16.03.2023

Microsoft pfeift auf Ethik in der KI-Entwicklung

Microsoft hat das gesamte Ethik-Team in der KI-Produktentwicklung gefeuert. So sollen alle KI-Produkte noch schneller auf den Markt gelangen.
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Die Software OS/2 wurde zur Microsoft-Blamage.
Die Software OS/2 wurde zur Microsoft-Blamage. Foto: dvoevnore - stock.adobe.com

Für ethische Prinzipien und gesellschaftsverträglichen Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) hat Microsoft keine Zeit mehr. Zu diesem Schluss könnte man zumindest kommen, wenn man sich die jüngsten Kündigungen bei dem Techgiganten ansieht.

Microsoft hat das gesamte Team für „KI-Ethik und Gesellschaft“ gekündigt. Im Jänner mussten rund 10.000 Mitarbeiter:innen den Techkonzern verlassen. Darunter befand sich auch die Belegschaft, die für einen ethischen Einsatz der Microsoft-KIs zuständig war.

Moralischer KI-Kompass

Das gegangenwordene Ethik-Team untersuchte mögliche Auswirkungen von Microsofts KI-Produkten auf die Gesellschaft. Dazu erarbeitete es Konzepte, wie man diese verantwortungsvoll einsetzen kann. Ein Schwerpunkt war das Formulieren von Regeln für einen bis dato unregulierten Raum, um die neuen Technologien gesellschaftskonform anzuwenden.

KI-Welle weiterhin reiten

Microsoft ist seit 2019 bei OpenAI investiert – dem Unternehmen, das mit dem Chatbot ChatGPT Ende vergangenen Jahres einen wohl noch nie zuvor dagewesenen KI-Hype ausgelöst hat. Am Dienstag hatte OpenAI sein neues Sprachmodell GPT-4 vorgestellt. Microsoft verwendet dieses bereits in seiner Suchmaschine Bing. Das Unternehmen dürfte auch in Zukunft stark auf KI setzen. Und möchte, wie es scheint, daher alles aus dem Weg räumen, was die Go-To-Market-Zeit seiner KI-Produkte verlängern könnte.

Man wolle die jüngst gelaunchten und auch zukünftigen OpenAI-Produkte eben so schnell wie möglich in die Hände der Kund:innen bringen, so ein Microsoft-Vice-President im Bericht des US-Magazins Platformer.

Ethik-Team sukzessive abgebaut

Bereits im Oktober 2022 reduzierte Microsoft sein Ethik-Team auf nur sieben von ursprünglich 30 Mitarbeiter:innen. Bis auf Weiteres versicherte man den Verbliebenen laut dem Bericht aber, dass sich die Abteilung „weiterentwickeln“ und nicht geschlossen werden würde. Es kam dann anders. Die Kündigung der insgesamt 10.000 Mitarbeiter:innen erfolgte ungefähr zum selben Zeitpunkt, als Microsoft 10 Milliarden Dollar in OpenAI investierte.

„Office of Responsible AI“ bleibt bestehen

Dennoch hat Microsoft nach wie vor mehrere Einrichtungen, die für einen verantwortungsvollen Umgang mit KI sorgen sollen. Auf der Firmenwebsite finden sich neben dem sogenannten „Office of Responsible AI“ (ORA) auch noch die Einheit „Responsible AI Strategy in Engineering“ (RAISE) und das Aether-Kommittee. Gemeinsam sollen diese drei Institutionen sicherstellen, dass die Produktentwicklung Microsofts „KI-Prinzipien“, wie unter anderem „Fairness“, „Sicherheit“ und „Transparenz“, konsequent umsetzt und berücksichtigt.

Das „Office of Responsible AI“ soll dabei beispielsweise heikle Use Cases auswerten und prüfen, ob man die Prinzipien dort einhielt. In dieser Abteilung soll man die Belegschaft in den letzten sechs Jahren sogar verstärkt haben, laut einem Statement von Microsoft im Platformer-Bericht.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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