18.11.2021

Moritz Lechner: Im Kinderzimmer gegründet

Moritz Lechner gründete sein Startup mit 14 Jahren. Nicht nur rechtlich stieß er damit auf Hürden.
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Eines der ersten Pressefotos von Moritz Lechner mit 14 | (c) Lifestylebox
Eines der ersten Pressefotos von Moritz Lechner mit 14 | (c) Lifestylebox

Vor einigen Wochen war es endlich soweit. Der erste Weg an seinem 18. Geburtstag führte Moritz Lechner zum Notar, wo er offiziell rund 45 Prozent der Wiener Freebiebox GmbH von seiner Mutter übernahm und so zum größten Anteilseigner wurde. Bei der Firma handelt es sich aber nicht etwa um ein Familienunternehmen. Lechner hat es selbst gegründet – mit 14. Damit war er damals der jüngste Gründer im deutschsprachigen Raum, zumindest inoffiziell. Denn auf dem Papier geht das nicht. „In Österreich hat man mit unter 18 null Chance, ein Unternehmen anzumelden“, erklärt er. In anderen Ländern wie Deutschland gebe es Möglichkeiten. Im Vereinigten Königreich und in den USA sei es sogar sehr einfach – dort werde die „sechsjährige Gründerin“ dann dafür immer wieder zum Marketing-Gag.

Moritz Lechner an seinem 18. Geburtstag beim Notar | (c) Lifestylebox

Lechner musste einen Umweg nehmen. „Meine Mutter ist auch Unternehmerin. Wir haben zunächst ein Gewerbe über sie angemeldet“, erzählt der Gründer. Das habe auch für ihn viel Verantwortung bedeutet. „Wenn ich einen Blödsinn gebaut hätte, wäre sie ins Gefängnis gekommen. Du musst überhaupt einmal jemanden finden, der das für dich macht“. Bald folgte, gemeinsam mit weiteren Gesellschaftern, eine GmbH-Gründung, nach der die Mutter zumindest operativ keine Tätigkeiten mehr übernehmen musste. „Sie musste dann nur mehr bei der Generalversammlung mit mir abstimmen, sonst nichts“. Den Rest erledigte ein Geschäftsführer, der stellvertretend für Lechner agierte. Doch die Mutter hielt bis zum 18. Geburtstag weiterhin die Anteile.

Ernst genommen werden

Doch nicht nur rechtlich brachte das Gründen mit 14 ganz eigene Herausforderungen mit sich. Dass Moritz Lechner parallel bis zur HAK-Matura dieses Jahr, die er übrigens mit Auszeichnung bestand, zur Schule ging, war nur eine davon. „Es war zu Beginn extrem schwierig auch nur halbwegs ernst genommen zu werden – alleine schon, meiner eigenen Mutter zu beweisen, dass es nicht nur eine Kinderspielerei ist“, erzählt der Gründer. Role Models habe es auch keine gegeben. „Und ich habe wirklich bei Null begonnen. Ich musste mir nicht nur Wissen über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Steuern erst erarbeiten, sondern etwa auch, wie man eine Website gestaltet, wie ich mein Produkt überhaupt umsetzen kann und wie ich Partner finde“.

Jetzt nach drei Jahren fühle ich mich schon wie ein alter, weiser Mann.

Moritz Lechner

Als die ersten Schritte bewältigt waren und der junge Unternehmer vom „Einzelkämpfer im Kinderzimmer“ zum GmbH-Chef wurde, kamen neue persönliche Herausforderungen hinzu. „Es war am Anfang schon sehr schwierig, Leute zu finden, die damit klar kommen, auf einen 14-Jährigen zu hören“, erzählt Lechner. Er selbst sei am Anfang auch „zu lasch“ gewesen. „Es wäre nicht meine Art, ein strenger Boss zu sein, aber ich musste trotzdem lernen, selbstbewusst zu sein. In der lockeren Startup-Atmosphäre, muss man als junger Chef besonders darauf achten, dass man nicht ausgenutzt wird. Jetzt bin ich sehr zufrieden mit meinen Leuten, aber ich hatte auch schon Fehlgriffe“, sagt der Gründer. Das zu lernen sei ein Prozess gewesen, an dem er auch persönlich sehr gewachsen sei. „Inzwischen kann ich Situationen und Menschen ganz anders einschätzen als am Anfang. Jetzt nach drei Jahren fühle ich mich schon wie ein alter, weiser Mann“.

Moritz Lechner: „Das Ergebnis zählt“

Natürlich habe ihm sein junges Alter aber auch Vorteile verschafft, erzählt der Gründer. „Viele Medien haben über mich berichtet. Das hat uns wertvolle PR gebracht. Auch Partner und Kunden fanden es zu Beginn cool, einen ganz jungen Unternehmer zu unterstützen“. Am Ende des Tages sei es aber egal, wie alt man ist. „Irgendwann reicht es nicht mehr, nur Ideen zu haben, sondern man muss sie umsetzen, ein Unternehmen aufbauen und wirklich Unternehmer sein. Das Ergebnis zählt. Dabei habe ich auch gelernt, wie wichtig es ist, eine Sache richtig aufzubauen und dranzubleiben, anstatt ständig neue Projekte zu starten“, so Lechner.

2019 stieg unter anderem Florian Gschwandtner beim Startup ein | (c) Lifestylebox

Wie die meisten Startups hat freilich auch seines sich im Laufe der Zeit geändert, suchte und sucht noch immer das perfekte Geschäftsmodell. Mit der ursprünglich angebotenen „Freebiebox“ sollten Endverbraucher monatlich individuell auf sie abgestimmte Werbeartikel geliefert bekommen, deren Wert den Preis von 20 Euro (bzw. weniger in langfristigen Abo-Varianten) deutlich übersteigt. „Es hat am Anfang gut funktioniert, als es um Hunderte Boxen ging. Doch es hat sich herausgestellt, dass es sehr schwer ist, die gebrandeten Artikel in hoher Stückzahl zu bekommen“, erzählt der Gründer. Denn die Absätze konnte er dank vieler durchgearbeiteter Nächte – und auch dank viel Publicity und einem Auftritt bei 2 Minuten 2 Millionen, nach dem unter anderem Florian Gschwandtner bei seinem Startup einstieg – im Laufe der Zeit gut steigern. „Teilweise haben wir uns übernommen und sind zu schnell gewachsen, sodass es Lieferprobleme gab“, sagt Lechner.

Eine Woche ungestörter Urlaub

Anfang 2020, knapp vor Beginn der Coronakrise, folgte dann der Umstieg auf die nur mehr zweimonatlich gelieferte „Lifestylebox“ und damit der Schwenk von gebrandeten Artikeln zu hochqualitativen Produkten, darunter viele von Startups. Das Timing stellte sich als problematisch heraus. „Gerade am Beginn der Krise war es schwierig, ein Nice-To-Have-Produkt wie unseres an den Endkunden zu bringen“, erzählt Moritz Lechner. Die Marketing-Kosten pro Neukund:in seien explodiert. Das führte zur Entwicklung eines eigenständigen Angebots für Geschäftskund:innen im Bereich Influencer-Marketing, mit dem man bereits Umsätze generiert und das eine immer größere Rolle für das Unternehmen spielen soll. Derzeit laufe das Geschäft gut, sagt der Gründer. Gerade habe er vier neue Mitarbeiter:innen eingestellt. „Es gab aber auch Zeiten, wo es finanziell echt knapp wurde“.

Auch nun, knapp nach dem 18. Geburtstag, sind die Pläne des jungen Gründers, der gerade seinen Zivildienst ableistet, groß wie eh und je. „Ich werde jetzt endgültig nicht mehr auf mein Alter reduziert. Das heißt auch, dass ich jetzt wirklich mit der Leistung überzeugen muss. Aber das kann ich auch. Ich habe in den vergangenen Jahren extrem viel gelernt und kann viel vorweisen“, sagt Lechner. Sein langfristiges Ziel klingt nicht anders, als bei anderen Gründer:innen: „Irgendwann soll das Unternehmen zum Selbstläufer werden, damit ich mich einem neuen Projekt widmen kann“, sagt der Gründer. Und er fügt lachend an: „Oder zumindest sollte es einmal möglich werden, dass ich eine Woche auf Urlaub gehe, ohne mich fünf Stunden am Tag von dort aus um die Firma kümmern zu müssen“.

Dieser Beitrag erschien in gedruckter Form im brutkasten-Magazin #13 „Generations“.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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