17.03.2022

Mit Haftbefehl zur ersten langfristigen NFT-Kampagne

Haftbefehl ist der nächste deutschsprachige Musiker, der seinen eigenen NFT-Drop ankündigt. Mitte April soll der erste Drop stattfinden und seinen Fans exklusive Angebote bieten.
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Haftbefehl NFT
© Haftbefehl / twelve x twelve

Der nächste deutschsprachige Rapper wird offiziell in der NFT-Welt aktiv. Am 13.04.2022 erscheint der erste NFT-Drop des Rappers Haftbefehl. Gemeinsam mit dem Berliner NFT-Musik-Startup twelve x twelve wird der Rapper in den kommenden Wochen eine Reihe limitierter NFTs veröffentlichen. Damit sollen den Fans nicht nur einzigartige Token und exklusiver Merchandise, sondern auch ein VIP-Zugang zum Discord-Channel des Rappers ermöglicht werden – zwischen Künstler und Fans können damit gemeinsame Web3-Erlebnisse entstehen.

Möglichkeit, mit NFTs Teil der Musik zu werden

„Mit den NFTs entstehen neue Möglichkeiten, seinen Lieblingskünstler nicht nur wie gewöhnlich zu hören und die CDs zu kaufen, sondern auch ein Teil der Musik zu sein. Meine Fans haben damit schon vorab Zugang zu Inhalten und Videomaterial, die der Öffentlichkeit vorenthalten sind: Ob exklusiver Zugang zu meinen Live-Shows, ein Stimmrecht für meine Community-Umfragen, limitierte Airdrop-Inhalte, eine Show im Metaverse oder streng limitierte Merch Artikel“, meint Haftbefehl zu seinem neuen Projekt. Die Kampagne besteht aus insgesamt fünf NFT-Drops unterschiedlicher Formate.

Der erste, sogenannte „Chabo-Drop“, am 13. April ermöglicht laut twelve x twelve exklusiven Zugang zu Haftbefehls Discord-Channel sowie diversen Merchandise-Artikeln. Am 27. April ist dann der zweite, sogenannte „Babo-Drop“ geplant. Hier gebe es einen VIP-Zugang zu einem Metaverse-Konzert mit Haftbefehl. Dabei sei es dem Rapper wichtig, dass die angebotenen NFTs auch erschwinglich bleiben – die kostengünstigsten sollen bereits ab 30 Euro angeboten werden.

Hip Hop-Artist Carlos Garcia aka Calentura zeichnet zudem insgesamt fünf Drops für die Kampagne – die Comics sind an die Songreihe „1999“ angelehnt. „Die 1999-Songreihe stellt vor allem Haftbefehls Erfahrungen in einem Lebensabschnitt heraus, welche eher traurig und trist sind, aber trotz allem noch Hoffnung vermitteln“, erklärt der Künstler dazu.

Erster deutsche Hip Hop-Drop des NFT-Startups

Bei der Zusammenarbeit mit Haftbefehl handelt es sich um die erste langfristige NFT-Kampagne für das Startup twelve x twelve. Nicht nur zum Album-Release im Juni 2022 sondern auch darüber hinaus sollen hier mehrere Drops erscheinen. „Nach NFT-Kampagnen mit u.a. Scooter und Till Lindemann öffnet twelve x twelve somit einen neuen Markt für Künstler:innen und Fans. Durch diese NFT-Kampagnen soll ein langfristiges Konzept etabliert werden, das sich auf alle Arten von Musiker:nnen anwenden lässt“, meint das NFT-Startup.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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