30.01.2025
REHA MIT KI

nyra health wird zur digitalen Reha-Nachsorge bei Deutscher Rentenversicherung

Die KI-Reha-App des Wiener Startups nyra health ist nun auch zur digitalen Reha-Nachsorge der Deutschen Rentenversicherung (DRV) aufgenommen worden.
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nyra health, seed
Das nyra health Gründerteam Mario Zusag, Philipp Schöllauf und Moritz Schöllauf (c) nyra health

Das Wiener HealthTech-Startup nyra health ist mit seiner Therapie-App myReha nun offiziell in die Regelversorgung für digitale Reha-Nachsorge der Deutschen Rentenversicherung (DRV) aufgenommen worden. Im vergangenen Jahr hatte das Startup bereits eine Kooperation mit der Techniker Krankenkasse kommuniziert.

myReha hilft bei Reha-Nachsorge

Kliniken können ab sofort Rehabilitand:innen eine individuelle, KI-gestützte und digitale Reha-Nachsorge mit einem multimodalen Therapieansatz anbieten. Pro Jahr soll die DRV in etwa eine Million Rehabilitationen durchführen, wobei bei rund 20 Prozent der Rehabilitand:innen die Rehabilitationsziele nicht erreicht werden. Dadurch entsteht ein Bedarf an Reha-Nachsorge.

Hier setzt die Therapie-App myReha des Wiener Startups nyra health an. Als Kernstück des Unternehmens erstellt die KI-App personalisierte Therapiepläne, die sich in erster Linie an Patient:innen mit neurologischen Erkrankungen wie Schlaganfall, Demenz, Parkinson oder Multiple Sklerose (MS) richten – brutkasten berichtete. Gegründet wurde nyra health im Jahr 2020.

Nach eigenen Angaben sei bereits seit März 2023 ein Modellprojekt am Laufen. Dabei sei das Wiener Startup mit mehreren neurologischen Kliniken in Kooperation. Die Projektergebnisse trugen zur Aufnahme in die Regelversorgung durch die DRV bei, heißt es vonseiten des Startups. Die Neuerung trat mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.

98 Prozent der Patient:innen absolvieren digitale Nachsorge erfolgreich

Wie nyra health berichtet, wurde die digitale Nachsorge durch myReha von rund 98 Prozent der Nutzer:innen „als erfolgreich bewertet“. Gut 65 Prozent schätzen den Therapieerfolg als „ausgezeichnet“ ein, heißt es überdies. Durchschnittlich hätten Nutzende über vier Stunden pro Woche in die Nachsorge über myReha investiert.

„Die Aufnahme von myReha in die Regelversorgung der DRV ist ein wichtiger Schritt und eine Anerkennung für unseren therapeutisch und technologisch hochinnovativen Ansatz als evidenzbasiertes Medizinprodukt für die Therapie von neurologischen Erkrankungen“, erklärt Philipp Schöllauf, Arzt und Mitgründer von nyra health.

Versorgungslücken weiter schließen

Die Therapielösung des Wiener Startups besteht aus der Software von myReha sowie einer integrierten nyra insights Analyse- und Tele-Reha-Plattform. Damit will das Startup Versorgungslücken zwischen stationärer Reha und anschließender Nachsorge schließen. Mit der Therapie-App myReha und der eigenständigen Nachsorge von Reha-Patient:innen will man „neurologischen Kliniken neue Potenziale einer ressourcenschonenden und effizienten Versorgung ihrer Rehabilitand:innen eröffnen“, so das Startup.

Nutzung bereits in stationärer Reha

Das bestätigt auch Kristina Post, Klinikleitung an der Wicker Wirbelsäulenklinik, die am Modellprojekt von nyra health beteiligt war: „Eine Lösung für die neurologische Nachsorge wie myReha hat uns bisher gefehlt. Besonders der nahtlose Übergang von der innerklinischen Lösung zur Teletherapie ist ein enormer Vorteil, da unsere Patient:innen myReha bereits in der Klinik kennenlernen und die gewohnte Benutzeroberfläche nach Hause mitnehmen.“

Als CE-zertifiziertes Medizinprodukt bietet myReha über 50 evidenzbasierte Übungskategorien mit mehr als 65.000 therapeutischen Übungen. Mithilfe einer eigens entwickelten Machine-Learning-Lösung soll die Software Echtzeit-Feedback an die Betroffenen und Einblicke in den Therapieverlauf an behandelnde Therapeut:innen liefern.

Betroffene können die myReha-App individuell nutzen. Darüber hinaus wird die App in ihrer Klinikversion auch in über 80 Reha-Kliniken im deutschsprachigen Raum eingesetzt, heißt es.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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