21.10.2022

Musk will drei Viertel der Twitter-Belegschaft kündigen

Laut einem Washington Post-Bericht plant Elon Musk als neuer Twitter-Eigentümer eine rigorose Kündigungswelle.
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Elon Musk Tesla autonomes Fahren LiDAR
Elon Musk | (c) United States Air Force via Wikimedia Commons

Von 7.500 auf 2.000 Mitarbeiter:innen soll die Belegschaft von Twitter nach der Übernahme durch Elon Musk, die angeblich kommende Woche abgeschlossen werden soll, schrumpfen. Das wären rund drei Viertel der Angestellten. Das berichtet die Washington Post und bezieht sich dabei auf ihr vorliegende Dokumente und Interviews. Der Tesla-Chef habe das potenziellen Investor:innen gesagt.

Größerer Stellenabbau bei Twitter war bereits geplant

Ein Stellenabbau bei Twitter war aufgrund der angespannten finanziellen Situation bereits im Gespräch. Das aktuelle Management wollte laut früheren Berichten die jährlichen Personalausgaben bis Ende nächsten Jahres um 800 Millionen US-Dollar reduzieren. Dafür hätte etwa ein Viertel der Belegschaft gehen müssen, also nur ein Drittel so viele Leute, wie nun angeblich von Musk vorgesehen. In einer Mail an die Twitter-Belegschaft schreibt ein Unternehmensanwalt, dass man keine Bestätigung für die Pläne von Musk habe.

Wenig überraschend Kritik an Elon Musk

Wenig überraschend gibt es in US-Medien bereits kritische Stimmen zu diesem möglichen Kahlschlag bei Twitter. Der Tenor: Personalkürzungen seien zwar notwendig, in dieser Größenordnung sei aber der Weiterbetrieb des Dienstes gefährdet. Die Washington Post zitiert dazu den ehemaligen führenden Twitter-Data Scientist Edwin Chen. Er meint, er glaube zwar, dass Twitter personell überbesetzt sei, aber die von Musk vorgeschlagenen Kürzungen seien „unvorstellbar“ und würden Nutzer:innen dem Risiko von Hacks und der Gefährdung durch anstößiges Material wie Kinderpornografie aussetzen. Er sieht die Gefahr einer Abwärtsspirale „wenn Dienste ausfallen und die verbleibenden Mitarbeiter:innen nicht über das institutionelle Wissen verfügen, um sie wieder in Gang zu bringen, und völlig demoralisiert sind und selbst gehen wollen“.

Hat der Tesla-Chef nur jemanden beeindrucken wollen?

Ob es denn wirklich drei Viertel der Belegschaft werden, muss sich erst zeigen. Ein Redakteur des US-Magazins TechCrunch mutmaßt dazu: „Es ist auch völlig plausibel, dass die Zahl 75 Prozent nur ein weiterer Trick ist, den [Musk] aus dem Hut zauberte, um seine Gesprächspartner:innen zu beeindrucken, vielleicht Banker, die er für die Übernahme umwarb, oder die verschiedenen sabbernden reichen Männer, mit denen er textete“.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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