13.08.2019

Google „Online Banking Executive“ Thomas Grosse wechselt zu N26

N26 hat heute, Dienstag, bekannt gegeben, dass Thomas Grosse ab Oktober 2019 die neu geschaffene Position des "Chief Banking Officer" besetzen wird. Er war zuvor als "Online Banking Executive" bei Google tätig und Mitglied des Vorstands der Wüstenrot Bank AG.
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N26
Thomas Grosse, Chief Banking Officer von N26 (Copyright: Thomas Grosse)

Thomas Grosse wird ab Oktober 2019 als „Chief Banking Officer“ für die mobile Challenger-Bank N26 tätig sein. In dieser Position, die neu geschaffen wurde, soll er den weiteren Aufbau weiterer lizenzierter N26-Banken in neuen Märkten sowie Kooperationen mit anderen Banken innerhalb der N26-Gruppe verantworten.

+++ Fokus-Channel: FinTech +++

Zuvor bei Google

Grosse war zuvor als Online Banking Executive bei Google tätig – genauer gesagt in der Funktion des „Industry Leader Banking“. Dabei war er für die Zusammenarbeit und Partnerschaften mit deutschen Banken und FinTechs verantwortlich. Zudem arbeitete Grosse an der deutschen Markteinführung von Google Pay.

Im Vorstand der Wüstenrot Bank AG

Neben seiner Tätigkeit bei Google war er darüber hinaus Teil des Vorstands der Wüstenrot Bank AG. Dort verantwortete er die Bereiche Kapitalmarkt, Treasury, Produkt und Vertrieb. Seine bisherige Karriere im Bankensektor führte in auch zur Deutschen Bank, wo er für das Privat-Firmenkundengeschäft zuständig war.

+++ Interview mit Wüstenrot Generaldirektorin Susanne Riess und Nina Tamerl, Head of Innovation +++

Grosse über seine künftige Tätigkeit bei N26: „Es ist eine äußerst aufregende Zeit für die Branche. Die Welten von Banken, Technologieunternehmen und der Innovationsbranche wachsen immer weiter zusammen. Dadurch erhalten Menschen mehr Freiheit, um ihr Leben und ihre Bankgeschäfte so zu gestalten, wie sie möchten. N26 steht dabei an vorderster Front, und ich freue mich, sie dabei zu unterstützen, die flexibelste Bankerfahrung der Welt zu bieten.“

Statement von N26

N26 Co-Founder und CFO, Maximilian Tayenthal, erläutert die Neubesetzung vor dem Hintergrund der US-Expansion der mobilen Bank wie folgt: „Thomas Grosse ist eine wertvolle und wichtige Ergänzung für das Führungsteam von N26. Mit unserem kürzlich erfolgreich absolvierten Eintritt in den US-Markt steht N26 am Anfang des Weges zur wirklich globalen Bank.“ Mitte Juli hat N26 die Beta-Version der N26-US-App schrittweise bei rund 100.000 vorangemeldeten Usern ausgerollt (der brutkasten berichtete).

=> zur Page der Challenger-Bank


Videoarchiv: brutkasten Live-Talks mit N26

N26 launcht in den USA | CEO Valentin Stalf im Interview

Seit gestern wird die Beta-Version der N26-US-App bei rund 100.000 vorangemeldeten Usern ausgerollt. Im Spätsommer soll der vollständige US-Launch folgen. Wir sprachen dazu exklusiv mit CEO Valentin Stalf im Berliner Headquarter der Challenger-Bank.

Gepostet von DerBrutkasten am Freitag, 12. Juli 2019

Live-Talk mit Valentin Stalf und Georg Hauer von N26

Valentin Stalf, der Co-Founder und CEO von N26, und Georg Hauer, der General Manager für Österreich über den geplanten Tech Hub am Standort Wien mit 300 Mitarbeitern sowie über die aktuellen Themen rund um die letzten Ereignisse.

Gepostet von DerBrutkasten am Dienstag, 23. April 2019

Video-Talk mit N26 CEO Valentin Stalf

+++ BACKGROUND +++ N26 Co-Founder und CEO Valentin Stalf hat uns im exklusiven Video-Talk Fragen zum 300 Mio. US-Dollar-Investment beantwortet.

Gepostet von DerBrutkasten am Montag, 14. Januar 2019

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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