08.05.2023

Michael Tojner im Interview: Warum Österreich jetzt Zuwanderung braucht

Interview. Michael Tojner ist einer der bekanntesten Unternehmer Österreichs. Mit Firmen wie Varta und Montana Tech baute er ein Milliardenimperium auf. Nun veröffentlicht er ein Buch gemeinsam mit Wissenschaftler:innen der Wirtschaftsuniversität Wien. Die These: Migration ist notwendig für Österreichs Wohlstand.
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Michael Tojner vor der Wirtschaftsuniversität Wien
Michael Tojner vor der WU Wien | Foto: Wirtschaftsuniversität Wien (Hintergrund) / Guenter Parth (Michael Tojner) / Montage: brutkasten

Für Michael Tojner ist es schon einmal besser gelaufen. Sein bekanntestes Unternehmen, der Batteriehersteller Varta, ist unter Druck und hat erst im März ein umfangreiches Sparpaket inklusive Jobabbau beschließen müssen. Zudem war Tojner wegen juristischer Vorwürfe, die er bestreitet, in den Schlagzeilen. Und auch beim Fußballverein SK Rapid Wien, wo Tojner im Präsidium sitzt, läuft es sportlich nicht nach Wunsch.

Das hält den Unternehmer jedoch nicht davon ab, sich öffentlich in Debatten einzubringen. Schon in der Vergangenheit hatte Tojner mehrfach Bücher gemeinsam mit Wissenschaftlern der Wirtschaftsuniversität Wien herausgegeben.

Nun erscheint ein weiteres – und darin widmen sich die Autoren einem der meistdiskutierten Themen der österreichischen Politik: Migration. Das Buch „Migration als Chance für Wachstum und Wohlstand“ wird von Tojner gemeinsam mit den WU-Wissenschaftlern Jesús Crespo Cuaresma, Nikolaus Franke und Peter Vandor herausgegeben und erscheint am 9. Mai im Linde Verlag.


brutkasten: Was darf man sich vom neuen Buch erwarten?

Michael Tojner: Das Thema Migration ist in den letzten Jahren oft missbraucht worden. Da heißt es dann, die „Ausländer“ seien schuld an einem möglichen Wohlstandsverlust – nicht nur in Österreich, sondern auch im restlichen Europa oder in Amerika. Angesichts des akuten Fachkräftemangels kommt man nun aber doch drauf, dass gut ausgebildete Migrant:innen dringend gebraucht werden, um die Wirtschaft flotter zu machen, Wachstum zu kreieren und die Pensionen abzusichern.

Mein neues Buch ist gemeinsam mit der Wirtschaftsuniversität Wien entstanden und beleuchtet das Thema in mehreren wissenschaftlichen Beiträgen. Das Ergebnis ist klar: Es ist wissenschaftlich nachweisbar, dass Migration einen volkswirtschaftlichen Vorteil für jedes Land hat.

In unserem Buch haben wir auch Informationen zusammengetragen, die vielen nicht bekannt sind. In den USA sind etwa 50 Prozent der börsennotierten Unternehmen von Immigranten gegründet, aufgebaut und zum Erfolg geführt worden. Das ist ja auch naheliegend: Jemand, der die Sprache am Anfang nicht spricht, der sich in einem Land erst zurechtfinden muss, ist auch meistens motivierter, engagierter und arbeitet mehr. Weil er sich einfach beweisen muss. Und da schlafen wir alle in Österreich.

Welche Probleme sehen Sie konkret?

Auf der Wirtschaftsuniversität höre ich, dass Talente aus Deutschland oder Spanien nicht gerne nach Österreich kommen, weil sie ihre Pensionsansprüche nicht mitnehmen können. In Österreich werden Hürden aufgebaut, es gibt kein Konzept und die Stimmung ist gegen die Ausländer. Hier muss man dagegen halten – wir brauchen ein modernes Einwanderungsrecht mit klaren Regeln. Wer sich nicht daran hält, sich nicht integriert, die Sprache nicht lernt und nicht arbeitet, kann auch wieder ausgewiesen werden. 

Auch meine Familie hat Migrationshintergrund und stammt aus Böhmen. Mein Urgroßvater ist nach Stadt Haag ausgewandert und hat dort eine kleine Kupferschmiede gegründet. 

Ich bin in Steyr und in Stadt Haag aufgewachsen. Ich habe gesehen, wie die Türken und die Jugoslawen die österreichische Automobil-Zulieferindustrie mit aufgebaut haben. Zu Hause im Installateur-Betrieb waren sicher die Hälfte der Mitarbeiter:innen aus Serbien, dem Kosovo und aus Kroatien. Das sind Leute, die zum Teil heute noch in der Firma arbeiten. Trotzdem habe ich früh bemerkt, dass Migrant:innen oft nicht voll akzeptiert und ausgegrenzt werden. Hier möchte ich ansetzen und gegen diese Stimmung die Initiative ergreifen. 

Das ist jetzt geglückt – mit der Wirtschaftsuniversität und auch mit unserer Initiative „eXplore!” mit der B&C Stiftung. Ich bin Herausgeber des Buches, habe das Vorwort verfasst und auch bei einem der wissenschaftlichen Artikel mitgeschrieben.

In welchen Ländern funktioniert die Einwanderungspolitik Ihrer Meinung nach gut?

Wir haben uns Australien genauer angeschaut. Dort dürfte ich selbst nur noch einwandern, wenn ich über eine Million Euro investiere. Ich bin schon über 45 und Australiens Einwanderungspolitik sieht das eben so vor. Australien hat eine klare Quote und geht nach Qualifikationen vor. Asylsuchende sind ein anderes Thema, aber auch die müssen Englisch lernen und sich integrieren. In diese Richtung müssen auch wir gehen.

Auch der wirtschaftliche Erfolg der Schweiz ist von einer intelligenten Einwanderungspolitik abhängig. In der Schweiz gibt es sogar mehr Ausländer als bei uns. Ich habe dort selbst mehrere Unternehmen und in der Fabrikhalle arbeiten heute eigentlich fast ausschließlich Menschen mit Migrationshintergrund. Die sind jedoch voll akzeptiert, weil es klare Regeln gibt. Auch Amerika ist nur deswegen so erfolgreich, weil ausländische Arbeitskräfte kommen.

In der Startup-Szene sind die Schwierigkeiten mit der Rot-weiß-rot-Card, also mit Arbeitsgenehmigungen für Schlüsselkräfte, ein Dauerthema. Wie beurteilen Sie die Situation?

Eine schnelle Arbeitsgenehmigung für 15 dringend benötigte Fachkräfte zu bekommen, kann in Österreich ein Problem sein. Es ist aber auch in anderen Ländern in Europa mühsam. Wenn wir modern sein wollen, müssen wir da viel schneller agieren.

Ich habe das selber mitgemacht mit der Rot-weiß-rot-Card: Das dauert sechs oder sieben Monate. Bis dahin sind die Leute längst woanders – z.B. in Deutschland. Ich kenne selbst jemandem, der in Österreich erfolgreich studiert hat, dann aber keine Rot-Weiß-Rot-Card erhalten hat.

Wir haben hochqualitative und sehr günstige Universitäten in Österreich. Und dann bauen wir Hürden auf, dass deren Absolvent:innen nicht dableiben können. Das ist irre. Gleichzeitig bilden wir österreichische Ärzt:innen aus und die gehen dann in die Schweiz oder nach Deutschland.

Vor kurzem hat in Oberösterreich ein Fall für Aufsehen gesorgt, als eine indische Familie abgeschoben wurde. Der Besitzer des Gasthauses, bei dem die Mutter beschäftigt war, hat daraufhin gesagt, dass er zusperren muss, weil er keine Köchin mehr hat. Wie beurteilen Sie diesen Fall?

Grundsätzlich muss man die Gesetze einhalten. Aber wenn jemand in Österreich arbeitet, Sozialversicherung zahlt und Österreich als Volkswirtschaft profitiert, dann würde ich so jemanden im Land halten. Ich bin sicher, dass das auch in der Bevölkerung akzeptiert wird. 

Aktuell ist ja überall die Rede vom Fachkräftemangel. Wie nehmen Sie das in Ihren eigenen Unternehmen wahr?

Wir haben natürlich auch in vielen Ländern akuten Fachkräftemangel. Das ist aus der Corona-Zeit noch übrig geblieben. In den USA, in Rumänien – überall suchen wir händeringend Leute. Und natürlich haben wir auch da die bürokratischen Hürden in Österreich zu überwinden.

Unternehmer:innen haben in Österreich nicht bei allen Bevölkerungsteilen das beste Image. Sie selbst waren zuletzt auch wegen juristischer Vorwürfe in den Schlagzeilen. Was ist Ihre Motivation, sich unter diesen Umständen in die politische Debatte einzubringen?

Ich sehe es als wichtige Aufgabe sich gesellschaftlich zu engagieren. Vor allem bei Themen, wo es Defizite gibt und wo man etwas beitragen kann. Ich möchte Aufklärungsarbeit leisten, neue wissenschaftliche Erkenntnisse verständlich machen, deren Schlussfolgerungen einem breiten Publikum zugänglich machen. So können wir Verständnis in der Bevölkerung schaffen und politischen Populismus zurückdrängen.

Wie beurteilen Sie die Resonanz aus der Politik?

Wir haben ja schon mehrere Bücher herausgebracht gemeinsam mit der Wirtschaftsuniversität – zur Staatsquote, zur Pensionsreform, zum Euro. Die Politik hat das bisher noch nicht besonders wahrgenommen, aber ich hoffe, dass beim brennenden Thema Migration jetzt endlich agiert wird. Ich bin überzeugt, dass eine klare Einwanderungspolitik auch in der Bevölkerung ganz klar befürwortet würde.

Diejenigen, die arbeiten und uns etwas bringen, die holen wir ins Land, damit wir unsere Unternehmen stärken können, oder auch den Gesundheits- und Pflegebereich. Den gut Ausgebildeten aus der Universität machen wir es leicht. Für den Asyl-Bereich braucht es klare Regeln. Wenn man in Österreich ist, muss man sich auch den österreichischen Regeln unterwerfen – und das fängt bei der Sprache an.

Sie präsentieren Ihr Buch im “Club 20”, einem von Ihnen initiierten Diskussionsformat. Was ist Ihr Ziel mit dem “Club 20”?

Beim “Club 20” diskutieren wir politische Themen, volkswirtschaftliche Themen – und manchmal auch kulturelle Themen. Wir wollen eine Diskussionskultur etablieren, die es da und dort nicht mehr gibt – und die Leute zum Mitdiskutieren anregen.

Buchpräsentation

Das Buch „Migration als Schlüsselfaktor für den Wirtschaftsstandort Österreich“ wird am Mittwoch, den 10. Mai, um 18.30 Uhr im Hotel InterContinental im Rahmen des „Club 20“ (Vier Jahreszeiten) vorgestellt. Die Thesen des Buchs diskutiert Michael Tojner dort mit dem WU-Professor Crespo Cuaresma, mit EcoAustria-Direktorin Monika Köppl-Turyna und mit dem Unternehmer und ehemaligen Neos-Politiker Sepp Schellhorn.

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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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