22.07.2022

Moritz Minarik: 28-jähriger Steirer kauft sein drittes Unternehmen

Moritz Minarik hat sich mit einer Ultraschall-Geräte-Vertriebsgesellschaft, einer Naturkosmetik-Firma und nun einem Akku-Hersteller ein ungewöhnliches Portfolio aufgebaut.
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Moritz Minarik mit einem AccuPower-Akku
Moritz Minarik mit einem AccuPower-Akku | (c) Tina Szabo / Moons

Porsche, VW, Mercedes, Opel, AVL und der Feuerwehrgerätehersteller Rosenbauer stehen auf der Referenzkunden-Liste des 1998 gegründeten Grazer Unternehmens AccuPower. Dieses stellt, wie der Name nahelegt, Akkus her, konkret „Akku-Sonderlösungen und Spezial-Ladegeräte“. Diese kommen laut Unternehmensangaben neben der Automobilindustrie auch in der Industrie-Robotik und Automatisierungstechnik, bei Messeinrichtungen, in der Medizintechnik, bei Brandbekämpfungsanlagen oder bei Militäranwendungen für den Zivilschutz zum Einsatz. Nun wurde AccuPower zu 70 Prozent von der Moons GmbH des 28-jährigen Steirers Moritz Minarik übernommen. Die restlichen 30 Prozent übernahm die ENM Holding von dessen Vater Norbert Minarik.

AccuPower-Gründer bleibt noch eine Zeit lang Geschäftsführer

AccuPower-Gründer Issam Al-Abassy wird noch bis Mitte 2023 als Geschäftsführer und dann als Berater im aktuell 15 Mitarbeiter:innen starken Unternehmen bleiben. „Mit AccuPower wollen wir den Standort Steiermark zukünftig noch bekannter machen für absolute Qualität und Innovation in der intelligenten Akku- und Ladetechnologie – sowohl in der Entwicklung als auch in der Herstellung. Ich sehe eine hohe Priorität, mehr Wertschöpfung in Österreich und in der Steiermark im Speziellen zu schaffen, um die Abhängigkeit von Fernostländern zu reduzieren“, kommentiert Moritz Minarik in einer Aussendung. Ebenso im Rahmen des Deals übernommen wurde das Schwestern-Unternehmen AccuShop – ein Onlineshop, in dem Akkus, Batterien und Ladegeräte verkauft werden.

Moritz Minariks Moon Gruppe: Medizingeräte, Naturkosmetik und jetzt Akkus

Für Moritz Minarik ist es bereits das dritte Unternehmen, das er ganz oder teilweise besitzt. 2019 gründete er das Unternehmen Moons, das auf den Vertrieb und die Reperatur von Ultraschall-Geräten und Zubehör spezialisiert ist. Zuvor war er laut LinkedIn beim von Norbert Minarik gegründeten Unternehmen Mides, das fast genau das selbe macht, als Sales Manager tätig. Minarik Senior hatte Mides schon 2015 zu 100 Prozent an eine deutsche Gruppe verkauft.

Das dritte Unternehmen, an dem Moritz Minarik mit Moon 50 Prozent hält, Nize Skincare, ist auf Naturkosmetik spezialisiert. Bettina Haberler, Gründerin dieses Unternehmens, tritt laut Aussendung als Marketing-Expertin nun ebenfalls eine Position bei AccuPower an. Moritz Minarik plant indessen, die Moons Gruppe weiter zu vergößern. „Mittelfristig sind weitere Übernahmen und Beteiligungen des aufstrebenden steirischen Jungunternehmers geplant“, heißt es vom Unternehmen.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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