn ich etwas mitgeben kann, dann ist es, mutig zu sein, in sich selbst zu vertrauen und Dinge einfach anzugreifen”, sagt Lins im Gespräch mit brutkasten. “Ich möchte allen jungen Menschen ans Herz legen: Kooperation geht nur dann, wenn man ein Netzwerk hat. Führt viele Gespräche, seid interessiert und bleibt neugierig. Dann kommt man weiter.”

Indes appellieren die Organisatorinnen an ehrlichen Austausch, an ein “ungefiltert-Sein” und an gegenseitige Unterstützung: “Es hilft schon auch, wenn man unprätentiös ist. Authentizität gewinnt immer. Seid nicht überheblich, sondern einfach ihr selbst.”

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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