27.05.2019

motion4kids Call: Mit Digitalisierung Kinder zur Bewegung animieren

Die Casinos Austria haben gemeinsam mit der Innovationsstiftung für Bildung vor einem Jahr die Initiative motion4kids gestartet, die Kinder zu mehr Bewegung animieren soll. Konkret werden Projekte gefördert, die Kinder unter Einbeziehung von digitaler Technologien für mehr sportliche Aktivitäten begeistern. motion4kids hat nun den Fördertopf mit 100.000 Euro neu befüllt und einen "Call for Projects" gestartet.
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motion4kids
(c) Philip Newald ist Initiator von motion4kids und Vorsitzender des Vorstandes der Österreichischen Sportwetten

Jeder vierte Jugendliche in Österreich ist übergewichtig. Schuld daran sind nicht nur Fastfood, Süßigkeiten und Co, sondern auch mangelnde Bewegung. In Österreich erreicht nur 20 Prozent der Kindern, die von der WHO empfohlene Bewegungszeit von 30 Minuten täglich. Eine Initiative, die diesem Problem entgegenwirken möchte, ist motion4kids. Dabei handelt es sich um eine gemeinnützige Substiftung der Innovationsstiftung für Bildung und den Casinos Austria . Sie verfolgt das Ziel, den Wert von derzeit 20 Prozent auf 50 Prozent zu erhöhen.

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motion4kids möchte Bewegung steigern

Wie die Initiatoren betonen, möchte motion4kids den Kindern auf Augenhöhe begegnen. Dazu gehört auch, den modernen Lebensrealitäten gerecht zu werden und sie in ihren digitalen Lebenswelten abzuholen. Die Nutzung von Smartphones, Videospielen und Co soll nicht als Widerspruch zur Bewegung erachtet werden, sondern als eine Art „Enabler“ fungieren. Konkret soll dies über Projekte erfolgen, die Kinder unter Einbeziehung digitaler Technologien zu mehr Bewegung motivieren.

Fördervolumen von 100.000 Euro

Nach einem ersten Call im letzten Jahr mit 68 Projekteinreichungen und vier Siegerprojekten hat motion4kids den Fördertopf neu gefüllt und einen zweiten Call gestartet. Für diesen stehen Mittel in der Höhe von 100.000 Euro zur Verfügung, wobei davon 50.000 Euro in bar und 50.000 Euro in Form von Medien- und Mentoringleistungen vergeben werden.

Bewerbern können sich alle Organisationen, die eine eingetragene Rechtsform haben, wie Startups und Unternehmen in Gründung, Personen- oder Kapitalgesellschaften , EPU, Vereine, gemeinnützige Organisationen sowie Stiftungen.

Zu den Gewinnern des letzten Jahres zählte unter anderem das Linzer Startup Rudy Games, das sich auf Mixed-Reality-Anwendungen bei Brettspielen spezialisiert hat (der brutkasten berichtete bereits über das Startup).

Damit ein Projekt bei motion4kids Chancen auf eine Förderung bekommt, müssen laut den Initiatoren folgende Kriterien erfüllen:

  1. Es richtet sich an Kinder im Alter von drei bis zehn Jahren in Österreich.
  2. Es motiviert Kinder auf innovative Weise nachhaltig und unter Einbeziehen moderner digitaler Technologien zu mehr Bewegung.
  3. Es wurde von der einreichenden Organisation erprobt und hat sich in der Praxis bewährt bzw. kann als neues Projekt auf einer bestehenden Community/Infrastruktur aufbauen.
  4. Es kooperiert idealerweise mit einer pädagogischen Einrichtung.

Beurteilungskriterien

Für die Bewertung werden laut motion4kids der Innovationsgrad des Projekts, die Qualität der vermittelten Bewegung, die nachhaltige Wirkung der Maßnahmen für die Zielgruppe, die Qualifikationen der Projekts, sowie die plausible Darstellung des Einsatzes der angestrebten Fördermittel herangezogen.

Zeitlicher Ablauf des Calls

Die Projekte können bis 18. August auf www.motion4kids.org eingereicht werden. Die Siegerprojekte werden von einer Jury bis Ende September 2019 von einer Jury ausgewählt, die Gewinner bis Mitte Oktober 2019 bekanntgegeben.


=> zur Einreichung

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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