02.09.2019

Teure Fluktuation – warum sich Mitarbeiterzufriedenheit finanziell auszahlt

Wenn Mitarbeiter gehen und (rasch) Ersatz gefunden werden muss, ist das eine enorme betriebswirtschaftliche Last. Deloitte Österreich hat die Mitarbeiter-Fluktuation als Kostenfaktor untersucht.
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Checkliste für die Kündigung - Mitarbeiter-Fluktuation
(c) fotolia / Viacheslav Iakobchuk

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110 Führungskräfte aus ganz Österreich gaben im Rahmen der Studie „Fluktuation und deren Auswirkung auf Unternehmen“ Auskunft, wobei 20 Prozent der teilnehmenden Unternehmen 1000 oder mehr Leute beschäftigen. Ähnlich wie bei der Kundenpflege stellen die Studienautoren von Deloitte auch in Bezug auf die Mitarbeitenden fest: „Es ist nachhaltiger und kostengünstiger für Unternehmen, in die Bindung ihrer Schlüsselkräfte zu investieren, anstatt sie am Arbeitsmarkt zu suchen.“

+++ Fokus-Channel: Human Resources +++ 

Fluktuation: „Teuer und existenzbedrohend“

Allein die ungewollte Mitarbeiter-Fluktuation betrug zum Erhebungszeitpunkt nämlich rund elf Prozent. Wobei die Kosten pro Neubesetzung einer Stelle – egal ob gewollt oder ungewollt – im Durchschnitt bei etwa 14.900 Euro liegen. Bei Firmen mit weniger als 100 Mitarbeitenden sind die Gesamtkosten mit 13.705 Euro etwas niedriger. Für Konzerne mit über 1.000 Mitarbeitenden steigen diese Kosten dafür um ein Viertel auf bis zu 17.159 Euro.

Österreich: Fluktuationsrate seit 2016 verdoppelt

Zudem kommt Deloitte zum Schluss, dass die Fluktuationsraten in Österreich steigen: Gegenüber 2016 ging die Gesamtquote von 7,3 auf 15,7 Prozent nach oben. Insbesondere Schlüsselkräfte sind stark betroffen: Im Vorjahr lag deren Fluktuation bis zum Ende des dritten Quartals im Bereich von 25 Prozent. Die Untersuchung bringt es in diesem Sinn auf den Punkt, wenn festgestellt wird: „Der Abgang von qualifizierten Schlüsselkräften kann existenzbedrohende Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen haben.“

25- bis 34-Jährige extrem in Bewegung

Die Arbeitgeber sollten vor allem ihre Vertriebsmitarbeiter im Auge behalten. In diesem Bereich lag die Fluktuation bei 22 Prozent, gefolgt von der IT, wo die Gefahr des Absprungs mit elf Prozent allerdings „nur“ halb so hoch ist. Es folgen die Bereiche Logistik und Technik (je zehn Prozent), Finanzen und HR (je neun Prozent), sowie Marketing und Assistenz (je fünf Prozent). Interessant sind auch die Erkenntnisse zur Altersstruktur: Die Gruppe der 25- bis 34-Jährigen ist mit beeindruckenden 64 Prozent am stärksten in Bewegung. Darauf folgen die 34- bis 44-jährigen Fachkräfte mit einer Fluktuationsrate von 29 Prozent.

Was die Austrittsgründe angeht meint fast ein Fünftel der Befragten, dass Mitarbeitende mit der jeweiligen Führung unzufrieden waren, wenn sie kündigen. Ähnlich starke Erwähnung als möglicher Kündigungsgrund finden zu niedrige Gehälter sowie mangelnde Aufstiegsmöglichkeiten. Nur jede zehnte Führungskraft glaubt, dass die Art oder die Inhalte der Arbeiten die Fluktuation antreiben.

Mitarbeiterzufriedenheit als Knackpunkt

Nachdem auf Basis der Erhebung klar wird, wie wichtig die Mitarbeiterzufriedenheit aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist, fragte Deloitte auch entsprechende Fördermaßnahmen ab: Weiterbildung und eine „verstärkte Mitarbeiterorientierung“ in den betrieblichen Abläufen sehen 18 Prozent der Studienteilnehmer als bedeutend. Es folgen Führungskräfte-Entwicklungsmaßnahmen und Teambuilding mit 17 bzw. 16 Prozent. In neun Prozent der Unternehmen wird die Mitarbeiterzufriedenheit nicht bewusst gefördert, weitere neun Prozent nennen v.a. finanzielle Anreize. Am Problembewusstsein dürfte in diesem Sinn noch gearbeitet werden.

⇒ Zur Deloitte-Studie

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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