27.03.2024
EU-REGULIERUNG

MiCA und Krypto-Anlageberatung: Was für Kund:innen sichergestellt werden muss

Gastbeitrag. Zahlreiche Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte werden ab dem 30. Dezember 2024 durch MiCA einer Zulassungspflicht unterliegen. Was dabei zu beachten ist, erläutert Rechtsanwalt Philipp Ley in einer zweiteiligen Serie.
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Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte und schreibt hier über MiCA
Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte, Hintergrund: Adobe Stock

Dieser Beitrag ist der erste einer zweiteiligen Serie zu MiCA und Anlageberatung. Teil 2 erscheint am Freitag und behandelt unter anderem die Anforderungen an Krypto-Anlageberater:innen.


Zahlreiche Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte werden ab dem 30. Dezember 2024 durch die EU-Regulierung MiCA (Markets in Crypto Assets) einer Zulassungspflicht unterliegen. Beratung zu Kryptowerten darf ab diesem Zeitpunkt nur mehr dann erbracht werden, wenn eine entsprechende Zulassung vorab erworben wurde. 

Die klassische Vermögensberatung hingegen unterliegt in Österreich seither der Gewerbeordnung. Wer zu Finanzierungen, Krediten oder Veranlagungen berät, hat einen Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe zu erbringen.

In Zukunft werden Vermögensberater auch die Möglichkeit haben, Kryptowerte in ihr Beratungs-Portfolio aufzunehmen. Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Regelungen der MiCA eingehalten werden. Die Erlangung einer Gewerbeberechtigung ist für die Beratung zu Kryptowerten nicht vorgesehen. Stattdessen gelten ähnliche Zulassungsanforderungen an Berater zu Kryptowerten wie im Bereich der Anlageberatung zu Finanzinstrumenten.

Wann liegt eine Beratung zu Kryptowerten vor?

Beratung ist jede Abgabe personalisierter Empfehlungen an Kunden in Bezug auf Kryptowerte oder die Nutzung von diesbezüglichen Dienstleistungen. Irrelevant ist, ob die Initiative für die Abgabe einer solchen Empfehlung vom Kunden selbst oder vom Berater ausgeht.

Dieses Konzept ist im Wesentlichen bereits bekannt: Auch Anlageberatung zu Finanzinstrumenten liegt bereits dann vor, wenn die Aufforderung für die Abgabe einer Empfehlung vom Kunden ausgeht. Zunächst könnte man meinen, es werde in dieser Hinsicht alles beim Alten bleiben, schließlich dienten die Regelungen der MiFID II als Vorbild.

Die Regelung der MiCA geht allerdings weiter und bezieht sich nicht nur auf Kryptowerte, sondern ausdrücklich auch auf Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte. Suchen Kunden etwa Auskunft zum Erwerb bestimmter Kryptowerte, liegt jedenfalls eine Beratungstätigkeit vor.

Die Tragweite dieser Bestimmung ist aber noch nicht abschließend geklärt. Denn dasselbe soll auch bei der Abgabe von Empfehlungen hinsichtlich der in der MiCA geregelten Dienstleistungen gelten. Dies erfasst wohl auch die Empfehlung bestimmter Dienstleister. Berater müssen sich daher im Klaren sein, dass auch die bloße Empfehlung bestimmter Dienstleister als Beratungstätigkeit erfasst sein kann.

Nunmehr ist daher zum Beispiel die Empfehlung eines Wallet-Anbieters genauso als Beratungsdienstleistung erfasst, wie die Empfehlung zum Kauf bestimmter Kryptowerte. Sucht etwa ein Kunde Auskunft, bei welchem der zahlreichen Anbieter er ein Konto erstellen soll, könnte dies bereits als Beratungstätigkeit von der MiCA erfasst sein.

Anders ausgedrückt: Vergleicht ein Kunde die verschiedenen Dienstleister auf dem Markt und sucht er konkret Rat, bei welchem er eine Wallet zur Verwaltung seiner Kryptowerte erstellen soll, stellt jede auf den Kunden zugeschnittene Empfehlung eine Beratungstätigkeit dar, die von den Regelungen der MiCA erfasst ist.

In diesem Zusammenhang wird der Berater zum Beispiel auch darüber aufzuklären haben, ob die angebotene Wallet die Verwaltung der privaten Schlüssel durch den Kunden selbst ermöglicht, oder ob diese vom Kunden selbst verwaltet werden (und was dies bedeutet). 

Den weitaus häufigsten Fall der Beratungstätigkeit wird aber weiterhin die Beratung von Privatkunden darstellen, die Auskunft zu Kryptowerten zur Vermögensanlage suchen. Überlegt ein Kunde, sein Portfolio zu erweitern und in verschiedene Tokenprojekte zu investieren, unterliegt der Berater bei der Abgabe einer Empfehlung an den Kunden dem Regime der MiCA.

Eine Empfehlung liegt immer dann vor, wenn sie 

  • sich auf den Kauf, Verkauf oder das Halten eines Kryptowerts bezieht oder 
  • auf den Abschluss oder Nichtabschluss einer Dienstleistung zu Kryptowerten gerichtet ist, also beispielsweise die Empfehlung an einen Kunden seine Kryptowerte auf der Wallet eines bestimmten Anbieters zu verwalten.

Werden nur allgemeine Informationen in Bezug auf Kryptowerte erteilt oder Informationen zu Kryptowerten veröffentlicht, liegt darin noch keine personalisierte Empfehlung.

Durchführung sogenannter Eignungstests

Die vom Berater abgegebene Empfehlung muss stets auf den Kunden zugeschnitten sein. Zu diesem Zweck muss sich der Berater ein klares Bild über die persönlichen Verhältnisse des Kunden verschaffen und prüfen, ob die angedachte Empfehlung für den Kunden geeignet ist (Eignungstest). Es sind die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden mit Kryptowerten, die Anlageziele und die persönlichen finanziellen Verhältnisse zu erfragen.

Der Berater muss insbesondere über die Verlusttoleranz seiner Kunden Bescheid wissen, also wie viel Vermögen für die Investition in Kryptowerte vorhanden ist. Die Abgabe von Empfehlungen, die über die finanziellen Verhältnisse des Kunden hinausgehen, ist daher unzulässig. So sollte ein Berater einem Kunden nicht nahelegen, in bestimmte Kryptowerte zu investieren, wenn diese Investition zu einem Verlust des Großteils seines Vermögens führen könnte. 

Der Berater muss daher folgende Schritte vornehmen:

  1. Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Kunden einholen;
  2. prüfen, welche Kryptowerte oder Dienstleistungen für den Kunden geeignet sind;
  3. eine persönliche Empfehlung an den Kunden abgeben.

Die Beratung wird regelmäßig in Form persönlicher Gespräche mit Kunden erfolgen. Ziel solcher Beratungsgespräche ist auch, dass der Kunde über die Funktion und Risiken der Blockchain und von Kryptowerten im Allgemeinen ausreichend informiert wird, der Kunde nur in jene Kryptowerte investiert, die im Einklang mit seinen Anlagezielen stehen und dass auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse Rücksicht genommen wird.

Wie können Berater die erforderlichen Informationen von Kunden einholen?

Die Einholung von Informationen vom Kunden ist der Abgabe einer Empfehlung vorgelagert. In welcher Form die Informationen von Kunden eingeholt werden, schreibt MiCA nicht vor. Zur Nachweisbarkeit der ordnungsgemäßen Beratungstätigkeit empfiehlt sich, die Informationen in Form von Fragebögen einzuholen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Fragen an den Kunden nicht zu allgemein erfolgen und es gestatten, eine Beurteilung des Kunden vorzunehmen.

Anstatt etwa den Kunden zu fragen, wie viel Erfahrung er bereits mit Kryptowerten hat, könnte der Berater erfragen, mit welchen Kryptowerten und Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte der Kunde vertraut ist. Einzelheiten dazu hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in ihrem dritten Konsultationspapier (Consultation Package 3) vom 25. März 2024 veröffentlicht.

Erhält ein Berater nicht die erforderlichen Informationen, darf er dem Kunden keine Kryptowerte empfehlen. Weigert sich ein Kunde daher, bestimmte Auskünfte zu erteilen, so muss der Berater ihn darauf hinweisen, dass er nicht tätig werden darf.

Im Zuge dieser Informationseinholung ist auch die Risikobereitschaft des Kunden zu erfragen. Zur Vereinfachung können die Berater ihre Kunden in Gruppen einteilen, etwa jene mit geringer, mittlere und hoher (spekulativer) Risikobereitschaft.

Relevant bleiben aber stets die mit dem konkreten Geschäft verbundenen Ziele des Kunden. So könnte ein risikobereiter Kunde auch zum Abschluss eines risikoarmen Geschäfts um Auskunft ersuchen. Neben der allgemeinen Risikobereitschaft des Kunden muss daher sichergestellt sein, dass der Berater in Kenntnis der jeweiligen Ziele des Kunden ist.

Erst in einem zweiten Schritt nimmt der Berater die Beurteilung der Eignung anhand der Angaben des Kunden vor (Eignungstest). Kommt ein Berater beispielsweise nach Klärung der persönlichen Verhältnisse zu dem Schluss, dass das konkret vom Kunden angedachte Geschäft zu risikoreich ist, empfiehlt er die Investition in andere Kryptowerte. 

Dem Kunden ist ein Bericht über die Eignung zu übermitteln, in dem die erteilte Beratung festgehalten ist und dargelegt wird, wie diese Beratung den Präferenzen, Zielen und anderen Merkmalen der Kunden entspricht. Dieser Bericht wird in elektronischem Format erstellt und muss zumindest enthalten:

  1. (allenfalls aktualisierte) Informationen über die Beurteilung der Eignung und 
  2. einen Überblick über die geleistete Beratung.

Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Zu seinen fachlichen Spezialisierungen zählen das Banken- und Kapitalmarktrecht, Finanzierungen sowie die rechtliche Beratung in sämtlichen Anwendungsbereichen der Blockchain-Technologie.

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Clark Parsons, CEO des European Startup Network | (c) Parsons

Macht es richtig oder macht es gar nicht“ – Mit diesen Worten brachte EU-Inc.-Mitinitiator Andreas Klinger im Vorjahr die Frustration des Startup-Ökosystems auf den Punkt. Begonnen hatte alles im Oktober 2024 mit einer Koalition europäischer Gründer:innen und Investor:innen, deren Petition zehntausende Unterschriften sammelte. Dann kam der Auftritt von Ursula von der Leyen in Davos, im März schließlich der Vorschlag der Kommission – der schon vor seiner Präsentation geleakt wurde und die Szene enttäuschte. In einem offenen Brief warnten EU-INC, Allied for Startups und das European Startup Network vor „27 verschiedenen Geschmacksrichtungen“ der neuen Rechtsform.

In den kommenden Tagen legt das Parlament seinen Bericht vor. Clark Parsons, CEO des European Startup Network, ist seit Beginn Teil dieses Prozesses. Im Interview spricht der ehemalige Gründer und heutige Investor über die 28. Rechtsform, den Widerstand von Gewerkschaften und Notaren – und über eine Chance, die Österreich gerade verschläft.


brutkasten: Warum ist eine EU Inc. so wichtig? Warum konzentriert ihr euch nicht eher auf den Kapitalmarkt oder andere Aspekte?

Der Kapitalmarkt ist die andere Hälfte des Themas, keine Frage. Aber EU Inc. ist aus ein paar Realitäten entstanden. Wir haben in Europa keinen Binnenmarkt für Startups und keinen für Kapital. Wenn Sie ein Tech-Unternehmen gründen, haben Sie 27 Mitgliedstaaten und rund 60 verschiedene Rechtsformen. In Wien mag es genügend Investoren im Ökosystem geben. Aber sind Sie in Bukarest oder Athen, gibt es sehr wenig Kapital. Viele europäische Gründerinnen und Gründer gründen deshalb nie in ihrem Heimatland – manchmal in Estland, manchmal in London, meistens in Delaware. Und die Ironie ist: Selbst Gründer aus Frankreich oder Deutschland gehen nach Delaware.

Warum ausgerechnet Delaware?

Weil es zum De-facto-Standard geworden ist. Jeder kennt es, jeder versteht es, es gibt einen langen Bestand an Rechtsprechung. Wachstumskapital ist in Europa schwer zu bekommen, also gehen Sie früher oder später in die USA – und dort sagen alle Investoren: „Es wäre viel einfacher, wenn du eine Delaware Inc. hättest, in die ich investieren kann, statt deine verrückte GmbH-Struktur verstehen zu müssen.“ Manche amerikanische Investoren kommen nie nach Deutschland, weil sie sich sonst zwei Tage lang beim Notar den Vertrag vorlesen lassen müssten – ein Kabuki-Theater, das außerhalb des deutschsprachigen Raums als verrückt gilt. Also haben Leute wie Andreas Klinger gefragt: Warum schaffen wir nicht etwas, das mit Delaware konkurriert?

Das ist die Idee des 28. Regimes.

Genau. Die Draghi- und die Letta-Berichte haben beide festgestellt: Wir sind nicht wettbewerbsfähig genug, und einer der Hauptgründe ist, dass wir keinen echten Binnenmarkt haben. Wir sind zu fragmentiert, und das schadet uns massiv. Beide griffen eine Idee auf, die Brüssel seit dreißig Jahren das 28. Regime nennt: ein Rechtsrahmen, der europaweit gilt. Sie registrieren einmal, es gibt ein Vehikel, das jeder kennt. Wir haben Roaming fürs Handy, unsere Bürger und Arbeitnehmer überqueren Grenzen problemlos – aber unsere Startups können das nicht. Das ist doch Wahnsinn.

Kritiker sagen, das sei ein Nischenthema. Nur für ein paar reiche Investoren.

Tech ist in Europa in einem Jahrzehnt von vier auf fünfzehn Prozent des BIP gewachsen. Das ist die nächste Ökonomie für Europa. Wenn Sie glauben, wir fallen hinter die USA und China zurück; wenn Sie wollen, dass alte Industrie überlebt, muss sie mit Robotik und KI modernisiert werden. Selbst wenn Ihr Hauptthema der Klimawandel ist: All das lösen Startups und Scaleups. Regierungen lösen das nicht, Gründerinnen und Gründer tun es. Sie schaffen Werte und Arbeitsplätze. Wenn Sie also nicht dafür arbeiten, dass man in Europa gründen und wachsen kann, dann beschweren Sie sich später nicht, dass Ihre Kinder keine Jobs haben. Das ist kein Nischenthema – es ist die Quelle, aus der alles fließt.

Und woran würde man messen, ob EU Inc. funktioniert?

An ziemlich einfachen KPIs. Wie viele EU Incs werden gegründet? Setzen unsere Gründer künftig eine EU Inc. auf statt einer deutschen GmbH oder einer englischen Limited? Aktuell überschreiten nur rund 18 Prozent unseres Investmentkapitals Grenzen. Und einen KPI, an den niemand denkt: Wie viele EU Incs werden von Menschen gegründet, die gar nicht in Europa sitzen? Amerikaner, Inder, Chinesen gründen in Delaware. Warum sollten sie nicht eine EU Inc. gründen – und damit sofort Zugang zu einem Markt von 450 Millionen Menschen haben? Für Beitrittskandidaten wie die Ukraine oder Montenegro, aber auch für die Schweiz, Norwegen oder das Vereinigte Königreich könnte das die Speerspitze wirtschaftlicher Integration sein.

Welche Rolle könnte Österreich dabei spielen?

Österreich hat sich lange als Westeuropas Tor nach Osteuropa verstanden. Das muss nicht verschwinden – im Gegenteil, es lässt sich mit einer EU Inc. stärken. Bislang war es vielleicht einfacher, in Wien Anwälte und Notare zu haben, die wissen, wie man am Balkan operiert. Wenn eine EU Inc. automatischen Zugang zu diesen Gründern gibt, könnt ihr euch als Tor nach Osteuropa neu erfinden. Wenn ein Wiener VC plötzlich leicht in ein Bukarester Team investieren kann, ohne einen Anwalt für 50.000 Euro zu bezahlen, der das rumänische System erklärt, dann nehmen wir enorm viel Reibung heraus. In Wien gibt es mehr Kapital als in vielen dieser Städte, direkte Flüge, juristische Kompetenz. Das ist eine echte Chance – und keine, über die man ein Märchen erzählen müsste.

Die Gewerkschaften fürchten, EU Inc. höhle Arbeitsrechte aus.

Das hat mit der Realität wenig zu tun. Es ist eine optionale Rechtsform – keine bestehende Form verschwindet. Und das Arbeitsrecht ist hier gar nicht drin: Stelle ich einen Deutschen an, gilt deutsches Arbeitsrecht, mit Kündigungsschutz und ab einer bestimmten Zahl mit Betriebsrat – immer dort, wo der Beschäftigte sitzt und arbeitet. Niemand wird betrogen. Man hatte Angst, ein Wirt in Tirol zahle dem Koch dann kein Gehalt, sondern nur Anteile. Ich dachte, es gibt einen Mindestlohn. Wenn Sie wollen, schreiben wir hinein, dass Mindestlohngesetze weiter gelten – kein Problem. Was mich wirklich verblüfft, ist der Kampf gegen Mitarbeiterbeteiligung. Karl Marx wollte, dass die Arbeiter die Produktionsmittel besitzen – und wir müssen hart darum kämpfen, die Beschäftigten zu bereichern.

Und die Notare, die auf Rechtssicherheit pochen?

Viele Mitgliedstaaten kommen ohne Notare im Prozess bestens zurecht. Niemand behauptet, estnischen Startups fehle Rechtssicherheit, obwohl man dort in zehn Minuten online gründet. Wir schaffen ja Kontrollen nicht ab – Artikel 14 erlaubt die Prüfung durch ein Gericht, eine zuständige Behörde oder einen Notar. Wir streichen nur den verpflichtenden Kanal, nicht die Kontrolle. Dass rigorose KYC- und Geldwäscheprüfungen online funktionieren, hat Wien mit Bitpanda längst gezeigt.

Gibt es einen Anreiz, die Notare an Bord zu holen?

Absolut. Staaten können Prüffunktionen delegieren – für den TÜV gehe ich zur DEKRA, nicht zur Stadt. Wenn österreichische oder deutsche Notare zu ihren Regierungen gingen und sagten: „Macht uns zum Teil dieser Zertifizierung innerhalb von zwei Werktagen“ – man würde sie mit offenen Armen empfangen. Sie könnten eine großartige Cottage-Industrie aufbauen, die Brücke zum Bankkonto oder zur Steuernummer sein. Ein österreichischer Notar könnte nach Dubai fliegen und sagen: „Gründet eine EU Inc., kommt nach Österreich, wir machen den One-Stop-Shop.“ Sonst übernehmen Stripe Atlas, Qonto und die Neobanks das Geschäft. Ich habe bloß noch keine einzige Idee der Notare gesehen, wie sie Teil der Lösung sein wollen. Sie sollten, ich wage es zu sagen, ein bisschen wie Startups denken.

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