09.06.2022

Nach Vorwürfen: Musk rät von Nutzung eines Tesla-Features ab

Tesla bewirbt sein Luftzirkulations-Feature mit mehreren Vorteilen. Doch es führt zu einer starken CO2-Konzentration in der Fahrerkabine.
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Elon Musk - Tesla ESG-Index
Elon Musk | (c) Daniel Oberhaus/commons.wiki

Die Möglichkeit, die Lüftung im Auto auf Zirkulation umzustellen, etwa im Stau im Tunnel oder auf der Autobahn, oder wenn es draußen raucht oder stinkt, ist schon lange Standard. Doch wie in so vielem, will Elon Musk mit Tesla auch in diesem Punkt besser sein, als die anderen Marken. „Der HEPA-Luftfilter in den Modellen Y, S und X entfernt mehr als 99,97 Prozent von Staub, Pollen, Schimmel, Bakterien und anderen Partikeln in der Luft“, rühmte sich das Unternehmen unlängst in einem Tweet und lieferte dazu ein Video, in dem der Tesla mit einem anderen Auto verglichen wird.

Bis zu Verzehnfachung des CO2-Werts im Tesla durch „recirc“-Modus

Doch dieser „recirc“-Modus hat einen Haken, wie ein User promt hervorhob und mit einem eigenen Tweet von 2020 ergänzte. „Beachten Sie, dass bei eingeschalteter Umluft in Teslas die CO2-Konzentration in der Luft auf extrem hohe Werte ansteigt. Früher habe ich auf Autofahrten Kopfschmerzen bekommen, aber ohne Umluft habe ich keine“, schreibt der Tesla-Fahrer und zeigt das Diagramm einer Messung von 2020.

Damals habe bei einer Autofahrt mit seiner Familie die Zirkulation eingeschalten und gemessen, wie der CO2-Gehalt in der Luft innerhalb von Minuten vom atmosphärischen Normalwert 0,4 Promille auf mehr als zwei Promille anstieg. Nach dem Umschalten auf normale Lüftung sei dieser wieder auf etwas unter 0,7 Promille gesunken. Erst mit Öffnen eines Fensters wurde wieder der Normalwert erreicht. In einem anderen Diagramm in einem weiteren Tweet zeigt der Nutzer gar ein Ansteigen der CO2-Konzentration auf vier Promille, also eine Verzehnfachung des Normalwerts, durch „recirc“. Er befürchte negative Auswirkungen auf die Fahrsicherheit, so der Tesla-Fahrer.

Elon Musk ungewöhnlich kleinlaut

Beachtlich ist vor allem die ungewöhnlich kleinlaute Reaktion von Tesla-Chef Elon Musk – natürlich in einem Antwort-Tweet. „Wir werden uns das ansehen und anpassen. Generell würde ich davon abraten, Umluft zu verwenden, da der Reichweitenvorteil gering ist“, schreibt der sonst so schlagfertige Unternehmer. Der oben zitierte User hat daraufhin bereits Vorschläge für entsprechende Anpassungen: „Entweder ein Zeitlimit oder eine Änderung in der Benutzeroberfläche wären sehr hilfreich“, meint er.

Erst vor wenigen Tagen war von einem anderen technischen Problem bei Tesla in internationalen Medien vermehrt zu lesen: Dem „Phantom Braking“ also plötzlichem Bremsen durch den Autopiloten. Hier läuft ein Verfahren, das im schlimmsten Fall auch mit einem groß angelegten Produktrückruf enden könnte – der brutkasten berichtete. Elon Musks neue Vorsicht könnte auch mit dieser aktuell generell angespannten Lage zu tun haben.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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