24.05.2015

Nach Events suchen ist out, bei Mingel wird man von ihnen gefunden

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Das Mingel-Team von links nach rechts: Stefan Stift, Valentin Scholz, Jakob Zenz und Martin Rauter.

Den Eurovision Song Contest hat die Stadt Wien gerade hinter sich gebracht. Ausgetragen wurde das internationale Event in der Wiener Stadthalle. Rund 10.500 Besucher haben in der größten Halle Platz. 300 Veranstaltungen finden pro Jahr im Gebäude statt. Es liegt nahe, dass alleine in Wien jedes Monat (vor allem, wenn man an die Wochenenden denkt) Über-Millionen Veranstaltungen stattfinden. Im Großen, wie beim ESC, aber auch im kleinen Sinn, in der Bar ums Eck, zum Beispiel. Wie soll man sich in diesem Event-Dschungel bloß zurecht finden? Anders gefragt: Wie sollen Wien-Besucher Bescheid wissen, wo, welche Veranstaltung stattfindet – jene nämlich, die nicht in ESC-Größenordnung stattfinden. Viele Menschen wissen, wie schwierig es ist, im Ausland die richtigen Events zu finden, die auch tatsächlich den Geschmack treffen.

Vier Jungs aus Österreich haben sich letztes Jahr zusammengeschlossen und in Wien die Mingel GmbH gegründet. Die Mingel App ist das erste Produkt des Unternehmens und versteht sich als europaweite Veranstaltungs-App. Hat man sie im itunes oder Google Play Store erst einmal heruntergeladen, liefert sie maßgeschneiderte Veranstaltungs-Empfehlungen, Events aus der unmittelbaren Umgebung oder Vorschläge, die auch den Freundes- und Interessenkreis auf Facebook widerspiegeln. Mit dem Problem, dass sie viele Veranstaltungen verpasst haben, bloß, weil sie nichts von ihnen wussten, hatten die Gründer oft zu kämpfen, weshalb sie auch Mingel ins Leben gerufen haben.

25.000 Events haben sie auf Mingel bisher angelegt. Sie beziehen sich auf Quellen wie Facebook, Ticketmaster, Oeticket oder Eventbrite. User können auf Mingel ihren Lieblingskünstlern oder Diskotheken folgen und wissen dann sofort Bescheid, wenn es dazu eine Veranstaltung gibt.

Der Wiener Valentin Scholz – der Rest der Truppe kommt aus Niederösterreich, Kärnten und Salzburg – beantwortet dem Brutkasten ein paar Fragen.

Euer Elevator Pitch: Was macht ihr und welches Problem löst ihr damit?

Mingel ist eine europaweite Event App, die personalisierte Eventempfehlungen und Benachrichtigungen über neue Events in der Umgebung bietet.

Wie verdient ihr Geld?

Wir haben Partnerschaften mit den größten Ticketanbietern Europa’s, dazu zählen Ticketmaster, Oeticket, Eventbrite und Viagogo. Konkret bedeutet dies, dass wir für jedes über Mingel verkaufte Ticket eine Provision erhalten. Zusätzlich wollen wir noch 2015 ein eigenes, intelligentes und einfaches Ticketing System anbieten, dass speziell für kleinere und mittelgroße Eventveranstalter gedacht ist.

Wer hatte die Idee und wieso?

Die ursprüngliche Idee ist vor circa vier Jahren bei einem Glas Wein mit Jakob und Moritz, der sich auf sein mittlerweile erfolgreiches Veranstaltungsunternehmen Stonebeats konzentriert hat, entstanden.

Wir fanden es schon immer schade, dass man oft großartige Events verpasst weil man einfach nicht davon erfahren hat. Das liegt zum einen daran, weil es keine universelle Platform gibt um tolle Events zu finden – zum anderen aber auch daran, dass man meistens die Ankündigungen von Veranstaltungen nicht mitbekommen hat. Mingel löst beide Probleme: durch personalisierte Eventempfehlungen und Event-Alerts. Das Konzept hat sich dann in den laufenden Jahren durch viel Feedback stetig verbessert und ist zu dem geworden was es heute ist.

Wie kam es zum Gründer-Team? Ihr seid zu viert, das sind doch recht viele Gründer für ein Produkt, gibt es eine klare Aufteilung?

Wir wussten von Anfang an, dass wir eine klare Aufgabenteilung möchten – denn jede Person hat andere Stärken. Jakobs und meine Stärken liegen im Bereich Business Development und Design. Wir waren deswegen auf der Suche nach Co-Foundern die unsere Vision teilen und ihre Stärken in der technischen Umsetzung haben. Mit Stefan und Martin haben wir zwei großartige Co-Founder gefunden, die sowohl menschlich als auch mit ihrem Know-How eine großartige Ergänzung sind. Stefan ist dabei für die gesamte Business Logic verantwortlich und Martin für die Entwicklung der beiden Apps.

Eure Marketingstrategie?

Wir wollen Mingel als junge, dynamische Marke im Eventmarkt etablieren. Wir streben daher Partnerschaften mit Nachtclubs, Universitäten, Studentenverbindungen und Hostels an, um unsere Zielgruppe (junge Menschen zwischen 18-25 Jahren) zu erreichen. Wir sind auch immer wieder auf größeren Veranstaltungen vertreten. Zum Beispiel vom 12. bis 14. Juni veranstalten wir am Royals Cup in Maastricht ein Beer Pong Turnier.

Habt ihr bereits Finanzierung? Wie seid/geht ihr an die Investoren-Suche heran (gegangen), Cold Calling oder übers Netzwerk?

Bisher waren wir selbstfinanziert durch Familie und Freunde, wir sind aber ab jetzt in der Vorbereitung für unsere erste Finanzierungsrunde, um die Entwicklung eines intelligenten Ticketing Systems zu finanzieren. Wir arbeiten im Moment hauptsächlich durch unser Netzwerk, werden in Zukunft aber auch Cold Calling in Betracht ziehen. Speziell im Hinblick auf Accelerator Programme, wie zum Beispiel Seedcamp.

Eure bisherigen Learnings?

Puh, ich glaube da gibt es zu viele um sie hier nieder zuschreiben (lacht). Wir haben, glaub ich, fast jeden Fehler gemacht, den man machen kann.

Im Endeffekt zählt eigentlich nur, dass man aus den Fehlern so schnell wie möglich lernt und sie in Zukunft versucht zu vermeiden. Es hilft auch, sich sehr viel Feedback einzuholen und andere Personen um Hilfe und Rat zu fragen. Vielleicht auch ein kleineres Gründerteam zu haben und eine erste Produkt-Version relativ schnell am Markt zu testen.

Wir haben, glaub ich, fast jeden erdenklichen Fehler gemacht. Am Ende zählt aber, dass man daraus gelernt hat.

Die Vision: Was sind eure nächsten Ziele? Kurzfristig, aber auch Langfristig?

Wir wollen den Menschen dabei helfen, mehr wundervolle Momente zu erleben. Man verbindet viele Emotionen, wie zum Beispiel sein erstes Konzert (bei mir war das übrigens Bryan Adams in Wien, im Jahr 99. Ich hab sein Autogramm noch immer zuhause :-)) mit Veranstaltungen.

Obwohl wir heute Smartphones und Smartwatches haben, ist es noch immer schwer, tolle Events zu finden – und das obwohl täglich tausende Events um uns herum stattfinden.Wir möchten den Menschen einen Zugang zu all diesen Events geben, damit sie unabhängig von ihrem Ort, Interessen oder Uhrzeit immer ein passendes Event finden können. Auch für die Zukunft haben wir haben noch sehr viele großartige Ideen für Mingel – und werden diese der Reihe nach umsetzen.

Wien als Gründerstadt/ Österreich als Gründerland – die richtige Entscheidung?

Ich denke JA. Jede Stadt und jedes Land hat sowohl Vor- als auch Nachteile. Obwohl Wien zu den größten Städten in Europa zählt, ist es im internationalen Vergleich noch immer sehr günstig und erfreut sich der höchsten Lebensqualität. Wien ist zu dem eine wahre Kulturstadt, was speziell für unseren Fall perfekt ist. Zusätzlich wächst die heimische Startup-Szene enorm, was man unter anderem an Speedinvest, Codeship, Blossom, Chatgrape oder Runtastic gut sehen kann.

Danke.

Die Mingel App

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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